Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 34)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 20.4.2021, II ZR 387/18
Keine Vereinbarung über Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F., auch bei Zustimmung vorläufigen Insolvenzverwalter

Eine Vereinbarung über Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. unterliegt auch dann dem Verzichts- und Vergleichsverbot, wenn ihr der vorläufige Insolvenzverwalter nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts zugestimmt hat.
(amtl.)


KG 25.3.2021, 12 AktG 1/21
Kapitalherabsetzung zum Zweck des Widerrufs der Börsenzulassung (Rocket Internet)

1. Im Freigabeverfahren wird die Gesellschaft allein durch den Vorstand vertreten.

2. Streithelfer des Anfechtungsklägers sind nicht von Amts wegen an dem Freigabeverfahren zu beteiligen, können aber selbst dem Verfahren auf der Seite des Anfechtungsgegners beitreten.

3. Die Einschränkung des Auskunftsrechts der Aktionäre durch das Covid-19-Gesetz verstößt nicht gegen das Unionsrecht.

4. Die Voraussetzungen für einen Stimmrechtsverlust gem. § 44 WpHG hat der Anfechtungskläger darzulegen und zu beweisen.

5. Der Beschluss über die Herabsetzung des Grundkapitals bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung.

6. Als Bieter im Verfahren über den Widerruf der Börsenzulassung (Delisting) kann auch die Gesellschaft selbst hinsichtlich der von ihr emittierten Aktien auftreten.

7. Der Bieter ist nach § 39 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 BörsG nur dann zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Angebotspreis und dem anhand einer Unternehmensbewertung ermittelten Wert des Emittenten verpflichtet, wenn der Verstoß gegen die Pflichten aus Art. 17 Abs. 1 MAR oder gegen das Verbot der Marktmanipulation gem. Art. 15 i.V.m. Art. 12 MAR durch die zuständige Behörde rechts- bzw. bestandskräftig festgestellt wurde.
(alle nicht amtl.)


OLG Brandenburg 8.6.2021, 7 W 39/21
Anfechtung der Bestellung eines Notliquidators

Die Bestellung eines Notliquidators kann nicht von einzelnen Aktionären oder Mitgliedern der Genossenschaft angefochten werden, sofern diese nicht selbst zuvor den Antrag auf Bestellung des Notliquidators gestellt haben.
(nicht amtl.)


BFH 12.4.2021, VIII R 46/18
Zur Verfahrensaussetzung bei zweifelhafter Annahme einer typisch stillen Gesellschaft

1. Erscheint es möglich, dass Einnahmen aus einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft erzielt werden, muss das FG das Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides, in dem Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfasst sind, gemäß § 74 FGO aussetzen, bis durch einen – positiven oder negativen – Bescheid entschieden ist, ob eine gesonderte und einheitliche Feststellung geboten ist. Unterbleibt dies, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor.

2. Bleibt das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters hinter der Rechtsstellung zurück, die das HGB dem Kommanditisten zu-weist, ist gleichwohl von einem atypisch stillen Gesellschaftsverhältnis auszugehen, wenn die Möglichkeit des stillen Gesellschafters zur Ent-faltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist. Diese Möglichkeit kann sich bei einer GmbH & Still auch aus der Stellung des stillen Gesellschafters als Geschäftsführer oder Prokurist der GmbH ergeben (vgl. BFH v. 13.7.2017 – IV R 41/14, BFHE 258, 459, BStBl. II 2017, 1133).
(alle amtl.)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.08.2021 10:26
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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