Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 32)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 17.3.2022, IX ZR 216/20
Haftung des Insolvenzverwalters wegen Verteilungsfehlers; zur Verjährung einer Steuerforderung nach Übergang auf leistenden Gesamtschuldner

1. Gehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auf einen leistenden Gesamtschuldner über, richtet sich die Verjährungsfrist nach dem Forderungsübergang auch dann nach der besonderen Zahlungsverjährung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, wenn es sich beim Gesamtschuldner um einen privaten Gläubiger handelt.

2. Ein nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zugunsten des Schuldners ergangenes Urteil über eine Masseverbindlichkeit wirkt nicht zugunsten des persönlich in Anspruch genommenen Insolvenzverwalters.
(alle amtl.)


OLG Düsseldorf 20.1.2022, 6 U 41/21
Wertpapierleihe, Änderung der Praxis der Finanzverwaltung

Wenn mit einer Wertpapierleihe zwischen einer Bank und einem Unternehmen allein bezweckt wird, für das beteiligte Unternehmen steuerliche Vorteile im Wege der künstlichen Herbeiführung eines Betriebsüberhangs zu generieren, so ist es sachgerecht, bei einer Änderung der rechtlichen Beurteilung derartiger Geschäfte durch die Finanzverwaltung das damit verbundene steuerliche Risiko dem beteiligtem Unternehmen aufzuerlegen, das auch allein von dem Geschäft bei Fortführung der früheren Praxis der Finanzverwaltung profitiert hätte.
(nicht amtl.)


BFH 16.12.2021, IV R 7/19
Ergänzungsbilanzgewinn als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; § 6b EStG: Übertragung stiller Reserven auf einen anderen Betrieb

1. Der Ergänzungsbilanzgewinn, der mitunternehmerbezogen den laufenden Gesamthandsgewinn korrigiert, ist eine gesondert festzustellende und selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage. Eine eigene Klagebefugnis des Mitunternehmers hiergegen besteht nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO aber nur dann, wenn dieser Gewinn allein aus den Mitunternehmer betreffenden Gründen streitig ist.

2. Die Möglichkeit der Rechtsverletzung als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ist schon dann gegeben, wenn der Kläger geltend macht, der unmittelbar erstrebte steuerrechtliche Nachteil sei mit einem mittelbaren steuerrechtlichen Vorteil in einem anderen Verwaltungsakt steuerrechtlich verknüpft.

3. Es ist zweifelhaft, ob aus § 6b EStG eine Befugnis zu gestuften Verwaltungsverfahren bei rechtsträgerübergreifender Übertragung stiller Reserven abgeleitet werden kann.

4. In dem Besteuerungsverfahren für den reinvestierenden Betrieb ist nicht mit Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren des veräußernden Betriebs zu entscheiden, ob dort die Veräußerung eines Wirtschaftsguts erst nach dem 31.12.2001 erfolgt und deshalb die gesellschafterbezogene Betrachtung des § 6b EStG anzuwenden ist.
(alle amtl.)


BFH 14.12.2021, VII R 32/20
Haftung für pauschalierte Lohnsteuer

1. Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH. Das gilt auch im Fall der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer.

2. Bei der pauschalierten Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer (Aufgabe der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 3.5.1990 – VII R 108/88, BFHE 160, 417 = BStBl. II 1990, 767 = GmbHR 1990, 476).
(alle amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.08.2022 11:04
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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