FG Hamburg v. 4.9.2020 - 6 K 150/18

Zur körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft

Eine finanzielle Eingliederung liegt bei einer Verschmelzung des Organträgers auf einen anderen Rechtsträger auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft vor. Der Körperschaftsteuerbescheid ist ein Folgebescheid zum Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG.

Der Sachverhalt:
Streitig ist die Anerkennung einer körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Organschaft. Die A-GmbH (A) gründete in 2014 u.a. die B-GmbH (B) als Tochtergesellschaft, an der sie zu 100 % beteiligt war; B hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.9. bis 31.8. A und B schlossen 2015 einen Ergebnisabführungsvertrag, und zwar rückwirkend auf den Beginn des Geschäftsjahres der B. In 2015 verschmolz die A auf die Klägerin, eine AG, zum Stichtag 1.1.2015. In 2017 verschmolz auch die B auf die Klägerin.

In ihren Steuererklärungen für das Streitjahr 2015 hatte die B ein Organschaftsverhältnis zur Klägerin geltend gemacht; dieses erkannte das Finanzamt nicht an. Die erforderliche finanzielle Eingliederung müsse zu Beginn des Wirtschaftsjahres gegeben sein und dann ununterbrochen fortbestehen. Hieran fehle es vorliegend, weil die Organgesellschaft B ein abweichendes Wirtschaftsjahr gehabt habe.

Im Klageverfahren u.a. gegen den Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid machte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der B geltend, dass ihr die Besitzzeiten der A an der B aufgrund der Verschmelzung zuzurechnen seien. Des Weiteren stellte das Finanzamt das Nichtbestehen der Organschaft zwischen der Klägerin und der Klägerin als Rechtnachfolgerin der B für den Zeitraum 1.9.2014 bis 31.8.2015 mit Bescheid fest. Beide Verfahren sind miteinander verbunden worden.

Da FG gab der Klage teilweise statt. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. I R 36/20 geführt.

Die Gründe:
Es besteht eine Organschaft i.S.v. § 14 Abs. 1 KStG.

Da das Umwandlungssteuerrecht eine vorbehaltslose Rechtsnachfolge vorsieht (Fußstapfentheorie), ist der Klägerin die vorher bestehende Eingliederung der Organgesellschaft in die A zuzurechnen. Auf die Frage, ob und wieweit der Gewinnabführungs- oder der Verschmelzungsvertrag Rückwirkung entfaltet, kommt es nicht an, weil für die finanzielle Eingliederung allein die Mehrheit der Stimmen entscheidend ist. Die Finanzverwaltung weicht insoweit unzulässigerweise von dem Gedanken der Universalsukzession ab. Einer Aufteilung des Einkommens auf den alten und den neuen Organträger, weil der Verschmelzungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft entfällt, bedarf es mangels gesetzlicher Grundlage hierfür nicht.

Auch die Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid war erfolgreich. Der Gewerbesteuermessbescheid ist kein Folgebescheid zum Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG. Anders verhält es sich bei dem ebenfalls angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid. in § 14 Abs. 5 Satz 2 KStG wird die Bindungswirkung als Grundlagenbescheid explizit angeordnet; sie erstreckt sich sowohl auf die Höhe des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens als auch auf das Bestehen der Organschaft dem Grunde nach. Das Verfahren war insoweit nicht nach § 74 FGO auszusetzten um das vorgreifliche Ergebnis der gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Klage abzuwarten. Damit sollte der Klägerin im bereits anhängigen Revisionsverfahren eine verfahrens-ökonomische und umfassende Klärung der Grundlagen-/Folgebescheidsproblematik ermöglicht werden.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.01.2021 09:37
Quelle: FG Hamburg NL vom 4.1.2021

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