Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 19)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 8.3.2022, II ZR 51/21
Wert des Klageantrags, einen Einziehungs- oder Ausschlussbeschluss für nichtig zu erklären

1. Der Wert des Klageantrags, einen Einziehungs- oder Ausschlussbeschluss für nichtig zu erklären, richtet sich regelmäßig nach dem Verkehrswert des Geschäftsanteils des betroffenen Gesellschafters einer GmbH.

2. Anknüpfungspunkt für den Wert kann die Abfindung sein, weil die Abfindung grundsätzlich auf den Verkehrswert des Geschäftsanteils, mithin den Betrag gerichtet ist, den ein Dritter als Erwerber zahlen würde.

3. Werden im Wege einer objektiven Klagehäufung mehrere Beschlüsse angefochten, wird der Streitwert für jeden angefochtenen Beschluss zwar grundsätzlich gesondert festgesetzt und gem. § 5 ZPO, § 39 Abs. 1 GKG ein Gesamtstreitwert gebildet. Etwas anderes gilt aber, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung der angefochtenen Beschlüsse ein i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG identischer Streitgegenstand vorliegt
(alle nicht amtl.)

 

KG 1.11.2021, 2 W 6/17 SpruchG
Unternehmensbewertung auf Grundlage anlassbezogener Planungen

1. Bei Unternehmen, die (noch) nicht über eine anlassunabhängige Planung verfügen, können der Ertragsprognose im Rahmen der Unternehmensbewertung auch anlassbezogene Planungen zugrunde gelegt werden.

2. Für die fiktive Zurechnung von Wertbeiträgen der thesaurierten Gewinne zu den Aktionären ist ein fiktiver Steuersatz in der Höhe des hälftigen Abgeltungssteuersatzes zzgl. des Solidaritätszuschlags anzusetzen.

3. Der Ausgleich kann im Wege der Verrentung der Abfindung berechnet werden, wobei in der Regel von einem Mischzinssatz aus Basiszinssatz und hälftigem Risikoaufschlag auszugehen ist. Das gilt auch, wenn den Aktionären eine Option auf eine erneute Abfindung bei Vertragsende eingeräumt wird; der sog. Bonitätsansatz ist abzulehnen, weil er sich zu weit von der gesetzlichen Regelung entfernt.
(alle nicht amtl.)

 

OLG Frankfurt 8.11.2021, 11 SV 60/20
Gerichtsstandbestimmungsantrag für eine Klage des Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG auf Gesamtschuldnerausgleich

Die gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragte Gerichtsstandbestimmung für eine gegen Vorstandsmitglieder, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, Treuhänder und Drittpartner der WIRECARD AG gerichtete Klage auf Gesamtschuldnerausgleich ist nicht möglich, wenn sich aus dem Sachvortrag des Antragstellers nicht entnehmen lässt, dass eine streitgenössische Haftung der Antragsgegner in Betracht kommt.
(amtl.)

 

BFH 28.9.2021, VIII R 12/19
Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Darlehensgewährung an eine Personengesellschaft

Ein Näheverhältnis i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG des Gläubigers der Kapitalerträge zu einer Personengesellschaft ist zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Beteiligung innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Anteile an der Personengesellschaft zwar von einer rechtsfähigen Stiftung gehalten werden, der Gläubiger jedoch aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der Stiftung mittelbar in der Lage ist, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen.
(amtl.)

 

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.05.2022 11:20
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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