FG Münster v. 6.4.2022, 13 K 3550/19 K,G,F

Bei Forderungsverlusten aus einer mittelbaren GmbH-Beteiligung ist auf die mittelbare Beteiligungsquote abzustellen

Hält eine GmbH mittelbar über eine vermögensverwaltende KG GmbH-Beteiligungen, ist für die Ermittlung der für die Überschreitung der in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG enthaltenen Schädlichkeitsgrenze von 25% zur Berücksichtigung von Forderungsverlusten auf die mittelbare Beteiligungsquote abzustellen. Ein anders Ergebnis folgt auch nicht aus § 8b Abs. 6 KStG, denn bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft handelt es sich gerade nicht um eine Mitunternehmerschaft.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie war zu 2,02% an einer vermögensverwaltenden KG beteiligt, die ihrerseits 100%ige Beteiligungen an zwei weiteren GmbHs hielt. Diesen hatte die KG Darlehen gewährt, die wegen Insolvenz uneinbringlich wurden. Die anteilig auf die Klägerin entfallenden Forderungsverluste erkannte das Finanzamt unter Verweis auf § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht an. Für die 25%-Grenze sei auf die KG als darlehensgewährende Alleingesellschafterin und nicht auf die mittelbare Beteiligungsquote der Klägerin abzustellen.

Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. I R 21/22 anhängig.

Die Gründe:
Die Bescheide sind rechtswidrig. Der Klägerin kann der Abzug der Forderungsabschreibungen nicht nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG versagt werden. Danach sind Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung nicht abziehbar, wenn das Darlehen von einem zu mehr als einem Viertel an der Körperschaft beteiligten Gesellschafter gewährt wird. Die Klägerin hatte aber die Beteiligungsquote von 25% nicht erreicht, da sie an den beiden Beteiligungsgesellschaften nur zu 2,02 % beteiligt gewesen war.

Die Klägerin ist zudem als Gesellschafterin im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, weil über vermögensverwaltende Personengesellschaften gehaltene Beteiligungen als unmittelbare Beteiligungen anzusehen sind. Dem liegt nämlich der Gedanke zugrunde, dass die Personengesellschaft nicht selbst Schuldnerin der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sind.

Dass auf die mittelbare Beteiligungsquote abzustellen ist, ergibt sich zudem daraus, dass § 8b Abs. 3 KStG Regelungen zur Ermittlung des Einkommens von Körperschaften enthält. Daher kann Darlehensgeber im Sinne des Satzes 4 nur eine (mittelbar oder unmittelbar beteiligte) Körperschaft, nicht aber eine zwischengeschaltete Personengesellschaft sein.

Ein anders Ergebnis folgt auch nicht aus § 8b Abs. 6 KStG, der eine entsprechende Anordnung der vorigen Absätze auf Mitunternehmerschaften anordnet, denn bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft handelt es sich gerade nicht um eine Mitunternehmerschaft. Die KG ist schließlich auch nicht als eine der Klägerin nahestehende Person anzusehen, da die Klägerin nur zu 2,02 % und damit nicht - wie von § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG gefordert - zu mehr als einem Viertel beteiligt war.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.06.2022 16:46
Quelle: FG Münster Newsletter v. 15.6.2022

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