Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 38)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BSG 15.12.2020, B 2 U 4/20 R
Sozialversicherungsrechtliche Stellung des Vorstands einer AG

1. Die Mitglieder des Vorstands einer AG werden wie Unternehmer selbständig tätig und sind keine Arbeitnehmer; sie unterliegen keinen Weisungen Dritter, sondern sind Organmitglieder, die nach dem Gesetz die Stellung von Unternehmern haben.

2. In allen diesen Beziehungen unterscheidet sich die Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder einer AG grundlegend von der der Geschäftsführer einer GmbH, die durchaus Beschäftigte sein können.
(alle nicht amtl.)


OLG Dresden 16.6.2021, 12 W 383/21
Anwaltsgebühren bei Verschmelzung

Im Fall der während des Rechtsstreits eintretenden Verschmelzung einer Partei auf eine aufnehmende Gesellschaft fällt keine Erhöhungsgebühr nach § 7 RVG, Nr. 1008 RVG-VV an.
(amtl.)


OLG München 18.5.2021, 7 W 718/21
Einstweiliger Rechtsschutz für Gesellschafter nach Einziehung seines Geschäftsanteils auf Einreichung einer die vorherige Beteiligung abbildenden Gesellschafterliste

1. Ein GmbH-Gesellschafter kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Gesellschaft einstweilen die Einreichung einer korrigierten – die ursprünglichen Beteiligungsverhältnisse abbildenden – Gesellschafterliste zum Handelsregister verlangen, wenn sein Geschäftsanteil durch Beschluss eingezogen und daraufhin eine ihn nicht mehr als Gesellschafter ausweisende Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht wurde. Voraussetzung dafür ist nicht, dass die Rechtslage eindeutig ist und der Verfügungsanspruch mit Sicherheit feststeht. Es muss lediglich überwiegend wahrscheinlich sein, dass die Einziehung rechtswidrig ist.

2. Ein die Einziehung rechtfertigender wichtiger Grund verliert mit zunehmendem Zeitablauf an Gewicht.
(alle nicht amtl.)


OLG Hamm 18.3.2021, 28 U 279/19
Haftung eines Rechtsanwalts wegen anwaltlicher Pflichtverletzung auf Schadensersatz bei Zahlungen eines GmbH-Geschäftsführers entgegen § 64 Satz 1 a.F.

1. Der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrags ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entscheidungen machen will, sofern der Auskunftsgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder er hierbei eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt.

2. Entscheidend für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrags ist, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben. Diese Grundsätze gelten auch für das konkludente Zustandekommen eines Auskunftsvertrags mit einem Rechtsanwalt.

3. Für einen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte müssen folgende Kriterien erfüllt sein: Der Dritte muss mit der Hauptleistung des Schuldners bestimmungsgemäß in Berührung kommen. Der Gläubiger muss ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags haben. Die Einbeziehung des Dritten muss dem Schuldner bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein. Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Drittschutz regelmäßig dann, wenn dem Dritten ein inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch gegen den Schuldner zusteht. Diese Grundsätze gelten auch für Anwaltsverträge.
(alle nicht amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.09.2021 11:05
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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