Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 32)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BayObLG 22.4.2021, 101 ZBR 109/20
Zwangsvollstreckung; Auslegung und Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels nach §§ 51a, 51b GmbHG

Zur Auslegung und Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels nach §§ 51a, 51b GmbHG.
(amtl.)


BayObLG 29.3.2021, 101 ZBR 1/21
Mitbestimmung im Konzern; Prognose über die Zahl der Beschäftigten

1. Im Statusverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.

2. Bei der Frage, ob bei einer Gesellschaft ein Aufsichtsrat nach dem DrittelbG zu bilden ist, werden nur inländische Arbeitnehmer berücksichtigt; Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften bleiben außen vor (sog. Territorialprinzip).

3. Für die Frage, ob bei einer Gesellschaft ein Aufsichtsrat zu bilden ist, ist auf die normale Zahl der Beschäftigten abzustellen, d.h. auf die für den fraglichen Betrieb kennzeichnende Personalstärke, wobei auch künftige Entwicklungen zu berücksichtigen sind, sofern sie auf einer realistischen und konkreten Unternehmensplanung beruhen.
(alle nicht amtl.)


BGH 1.12.2020, II ZB 19/19
Berechnung des Streitwerts in Verfahren nach dem KapMuG (Dieselskandal)

Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapMuG ist stets der Streitwert aller ausgesetzten Verfahren maßgebend, auch wenn in einem Teilmusterentscheid nicht über sämtliche Feststellungziele des Musterverfahrens entschieden oder wenn nicht sämtliche Feststellungsziele des erstinstanzlichen Musterverfahrens Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind.
(nicht amtl.)


BFH 2.12.2020, II R 22/18
Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte

Eine teleologische Reduktion oder Erweiterung der Tatbestandsmerkmale der §§ 13a, 13b ErbStG i.d.F. des ErbStRG kann nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Vorschriften ansonsten verfassungswidrig wären. Die Wirkung der durch Urteil des BVerfG vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 angeordneten Weitergeltung darf nicht unterlaufen werden.
(amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.08.2021 08:38
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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