Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 25)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

KG 14.1.2021, 22 W 1053/20
Unter bei Erstanmeldung einer GmbH/UG anzugebender inländischer Geschäftsanschrift muss förmliche Zustellung möglich sein

Unter der bei der Erstanmeldung einer GmbH/UG anzugebenden inländischen Geschäftsanschrift muss eine förmliche Zustellung möglich sein. Fehlt es an einer solchen Anschrift ist die Anmeldung zurückzuweisen.
(amtl.)


LG Hamburg 26.2.2021, 412 HKO 86/20
Zur Einhaltung von Mindestfristen bei Einberufung einer Gesellschafterversammlung im vereinfachten Umlaufverfahren nach § 2 COVMG

1. Für eine mangelfreie kontroverse Beschlussfassung im vereinfachten Umlaufverfahren nach § 2 COVMG sind Mindestfristen einzuhalten, die sich an der Wochenfrist für die Einberufung der Gesellschafterversammlung (§ 51 GmbHG) bzw. einer etwaigen längeren satzungsmäßigen Einberufungsfrist orientieren.

2. Auch im Rahmen des § 2 COVMG führt ein solcher „Einberufungsmangel“ nur dann zur Nichtigkeit, wenn dem auf diese Weise „geladenen“ Gesellschafter eine wirksame Beteiligung am Willensbildungsprozess praktisch nicht mehr möglich ist und die Ladung damit einer Nichtladung gleichsteht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die Verkürzung der Einladungs-/Beteiligungsfrist die Anfechtbarkeit des Beschlusses gem. § 243 AktG analog zur Folge.
(alle nicht amtl.)


BFH 19.1.2021, I B 3/20
Keine Ausnahme von § 27 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 KStG bei nachträglich festgestellter vGA

Die gesetzliche Fiktion des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG, der zufolge bei einer unterbliebenen Erteilung einer Steuerbescheinigung i.S. von § 27 Abs. 3 KStG ein Betrag der Einlagenrückgewähr von null € als bescheinigt gilt, wirkt auch dann, wenn nachträglich im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung eine vGA festgestellt wird, die bei Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG aus dem Einlagekonto zu finanzieren wäre. Auch kommt in diesem Fall keine Ausnahme von § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG in Betracht, wonach in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 1 und 2 KStG eine Berichtigung oder erstmalige Feststellung von Steuerbescheinigungen i.S. von § 27 Abs. 3 KStG nicht zulässig ist.
(amtl.)


BFH 1.10.2020, IV R 4/18
Betrag aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG als Teil des laufenden Gesamthandgewinns

1. Der Betrag aus der Auflösung eines Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1–3 EStG ist Teil des laufenden Gesamthandsgewinns, der nicht nach Quote verteilt wird.

2. Ein prozessualer Rechtsnachfolger ist auch dann erforderlich, wenn die Personengesellschaft, deren Klagebefugnis gegen einen Feststellungsbescheid i.S. des § 48 FGO sich ausnahmsweise allein aus dem Schutz ihrer eigenen steuerrechtlichen Sphäre ergibt, während des finanzgerichtlichen Verfahrens vollbeendet wird.

3. Beruht die Klagebefugnis einer Personengesellschaft ausnahmsweise allein auf dem Schutz ihrer eigenen steuerrechtlichen Sphäre, führt ihre Vollbeendigung während des Klageverfahrens zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses und zur Unzulässigkeit der Klage.
(alle amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.06.2021 09:57
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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