Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 20)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Brandenburg 23.2.2021, 7 W 17/21
Gerichtsgebühr für die Eintragung einer veränderten Geschäftsanschrift

Die Eintragung einer veränderten Geschäftsanschrift in das Handelsregister betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung (Nr. 2502 GV HRegGebV).
(amtl.)


LG Köln 26.2.2021, 82 O 53/20
Verfassungsmäßigkeit des COVMG

§ 1 COVMG, der Aktiengesellschaften die Durchführung virtueller Hauptversammlungen ermöglicht, begegnet weder verfassungsrechtlichen noch europarechtlichen Bedenken.
(nicht amtl.)


LG Frankfurt/M. 23.2.2021, 3-05 O 64/20
Anfechtung der in einer virtuellen Hauptversammlung gefassten Entlastungs- und Wahlbeschlüsse

1. Der Notar kann das Protokoll über die Hauptversammlung auch erst einige Tage nach Durchführung der Hauptversammlung anfertigen und unterschreiben.

2. Die Zulassung einer virtuellen Hauptversammlung durch das COMVG verstößt nicht gegen das Wesen der Aktiengesellschaft. Gegen die Wirksamkeit des Gesetzes bestehen auch sonst keine Bedenken.

3. Ein Entlastungsbeschluss kann nicht wegen Vorgängen angefochten werden, die länger als ein Jahr zurückliegen und in einen Zeitraum fallen, für den bereits Entlastung erteilt wurde.

4. Zur Notwendigkeit von Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten.
(alle nicht amtl.)


BFH 2.12.2020, VII R 14/20
Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige

Eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige, nicht in Deutschland niedergelassene und nicht nach § 32 Abs. 3, §§ 49 ff. StBerG anerkannte Steuerberatungsgesellschaft, die unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) grenzüberschreitende Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige erbringen will, muss nachweisen, dass sich ihre Tätigkeit nicht ausschließlich auf solche grenzüberschreitenden Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige beschränkt, sondern dass sie auch in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, gegenüber den dort ansässigen Steuerpflichtigen vergleichbare Dienstleistungen erbringt (Anschluss an BFH v. 19.10.2016 – II R 44/12, BFHE 255, 367 = BStBl. II 2017, 797).
(amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.05.2021 10:10
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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