Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 51)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 11.5.2021, VIII ZB 9/20
Sorgfaltspflichten des Anwalts bei Verwendung des beA

1. Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; im Anschluss an BGH v. 14.5.2020 – X ZR 119/18, WM 2021, 463 Rz. 8 ff.; BGH v. 25.8.2020 – VI ZB 79/19, NJW-RR 2020, 1519 Rz. 7).

2. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (im Anschluss an BAG v. 7.8.2019 – 5 AZB 16/19, BAGE 167, 221 Rz. 20 m.w.N. [zu der mit § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gleichlautenden Vorschrift des § 46c Abs. 5 Satz 2 Ar-bGG]).

3. Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen (im Anschluss an BAG v. 7.8.2019 – 5 AZB 16/19, BAGE 167, 221 Rz. 23 m.w.N.).
(alle amtl.)


OLG Düsseldorf 21.5.2021, 3 Wx 17/21
Amtslöschung eines inhabilen Abwicklers

1. Bei der Bestellung eines Abwicklers sind gem. § 265 Abs. 2 Satz 2 AktG die Bestellungsverbote des § 76 Abs. 3 Satz 3 und 4 AktG zu beachten.

2. Treten bei einem Abwickler nachträglich Verhältnisse ein, die seiner Bestellung für dieses Amt entgegengestanden hätten, endet sein Amt mit diesem Zeitpunkt von selbst; die Eintragung im Handelsregister wird unrichtig und ist von Amts wegen zu löschen.
(alle amtl.)


LG München 29.7.2021, 5 HKO 7359/21
Auskunftsrecht in der virtuellen Hauptversammlung; Auskunftserzwingungsverfahren

1. Auch unter der Geltung des COVMG bleibt bei Verweigerung einer Auskunft in der virtuellen Hauptversammlung ein Auskunftserzwingungsverfahren nach § 132 AktG möglich.

2. Eine Auskunft über Bewertungsansätze ist nicht erforderlich, wenn im Jahresabschluss die Bewertungsgrundsätze und Bewertungsmethoden ordnungsgemäß offengelegt sind.
(alle nicht amtl.)


BFH 18.5.2021, I R 12/18
Sog. Typenvergleich zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft

1. Ob Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft gem. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG außer Ansatz bleiben, richtet sich nach dem sog. Typenvergleich. Sowohl das ausländische Rechtsgebilde als auch die konkrete Beteiligungsform des Steuerpflichtigen müssen vom Typ her den Gesellschafts- und Beteiligungsformen gleichen, die in diesen Regelungen angeführt werden. Entscheidend ist eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung der maßgebenden ausländischen Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Gesellschaft sowie deren konkrete Ausformung in ihrer Satzung.

2. Für den Typenvergleich der konkreten Beteiligungsform mit einer Aktie kommt es grundsätzlich darauf an, ob die Beteiligungsform als mitgliedschaftliche Beteiligung anzusehen ist, die dem Anteilseigner Vermögens- und Mitverwaltungsrechte einräumt. Dies setzt aber nicht voraus, dass sämtliche Einzelheiten der ausländischen Beteiligungsform auch für inländische Aktien umsetzbar wären.

3. Aufgrund der Unionsrechtswidrigkeit des § 8b Abs. 5 KStG 2001 richtet sich die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben beim Bezug steuerfreier Dividenden im Jahr 2001 grundsätzlich nach § 3c Abs. 1 EStG.
(alle amtl.)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.12.2021 12:44
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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