Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 43)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Hamm 19.5.2021, 27 W 31/21
Zu den inhaltlichen Anforderungen an vom Geschäftsführer einer GmbH abzugebende Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 2 GmbHG

Zu den inhaltlichen Anforderungen an die vom Geschäftsführer einer GmbH abzugebenden Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 2 GmbHG
(amtl.)


OLG München 12.5.2021, 7 U 3319/20
Anspruch auf Ergänzung der vorbehaltslos angenommenen Abfindung nach einer Verschmelzung

1. Durch § 13 Satz 2 SpruchG wird klargestellt, dass die vorbehaltlose Annahme einer Abfindung einen Ergänzungsanspruch nicht ausschließt.

2. In entsprechender Anwendung des § 13 Satz 2 SpruchG kommt ein Barabfindungsergänzungsanspruch in Betracht, wenn der Ausgleichsverpflichtete tatsächlich über die gesetzlich gebotene Abfindung hinaus eine echte zusätzliche Abfindung (an Erfüllungs Statt) anbietet und sich diese zusätzliche Abfindung später als zu niedrig erweist.
(alle nicht amtl.)


OLG München 28.5.2021, 8 U 6521/20
Repräsentantenhaftung und Wissenszurechnung im Konzern (Dieselskandal)

1. Eine Zurechnung etwaigen Wissens von Vertretern der VW AG zur hier allein beklagten Audi AG entsprechend §§ 31, 166 BGB kommt nach der Rspr. des BGH aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Das gilt auch für die sog. „Repräsentantenhaftung“. Eine Haftung der Audi AG für den von der VW AG hergestellten Motor EA189 käme daher nur in Betracht, wenn die Audi AG bzw. ihre Vertreter den Haftungstatbestand des § 826 BGB vollständig selbst verwirklicht hätten.

2. Entsprechender neuer Vortrag ist im Berufungsverfahren wegen Nachlässigkeit i.S.v. § 282 ZPO gem. §§ 530 f. ZPO nicht mehr zuzulassen.

3. a) Da der BGH bereits im Jahr 2016 entschieden hatte, dass die Haftung einer juristischen Person aus § 826 i.V.m. § 31 BGB voraussetzt, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat, konnte die Klagepartei bereits zur Zeit der Klageerhebung im Jahr 2019 nicht damit rechnen, aufgrund ihres bisherigen Klagevortrags mit einer Klage gegen die hiesige Beklagte zu obsiegen.

4. b) Behauptet der Berufungsführer, neue Tatsachen oder Beweismittel seien ihm erst nach Schluss der ersten Instanz bekannt geworden, hat er zur Vermeidung des Vorwurfs der Nachlässigkeit ggf. auch darzulegen, warum er sich nicht früher um entsprechende Kenntnis bemüht hat.

5. Für die Behauptung, dass diverse Personen mit angeblich wechselnden oder parallelen Leitungsfunktionen in der VW AG und der Audi AG im Rahmen ihrer Tätigkeit bei Ersterer entsprechendes Wissen erworben haben, wäre nach der Rspr. des BGH die Darlegung entsprechender Anhaltspunkte erforderlich gewesen. Vorher trifft die Beklagte nach der Rspr. des BGH auch keine sekundäre Darlegungslast.

6. Eine Zurechnung von bei der VW AG erworbenem Wissen zur hier beklagten Audi AG würde auch aus Rechtsgründen scheitern. Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG haben Vorstände über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Auch ausgeschiedene Organmitglieder müssen weiter Stillschweigen über die vertraulichen Angaben und Geschäftsgeheimnisse wahren, die ihnen während ihrer Amtszeit bekanntgeworden sind. Daher kommt in diesen Fällen nach der Rspr. des BGH auch eine Wissenzurechnung nicht in Betracht.
(alle amtl.)


BFH 27.10.2020, IX R 5/20
Ausfall einer privaten Darlehensforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer als steuerlich anzuerkennender Verlust

1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 24.10.2017 – VIII R 13/15, BFHE 259, 535 = BStBl. II 2020, 831).

2. Für die Berücksichtigung des Verlusts aus dem Ausfall einer privaten Kapitalforderung muss endgültig feststehen, dass der Schuldner keine (weiteren) Zahlungen mehr leisten wird. Bei insolvenzfreier Auflösung einer Kapitalgesellschaft als Forderungsschuldnerin kann davon regelmäßig erst bei Abschluss der Liquidation ausgegangen werden, sofern sich nicht aus besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes ergibt.
(alle amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.10.2021 11:16
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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