Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 23)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

KG 3.3.2022, 22 W 92/21
Keine Anerkennung der notariellen Beglaubigung einer Übernahmeerklärung durch einen Notar in Luxemburg

1. Eine der nach deutschem Recht erfolgten Unterschriftsbeglaubigung gleichwertige Beurkundung liegt dann nicht vor, wenn der ausländische Notar lediglich ihm vorgelegte Unterschriften mit anderen Unterschriften vergleicht, die ihm schon vorlagen.

2. Eine Übernahmeerklärung nach § 55 Abs. 1 GmbHG kann auch durch einen vollmachtlosen Vertreter erfolgen, wenn dieses Handeln später formgerecht durch den Übernehmer des Geschäftsanteils genehmigt wird.
(alle amtl.)


OLG Frankfurt 2.9.2021, 20 W 158/21
Erledigung eines Antrags nach § 122 Abs. 3 AktG; gerichtliche Bestimmung eines Versammlungsleiters

Zur Frage der Erledigung eines Antrags nach § 122 Abs. 3 AktG (Ergänzung der Tagesordnung), des Rechtsschutzbedürfnisses für diesen Antrag und der gerichtlichen Bestimmung eines Versammlungsvorsitzenden.
(amtl.)


BFH 27.10.2021, I R 39/19
Auslegung der Begriffe „Überführung“ bzw. „Übertragung“ in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG bei Formwechsel

Im Rahmen einer normspezifischen Auslegung der Begriffe „Überführung“ bzw. „Übertragung“ in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG sind die Wertungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 einzubeziehen. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 vor, ist für die Frage, wann der betreffende Grundbesitz i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 Halbs. 2 GewStG in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs (als übernehmende Gesellschaft) „überführt“ oder „übertragen“ worden ist, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem er in das Betriebsvermögen der übertragenden Gesellschaft gelangt ist.
(alle amtl.)


BFH 11.8.2021, I R 38/19
Hinzurechnung von Ausschüttungen eines Wertpapierfonds im Erhebungszeitraum 2002; Besteuerung von Fondsanlagen

Die Ausschüttungen eines Wertpapierfonds (Erträge aus Streubesitzbeteiligung) unterlagen im Erhebungszeitraum 2002 beim Anteilsscheininhaber der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung auch insoweit, als sie auf Dividendenerträgen des Fonds beruhen, die dieser im Erhebungszeitraum 2001 aus seiner Beteiligung an Körperschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vereinnahmt hatte. Verfassungs- und Unionsrecht stehen dem nicht entgegen.
(amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.06.2022 13:30
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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