FG Münster v. 5.11.2021 - 14 K 2364/21 G,F

Vortragsfähiger Gewerbeverlust einer GmbH geht anteilig auf atypisch stille Gesellschaft über

Der für eine GmbH festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust geht auf eine atypisch stille Gesellschaft über, soweit die GmbH an ihr beteiligt ist.

Der Sachverhalt:
Die klagende GmbH betreibt ein Bauunternehmen und klagt als "Inhaberin des Handelsgewerbes mit zwei still beteiligten Gesellschaftern". Durch die stille Beteiligung der beiden Gesellschafter am Handelsgewerbe der Klägerin ist zum 1.1.2010 eine atypisch stille Gesellschaft entstanden. Für die Klägerin war auf den 31.12.2009 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nach § 10a GewStG von knapp 500.000 € festgestellt worden.

Das Finanzamt lehnte es ab, diesen Gewerbeverlust auf die atypisch stille Gesellschaft zu übertragen. Lediglich auf Ebene der Klägerin könne der Verlust vorgetragen werden. Demgegenüber machte die Klägerin geltend, dass die Verluste insoweit auf die atypisch stille Gesellschaft zu übertragen seien, als die Klägerin als Inhaberin des Handelsgeschäfts an dieser beteiligt sei.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. IV R 25/21 anhängig.

Die Gründe:
Der zum 31.12.2009 für die Klägerin festgestellte Verlust ist anteilig mit dem auf sie entfallenden Gewerbeertrag der atypisch stillen Gesellschaft zu verrechnen.

Die zunächst erforderliche Unternehmeridentität liegt in Bezug auf die Klägerin vor. Die Einbringung des Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (bzw. atypisch stille Gesellschaft) stellt insoweit gerade keinen Unternehmerwechsel dar. Die Personengesellschaft ist zwar Schuldnerin der Gewerbesteuer, Unternehmer ihres Betriebs sind aber ihre Gesellschafter. Lediglich in Bezug auf die beiden eingetretenen stillen Gesellschafter liegt ein partieller Unternehmerwechsel vor.

Darüber hinaus liegt auch die erforderliche Unternehmensidentität vor. Der vormals von der Klägerin ausgeübte Gewerbebetrieb (Bauunternehmen) ist identisch mit dem Gewerbebetrieb der atypisch stillen Gesellschaft. Dieser ist im Ganzen übergegangen. Die atypisch stillen Gesellschafter haben sich ausnahmslos am gesamten Handelsgewerbe der Klägerin beteiligt. Dies zeige sich insbesondere daran, dass die Klägerin Inhaberin des Handelsgewerbes geblieben ist und auch als solche geklagt hat.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.12.2021 14:29
Quelle: FG Münster NL vom 15.12.2021

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