Aktuell in der GmbHR

Die besondere Bedeutung des nichtbegünstigten Vermögens für Unternehmensnachfolgen im Kontext der aktuellen BFH-Rechtsprechung (Fischnaler, GmbHR 2020, 1270)

Die Bedeutung von (jungem) Verwaltungsvermögen und (jungen) Finanzmitteln hat seit der letzten Erbschaftsteuerreform 2016 erheblich zugenommen. Während im „alten“ Recht Verwaltungsvermögen noch begünstigt übertragen werden konnte, sofern es nicht mehr als 50 % bzw. 10 % des Unternehmenswerts ausmachte, ist dies nach dem aktuellen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht grundsätzlich nicht mehr möglich. Denn soweit nichtbegünstigtes Vermögen übertragen wird, ist dieses voll erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig. Vor diesem Hintergrund gilt es, sich mit den aktuellen Entwicklungen zum schädlichen nichtbegünstigten Vermögen auseinanderzusetzen – so auch mit der aktuellen Rechtsprechung des BFH vom 22.1.2020. Mit fünf Urteilen hat der II. Senat des BFH Stellung zu der Frage genommen, ob Umschichtungen innerhalb eines Wertpapierdepots sowie Verschmelzungen zu jungem Verwaltungsvermögen führen, wobei der BFH nur Fälle vor der Erbschaftsteuerreform 2016 zu beurteilen hatte. Im Beitrag soll die aktuelle Bedeutung des nichtbegünstigten Vermögens aufgezeigt und die Rechtsprechung des BFH im Hinblick auf die Anwendbarkeit der aufgestellten Grundsätze für Fälle nach der Erbschaftsteuerreform 2016 analysiert werden, abgerundet durch praktische Hinweise zur Vermeidung bzw. Reduzierung von (jungem) Verwaltungsvermögen bzw. (jungen) Finanzmitteln.

I. Einführung

II. Verwaltungsvermögen

III. Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel

1. Begriffsdefinition

2. Aktuelle Rechtsprechung

a) Umschichtungen innerhalb eines Wertpapierdepots

aa) Sachverhalt

bb) Entscheidungsgründe

cc) Bedeutung für die Praxis

b) Verschmelzung

aa) Sachverhalt

bb) Entscheidungsgründe

cc) Bedeutung für die Praxis

IV. Fazit
 

I. Einführung
1
Im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2016 wurde die erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen grundlegend reformiert. Im „alten“ Recht konnte Betriebsvermögen inklusive dazugehörigen Verwaltungsvermögens unter bestimmten Voraussetzungen vollständig oder zu 85 % erbschaft- und schenkungsteuerfrei übertragen werden, sofern das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10 % bzw. 50 % des gemeinen Werts des Betriebsvermögens ausmachte („Alles-oder-Nichts-Prinzip“). Dies gilt für Übertragungen seit dem 1.7.2016 in der Form nicht mehr. Denn im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016 hat der Gesetzgeber das „Trennungsprinzip“ eingeführt, wonach grundsätzlich eine Definitivbesteuerung des schädlichen Verwaltungsvermögens erfolgt. Zwar gibt es auch im aktuellen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht noch den 85%igen bzw. 100%igen Verschonungsabschlag i.S.d. § 13a Abs. 1 bzw. Abs. 10 ErbStG (sog. Regel- bzw. Optionsverschonung). Dieser gilt jedoch nur noch für das begünstigte Vermögen und eben nicht mehr für das gesamte Betriebsvermögen inklusive des schädlichen Verwaltungsvermögens.

2
Beträgt das begünstige Vermögen mehr als 26 Mio. €, schmilzt der Verschonungsabschlag zudem nach § 13c Abs. 1 ErbStG um jeweils 1 % für jede vollen 750.000 €, um die der Wert des begünstigten Vermögens den Betrag von 26 Mio. € übersteigt (sog. Abschmelzmodell). Somit wird ab einem Erwerb begünstigten Vermögens i.H.v. 90 Mio. € kein Verschonungsabschlag auf das begünstigte Vermögen mehr gewährt. In diesem Fall bleibt nur noch die Möglichkeit der sog. Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. Darüber hinaus setzt die Inanspruchnahme einer Begünstigung für das Betriebsvermögen das Bestehen des sog. Einstiegstests i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG voraus, wonach das „aktive Bruttoverwaltungsvermögen“, d.h. das Verwaltungsvermögen insbesondere vor Schuldenverrechnung, vor dem Freibetrag für Finanzmittel i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG sowie vor dem sog. Kulanzpuffer i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG, nicht 90 % oder mehr des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens ausmachen darf. Aufgrund der Einführung der Definitivbesteuerung für das schädliche Verwaltungsvermögen sowie des Einstiegstests hat sich die Bedeutung des Verwaltungsvermögens für Übertragungen seit dem 1.7.2016 enorm erhöht. In den meisten Fällen dürfte es durch die Erbschaftsteuerreform 2016 zu höheren Steuerbelastungen kommen, wobei auch Fälle denkbar sind, in denen man nach aktuellem Erbschaftsteuerrecht zu einem günstigeren Ergebnis kommt, nämlich dann, wenn nach altem Recht die Verwaltungsvermögensquote von 50 % überschritten und somit keinerlei Begünstigung gewährt wurde, wohingegen nach aktuellem Recht ggf. zumindest eine teilweise Begünstigung erreicht werden kann, sofern der Einstiegstest bestanden wird.

II. Verwaltungsvermögen
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Das Verwaltungsvermögen ist in § 13b Abs. 4 ErbStG normiert, der einen abschließenden Katalog enthält, wobei der Gesetzgeber nach § 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG einen sog. Kulanzpuffer von 10 % des um das Verwaltungsvermögen gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens gewährt. Insoweit wird das Verwaltungsvermögen als unschädliches Verwaltungsvermögen behandelt. Was dem Grunde nach zum Verwaltungsvermögen gehört, lässt sich folgender vereinfachter Übersicht ...



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.11.2020 13:34
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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