Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 39)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 27.4.2021, XI ZB 35/18
Keine Divergenzvorlage wegen Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung

1. Die spezialgesetzliche Prospekthaftung schließt in ihrem Anwendungsbereich die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB aus.

2. Die Entscheidungen des BGH v. 3.1.2020 – II ZR 98/19, v. 13.8.2020 – III ZR 148/19, WM 2020, 1862 = MDR 2020, 1316 und v. 19.11.2019 – II ZR 306/18, WM 2020, 169 = GmbHR 2020, 265, geben keine Veranlassung zu einer Vorlage an den Großen Senat nach § 132 GVG betreffend die Frage des Rangverhältnisses von spezialgesetzlicher Prospekthaftung und Haftung der Gründungsgesellschafter gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB als Prospektveranlasser wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts.
(alle nicht amtl.)


OLG Hamm 21.5.2021, 27 W 25/21
Keine Löschung einer GmbH nach § 74 Abs. 1 GmbHG bei noch nicht abgeschlossenen Besteuerungsverfahren

Zur Löschung nach § 74 Abs. 1 GmbHG bei noch nicht abgeschlossenem Besteuerungsverfahren.
(amtl.)


LG Frankfurt/M. 2.3.2021, 2-14 O 427/20
Auskunftsrecht des gemeinsamen Vertreters nach dem SchVG

1. Der Auskunftsanspruch des gemeinsamen Vertreters nach § 7 Abs. 5 SchVG reicht nicht weiter als derjenige der Eigenkapitalgeber. Es gilt das Gebot des informatorischen Abstands zu den Aktionären oder Mitgliedern.

2. Ist die Schuldnerin ein Kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, ist für die Begrenzung des Auskunftsanspruchs auf vereinsrechtliche Grundsätze abzustellen.
(alle amtl.)


BFH 21.4.2021, XI R 29/20
Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz bei finanziellem Aufwand von ca. 40 €

1. § 5b Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß.

2. Eine „unbillige Härte“ i.S.d. § 5b Abs. 2 EStG liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind. Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i.S.d. § 150 Abs. 8 Satz 2 Halbs. 1 AO vor.

3. Ein finanzieller Aufwand i.H.v. 40,54 € für die durch § 5b Abs. 1 EStG vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist auch für einen „Kleinstbetrieb“ nicht (wirtschaftlich) unzumutbar.
(alle amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.09.2021 11:42
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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