Aktuell in der GmbHR

Anteilsgewähr bei Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel – aktuelle Entwicklungen (Heckschen, GmbHR 2021, 8)

Die Diskussion der Dogmatik der verschiedenen Formen der Unternehmensumwandlungen ist mitgeprägt von der Frage, ob und in welcher Form genau die Anteilseigner der Ausgangsrechtsträger von Verschmelzung und Spaltung auch Anteilseigner des oder der Zielrechtsträger müssen, und wie sich der Kreis der Anteilseigner im Zuge eines Formwechsels verändern kann. Der Beitrag zeichnet die neuere Entwicklung dieser Thematiken nach und untersucht, inwieweit es sich bei Anteilsgewähr und Mitgliedschaftskontinuität tatsächlich um gesetzlich zwingende Strukturmerkmale der Umwandlungsarten handelt oder doch nur um subjektive Rechte der beteiligten Anteilseigner. Aufgrund der Verlängerung der Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG auf zwölf Monate gem. § 4 COVMG haben Umwandlungsvorgänge derzeit Hochkonjunktur.

I. Einführung

II. Der Grundsatz der Anteilsgewähr und seine Ausnahmen

1. Der Grundsatz der Anteilsgewähr

2. Gesetzliche Ausnahmen vom Grundsatz der  Anteilsgewähr

3. Verzicht auf Anteilsgewähr und seine Grenzen

III. Mitgliedschaftsdiskontinuität beim Formwechsel

1. Identitätsprinzip und Mitgliedschaftskontinuität

2. Anteilskontinuität und Beitritt im Zuge des Formwechsels

3. Anteilskontinuität und Austritt im Zuge des Formwechsels

4. Beteiligungskontinuität bei Genossenschaftsanteilen

IV. Anteilsgewähr und Mitgliedschaftsidentität als  dispositive subjektive Rechte

V. Haftungsfalle Sicherungsrechte an Gesellschaftsanteilen

VI. Fazit


I. Einführung

1
Die Gewähr von Anteilen am Zielrechtsträger an die Gesellschafter des Ausgangsrechtsträgers ist bei Verschmelzung und Spaltung der gesetzliche Regelfall (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 1 UmwG). Von diesem Grundsatz existieren gesetzliche Ausnahmen (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 2 UmwG). In der Beratungspraxis stellt sich jedoch häufig die Frage, ob und – wenn ja – wie genau darüber hinaus auf die Anteilsgewähr verzichtet werden kann (dazu II.3.).

2
Beim Formwechsel ist dagegen die Mitgliedschaftskontinuität der gesetzliche Grundsatz. Der Gesellschafterkreis und die Zuordnung der Anteile ändern sich im Zuge des Formwechsels grundsätzlich nicht. Auch hier entsteht teilweise ein praktisches Bedürfnis, den Gesellschafterkreis im Zuge des Formwechsels zu verändern. Dies gilt sowohl für den Beitritt von Gesellschaftern (dazu III.2.) als auch für deren Austritt (dazu III.3.). Für letzteren Fall hat das KG Ende 2018 eine für die Praxis erfreuliche und eingehend begründete Klarstellung getroffen, die auch Rückschlüsse auf die Interpretation des Grundsatzes der Anteilsgewähr bei Verschmelzung und Spaltung zulässt (dazu IV.).

3
Schließlich ist noch auf eine Haftungsfalle im Zusammenhang mit dem Untergang von Sicherungsrechten an Gesellschaftsanteilen einzugehen, die ihren Ursprung in den Ausnahmen vom Grundsatz der Anteilsgewähr und Mitgliedschaftskontinuität haben (V.)

II. Der Grundsatz der Anteilsgewähr und seine Ausnahmen

1. Der Grundsatz der Anteilsgewähr

4
Der Grundsatz der Anteilsgewähr bei Verschmelzung und Spaltung ist in § 20 Abs. 1 Nr. 3 und § 131 Abs. 1 Nr. 3 und 4 UmwG niedergelegt. Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers bewirkt gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 1 UmwG, dass die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers werden.

5
Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers hat gem. § 131 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 1 UmwG bei Aufspaltung und Abspaltung die Wirkung, dass die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger werden. Bei Ausgliederung wird der ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.01.2021 15:15
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite