Aus der ZIP

Eine dogmatische Kritik am „Mauracher Entwurf“ zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Schall, ZIP 2020, 1443)

Der „Mauracher Entwurf“ eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) liegt vor. Er wurde in knapp anderthalb Jahren von einer hochrangig besetzten Expertenkommission unter Ägide des Bundesjustizministeriums erarbeitet. Geplant ist ein großer Wurf. Das gesamte Recht der GbR wird neu abgefasst und geordnet, wodurch auch weite Teile des Rechts der OHG ihr Gesicht verändern. Der vorliegende Beitrag akzeptiert die Notwendigkeit einer Reform, hinterfragt aber kritisch deren erheblichen Umfang und dogmatische Absicherung, bevor er anschließend ausgewählte Einzelprobleme in technischer Hinsicht beleuchtet.

I. Einleitung: Der „Mauracher Entwurf“ zum MoPeG

II. Plädoyer für eine minimalinvasive Reform

1. Grundsätzliche Überlegungen zur Regelungstechnik

2. Zweifel am Gesellschaftsregister

3. Abschied von der Gesamthand – konsequente Modernisierung oder riskanter Bruch mit der Dogmengeschichte?

3.1 Die rechtsfähige Außengesellschaft und ihr Vermögen ersetzen die Gesamthand

3.2 Der historische Weg zur Verköperschaftlichung der GbR

3.3 Die Folgen des Bruchs mit der Gesamthanddogmatik

III. Die Hauptkritik: Die verfehlte Trennung von Rechtsfähigkeit und Vermögensbindung

IV. Weitere Einzelanmerkungen zu den Regelungen des „Mauracher Entwurfs“

1. § 705 BGB-E – Eingangsnorm

2. § 706 BGB-E – Sitz der Gesellschaft

3. § 710 BGB-E – Mehrbelastungsverbot

4. § 711 BGB-E – Anteilsabtretung

5. § 712 BGB-E – Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters

6. § 713 BGB-E – Gesellschaftsvermögen

7. §§ 714 bis 714d BGB-E – Beschlüsse und Anfechtungsklage

8. § 715 BGB-E – Geschäftsführungsbefugnis

9. § 715b BGB-E – Actio pro Socio

10. § 716 BGB-E – Aufwendungsersatz

11. § 717 BGB-E – Auskunftsverlangen

12. § 726 BGB-E – Kündigung durch Privatgläubiger

13. § 740 BGB – Innengesellschaft

14. Die Änderungen im Haftungsrecht der KG

V. Ergebnisse


I. Einleitung: Der „Mauracher Entwurf“ zum MoPeG

Eine Reform des Personengesellschaftsrechts ist überfällig. Die von der Zweiten Kommission nicht zu Ende gedachte Einfügung des Gesamthandprinzips hat fundamentale Korrekturen im Wege der Rechtsfortbildung nötig gemacht, die in der Anerkennung von Teilrechtsfähigkeit und unbeschränkbarer Gesellschafterhaftung bei der Außen-GbR gipfelten. Seit der BGH-Entscheidung ARGE Weißes Ross bilden die §§ 705 ff. BGB das geltende Recht in wesentlichen Teilen unrichtig bzw. unvollständig ab. Das ist nicht lediglich ein Ärgernis für die Rechtslehre, sondern verletzt die Kodifikationsidee und unterminiert das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Dem soll nun der wuchtige „Mauracher Entwurf“ abhelfen. 1 Er rückt die teilrechtsfähige Außen-GbR ins Zentrum und lässt sich auf folgende Leitlinien zusammenfassen:

  • Die auf Dauer angelegte, unternehmerische Außen-GbR wird zum Leitbild der §§ 705 ff. BGB-E erhoben. Sie entsteht durch die vom gemeinsamen Willen aller Gesellschafter getragene Teilnahme der gegründeten Gesellschaft am Rechtsverkehr (§ 705 Abs. 2 BGB-E). Anstelle des Gesamthandsprinzips tritt die eigene Vermögensinhaberschaft der Außen-GbR als teilrechtsfähiger Rechtsträger (§ 713 BGB-E). Die reine Innengesellschaft wird nachlaufend gesondert geregelt (§§ 740 ff. BGB-E).
  • Zur rechtssicheren Handhabung der Teilrechtsfähigkeit wird ein Gesellschaftsregister (§§ 707 ff. BGB-E) geschaffen. Die Eintragung dort ist nicht verpflichtend, sondern funktioniert über ein Anreizsystem. Sie soll Voraussetzung für die Teilnahme an Umwandlungsvorgängen, die ihr umfassend ermöglicht wird, sowie für den Erwerb registrierter Rechte sein (Grundbuch).
  • Die alternative Regelungstechnik einer „offenen Gesellschaft“ (OG) nach österreichischem Vorbild (§ 105 UGB), mit der wie bei GmbH und AG jeder zulässige Zweck verfolgt werden kann, wurde abgelehnt und die Trennung zwischen kaufmännischen und nicht-kaufmännischen Personengesellschaften beibehalten. Allerdings sollen die Personenhandelsgesellschaften für freie Berufe geöffnet werden (§ 107 Abs. 1 Satz 2 HGB-E), namentlich um ihnen die Gestaltung der GmbH & Co KG zu ermöglichen. Die PartG bleibt freilich erhalten.

Zur Umsetzung des Reformvorhabens wird das gesamte Recht der GbR neu abgefasst. Dazu werden:

  • in großem Umfang Normen und Normkomplexe des HGB, die bisher allein auf die OHG bezogen waren, in das BGB vorverlegt. Das erfolgt meist in unveränderter Form und betrifft namentlich die zwingenden Regeln zur akzessorischen Gesellschafterhaftung (§§ 721-E, 721a-E, 721b-E; bisher §§ 128 – 130 HGB), aber auch die Ausscheidengründe nach §§ 723-E ff., welche an die Stelle der bisherigen Auslösungsgründe treten, oder die Liquidationsvorschriften.
  • auch alle Regelungen, die vom HGB abweichen (z. B. zu Geschäftsführung und Außenvertretung) durchweg modernisiert und umplatziert. Die inhaltlichen Änderungen sind teils tiefgreifend. So wird z. B. die Außenvertretungsmacht unbeschränkbar (§ 720 BGB-E) und das Verbot der Beschränkung der ordentlichen Kündigung fällt dahin (§ 725 Abs. 1 und 5 BGB-E).
  • wichtige Institute wie die Anfechtungsklage (§§ 714a ff. BGB-E) oder die actio pro socio (§ 715a BGB-E) erstmals explizit in das Gesetz eingeführt.

In der Folge wird der Entwurf aus Perspektive der Dogmatik kritisch beleuchtet. Das erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird in einer Grundsatzkritik angeregt, die Alternative einer minimalinvasiven Umsetzung unter weitest möglicher Beibehaltung der „Hausnummern“ in Betracht zu ziehen (sub II). 2 Dabei wird namentlich die Notwendigkeit eines Bruchs mit der Gesamthanddogmatik hinterfragt, welcher der rechtsfähigen Außen-GbR zu viel Raum lässt (III). Anschließend werden ausgewählte Einzelprobleme angesprochen, die bei Durchsicht des Entwurfs ins Auge fallen (sub IV). Dabei liegt der Fokus auf technischen und dogmatischen Überlegungen. Rechtspolitische Einzelentscheidungen der Kommission, zu denen die Entwurfsbegründung eingehend Stellung bezogen hat, werden dagegen an dieser Stelle keiner Reprise unterzogen. Diese Diskussionen werden andernorts geführt werden.

II. Plädoyer für eine minimalinvasive Reform

1. Grundsätzliche Überlegungen zur Regelungstechnik

Die Reform greift massiv in den klassischen Normbestand von BGB und HGB ein. Auch wenn ihr Anliegen grundsätzlich berechtigt ist: Jeder Zivilrechtler dürfte eingedenk der Schuldrechtsreform 2002 den notwendigen Umfang eines solchen Mammutvorhabens kritisch hinterfragen. Die komplette Neufassung so zentraler Normkomplexe stellt einen tiefen Einschnitt in die gelebte Rechtspraxis dar. Sie beseitigt Wissen, das für sämtliche heute aktiven Juristen zum Kernbestand gehört. Zeitlose Werke von „Riesen“ unserer Zunft, auf deren Schultern wir alle stehen, werden künftig kaum noch zugänglich sein. Ein derart intensiver Eingriff muss sehr genau auf seine Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Bei der großen Schuldrechtsreform 2002, gegen die seinerzeit massiv opponiert wurde, ließ sich immerhin auf den erheblichen Zugewinn durch ein kohärentes Leistungsstörungsrecht verweisen. Wer sehnt sich schon die Abgrenzung von unmittelbaren zu entfernten Mangelfolgeschäden beim alten § 635 BGB zurück?
Beim MoPeG liegt der Fall keineswegs klar. Einerseits sind die Korrekturen des Gesetzes in zentralen Fragen unumstößlich. 3 Um das geltende Recht abzubilden, müssen zumindest die Rechtsträgerschaft der Außen-GbR und ihre Voraussetzungen, die dispositive Übertragbarkeit ihrer Anteile und die Außenhaftung ihrer Gesellschafter festgeschrieben sowie Rechtssicherheit bezüglich...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.11.2020 11:26
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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