Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 27)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 15.2.2022, II ZR 235/20
§ 179a AktG ist auf die Kommanditgesellschaft nicht analog anwendbar

§ 179a AktG ist auf die KG nicht analog anwendbar (Aufgabe von BGH v. 9.1.1995 – II ZR 24/94, DB 1995, 621 = ZIP 1995, 278, 279).
(amtl.)


OLG München 14.12.2021, 31 Wx 190/20
Unternehmensbewertung anhand des Börsenkurses

1. Soweit der Börsenwert nur als Untergrenze des Unternehmenswertes in Betracht kommt, entspricht er dem Desinvestitionswert der Aktien; um diesen ermitteln zu können, genügt es, wenn die Aktie tatsächlich an liquiden Märkten gehandelt wird.

2. Zur Ermittlung des Börsenwertes.

3. In geeigneten Fällen kann der Börsenwert auch der Schätzung des Unternehmenswertes zur Ermittlung der Höhe der Abfindung zugrunde gelegt werden.

4. In derartigen Fällen kann aus dem so ermittelten Unternehmenswert auch der Ausgleich im Wege der Kapitalisierung des Unternehmenswerts abgeleitet werden; wegen des (niedrigen) Risikos, dem auch der Ausgleich im Vergleich mit risikolosen Anleihen ausgesetzt ist, muss der Kapitalisierungszinssatz etwas höher als der Basiszinssatz sein.
(alle nicht amtl.)


BFH 4.11.2021, VI R 22/19
Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei konzerninterner internationaler Arbeitnehmerentsendung

1. Im Falle einer konzerninternen internationalen Arbeitnehmerentsendung wird das aufnehmende inländische Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber i.S.v. § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem aufnehmenden Unternehmen in dessen Interesse erfolgt, der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des aufnehmenden Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen ist.

2. Das wirtschaftliche Tragen des Arbeitslohns ersetzt in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG die für den zivilrechtlichen Arbeitgeberbegriff erforderliche arbeits- bzw. dienstvertragliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf der die Zahlung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns (zivilrechtlich) im Regelfall beruht. Unbeschadet dessen muss die entsandte Person nach allgemeinen Grundsätzen als Arbeitnehmer des wirtschaftlichen Arbeitgebers anzusehen sein.
(alle amtl.)


BFH 4.1.2022, I B 83/20
Zur Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG

Den Senatsurteilen vom 10.4.2019 – I R 20/16 (BFHE 265, 63 = BStBl. II 2020, 674 und vom 9.4.2014 – I R 52/12 (BFHE 245, 59 = BStBl. II 2014, 861) lässt sich kein abstrakter Rechtssatz entnehmen, dass die Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG eine zu 100 % feststehende, gegenläufige Korrelation der Geschäfte voraussetzt.
(amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.07.2022 10:44
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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