BGH v. 13.7.2020 - KRB 99/19

BGH hebt Urteil des OLG Düsseldorf zum Bierkartell auf

Der BGH hat das Einstellungs-Urteil des OLG Düsseldorf vom 3.4.2019 zum sog. Bierkartell (V-4 Kart 2/16 OWi) vollständig aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Kartellsenat des OLG zurückverwiesen.

Der Sachverhalt:
Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf unerlaubter Preisabsprachen von Carlsberg mit weiteren deutschlandweit tätigen Bierbrauern in den Jahren 2007 bis 2009. Das OLG hatte das Verfahren gegen den einzig verbliebenen Betroffenen und die einzig verbliebene Nebenbetroffene Carlsberg Deutschland Holding GmbH (Carlsberg) wegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung eingestellt. Dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes (BKartA) an die Nebenbetroffene über 62 Mio. € und dem diesbezüglichen Antrag der Generalstaatanwaltschaft Düsseldorf auf Festsetzung einer deutlich höheren Geldbuße im gerichtlichen Verfahren war das OLG nicht gefolgt.

Der Kartellsenat des BGH hat nunmehr entschieden, dass das Einstellungsurteil des OLG keinen Bestand hat.

Die Gründe:
Der Tatbestand der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise fasst den Abstimmungsvorgang und die hierauf beruhende Verhaltensweise im Sinne einer praktischen Zusammenarbeit auf dem Markt zu einer Bewertungseinheit als Unterfall der tatbestandlichen Handlungseinheit zusammen. Solange das Marktverhalten fortdauert, ist die Tat nicht im Sinne des § 31 Abs. 3 OWiG beendet.

Der Tatbestand der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ist zweigliedrig; er verlangt neben einem Abstimmungsvorgang (Fühlungnahme) eine tatsächliche Verhaltensweise im Sinne einer praktischen Zusammenarbeit auf dem Markt, das heißt ein konkretes Marktverhalten in Umsetzung der Abstimmung. Typisches Mittel einer verbotenen Abstimmung ist der Austausch von Informationen über wettbewerbsrelevante Parameter mit dem Ziel, die Ungewissheit über das zukünftige Marktverhalten des Mitbewerbers auszuräumen.

Im Kartellzivil- und -verwaltungsverfahren spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Abstimmung durch Informationsaustausch das Marktverhalten der beteiligten Unternehmen beeinflusst. Diese Vermutung hat ihren sachlichen Grund in dem Erfahrungssatz, dass ein Unternehmen Kenntnisse über beabsichtigtes oder erwogenes Marktverhalten eines Mitbewerbers regelmäßig bei der Bestimmung des eigenen Marktverhaltens berücksichtigt.

Die - potenziell starke - Indizwirkung dieses Erfahrungssatzes ist auch bei der Beweiswürdigung im Kartellbußgeldverfahren zu beachten. Vermag sich das Tatgericht nicht von einem Kausalzusammenhang zwischen Abstimmung und Marktverhalten zu überzeugen, erweist sich die Beweiswürdigung grundsätzlich als lücken- und damit rechtsfehlerhaft, wenn der Erfahrungssatz in den Urteilsgründen nicht erörtert ist.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.11.2020 15:12
Quelle: PM BKartA vom 7.10.2020

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