Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 45)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG München 21.6.2021, 23 W 784/21
Zum vergeblichen Einberufungsverlangen im Sinne des § 50 Abs. 1, 2 GmbHG

1. Ein vergebliches Einberufungsverlangen i.S.d. § 50 Abs. 1, 2 GmbHG liegt regelmäßig nicht vor, wenn die Geschäftsführung eine auf das Verlangen hin anberaumte Gesellschafterversammlung absagt und die Absage durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (hier: Übertragung von Gesellschafteranteilen des die Versammlung verlangenden Gesellschafters auf seine Ehefrau wenige Tage vor der Versammlung, in der es u.a. auch um die Einziehung bzw. Zwangsabtretung des Gesellschaftsanteils des die Versammlung verlangenden Gesellschafters gehen sollte).

2. Eine Satzungsbestimmung, der zufolge die übrigen Gesellschafter durch Beschluss verlangen können, dass statt einer Einziehung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters auf die Gesellschaft, einen oder mehrere Gesellschafter oder einen oder mehrere Dritte übertragen wird, ist mangels anderer Anhaltspunkte in der Satzung lediglich als Ermächtigung, eine schuldrechtliche Abtretungsverpflichtung zu beschließen, auszulegen. Eine dingliche Übertragung des Gesellschaftsanteils ist damit noch nicht verbunden.

3. Ein Gesellschafter, der durch Gesellschafterbeschluss wirksam zur Abtretung seines Gesellschaftsanteils an einen Dritten verpflichtet wird, kann gem. § 242 BGB (dolo-agit-Einwand) auch schon vor dem dinglichen Vollzug der Abtretungsverpflichtung nicht mehr die Korrektur einer Gesellschafterliste verlangen, die an seiner Stelle bereits den Dritten, auf den er seinen Gesellschaftsanteil übertragen muss, als Gesellschafter ausweist.
(alle amtl.)


BGH 26.8.2021, II ZB 31/14
Bestimmung des Gegenstandswerts für außer-gerichtliche Kosten im KapMuG-Rechtsbeschwerdeverfahren (HRE-Fall)

1. Betrifft die Vertretung mehrerer Mandanten in einer Angelegenheit verschiedene von den Feststellungszielen abhängende, ggf. in verschiedenen Ausgangsverfahren geltend gemachte Ansprüche, so fallen die Gebühren zwar nur einmal an, jedoch gem. § 22 Abs. 1 RVG aus der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte.

2. Die Streitwerte werden nur bei einer Beauftragung durch mehrere Personen addiert; das Auftreten derselben Personen in verschiedenen Verfahrensrollen oder die Bestellung zum Musterkläger wegen zweier Ausgangsverfahren genügen nicht.
(nicht amtl.)


OLG Frankfurt 28.4.2021, 4 U 72/20
Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers in der Insolvenz

Vergütungsansprüche des noch von der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfers, die sich auf vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Tätigkeiten beziehen, sind auch dann keine Masseverbindlichkeiten, wenn die Prüfung erst nach der Insolvenzeröffnung abgeschlossen wird.
(amtl.)


BFH 15.4.2021, IV R 32/18
Gemischt genutzte Gebäude keine Wohnungsbauten i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Wohnungsbauten i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Gemischt genutzte Gebäude werden nicht erfasst.
(amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.11.2021 10:47
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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