Aktuell in der GmbHR

Die Option zur Körperschaftsbesteuerung gem. § 1a KStG und die ertragsteuerliche Organschaft (Jäschke, GmbHR 2022, 627)

Der Beitrag untersucht ausgehend von der Position der Finanzverwaltung, inwieweit optierende Gesellschaften i.S.d. § 1a KStG Organträger oder Organgesellschaften im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft sein können, welche Hindernisse bei einer optierenden Gesellschaft als Organgesellschaft überwunden werden müssen und welche Folgerungen sich daraus ergeben.

I. Einleitung
II. Die ertragsteuerliche Organschaft
III. Optierende Gesellschaft als Organträgerin
IV. Optierende Gesellschaft als Organgesellschaft?

1. Allgemeines, Position der Finanzverwaltung
2. Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 14, 17 KStG
3. Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags
4. Finanzielle Eingliederung
5. Inlandsverhaftung der Einkünfte und der Beteiligung an der optierenden Gesellschaft
6. Tatsächliche Durchführung
7. Rechtsfolgen
8. Handlungsalternativen
V. Rückoption
VI. Fazit und Ausblick


I. Einleitung

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Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften konnten bzw. können beantragen, ab dem Veranlagungszeitraum 2022 wie eine Körperschaft besteuert zu werden, § 1a KStG, § 2 Abs. 8 GewStG. Wird diese Möglichkeit gewählt, wechselt das Besteuerungsregime. Für die Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) und auch verfahrensrechtlich erfolgt eine Gleichstellung mit einer Kapitalgesellschaft. Ergebnis ist eine „hybride“ rechtliche Behandlung der Gesellschaft: Sie ist außersteuerlich eine Personengesellschaft, wird aber ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt.

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Die Auswirkungen des Optionsmodells auf die ertragsteuerliche Organschaft sind Gegenstand dieses Beitrags.

II. Die ertragsteuerliche Organschaft
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Das Preußische OVG hatte die Organschaft als Richterrecht für Zwecke der Gewerbesteuer entwickelt, der RFH das Rechtsinstitut dann auf die Körperschaftsteuer erstreckt. Erst 1969 erfolgte eine Kodifizierung der körperschaftsteuerlichen Organschaft.

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Voraussetzungen sind die finanzielle Eingliederung und der zivilrechtlich wirksame, auf mindestens fünf Jahre abgeschlossene und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführte Ergebnisabführungsvertrag (i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG) zwischen Organträger und Organgesellschaft. § 17 KStG verweist dabei zwar auf §§ 14 ff. KStG, verlangt aber nach seinem Wortlaut nur eine „wirksam[e]“ Verpflichtung zur Gewinnabführung. Während das Körperschaftsteuergesetz für die Rechtsform der Organgesellschaft grundsätzlich keine Einschränkungen formuliert, muss eine Organgesellschaft nach dem Gesetzeswortlaut eine Kapitalgesellschaft sein (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 17 Satz 1 KStG).

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Die ertragsteuerliche Organschaft bewirkt grundsätzlich eine steuerliche Zurechnung aller Gewinne und Verluste der Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) zu denen des Organträgers (Muttergesellschaft). Steuerlich werden die Gewinnabführung durch die Organgesellschaft bzw. die Verlustübernahme durch den Organträger nach h.M. abweichend von der Handelsbilanz (vgl. § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB) als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vorgänge angesehen (Gewinnabführung ähnlich wie eine Gewinnausschüttung als Einkommensverwendung i.S.d. § 8 Abs. 3 KStG; Verlustübernahme steuerlich als Einlage bei der Organgesellschaft).

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Gewerbesteuerlich wird die Organgesellschaft wie eine Betriebsstätte des Organträgers behandelt, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG. Der Organträger ist Schuldner der gesamten Gewerbesteuer des Organkreises. Der Gewerbeertrag des Organträgers und der der Organgesellschaft werden jedoch nicht einheitlich ermittelt. Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist vielmehr so zu ermitteln, als wäre sie selbst Steuergegenstand, und wird dem Organträger erst zur Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags zugerechnet.

III. Optierende Gesellschaft als Organträgerin
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Schon bisher kann eine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Organträgerin sein, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG. Eine Option nach § 1a hat keine Auswirkung auf den (Fort-)Bestand der Organschaft mit der optierenden Gesellschaft als Organträgerin. Ein bestehender Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird unverändert fortgeführt. Die Ausübung der Option führt nicht zu einem...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.06.2022 14:17
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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