Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 33)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG München 27.1.2022, 8 W 1818/21
Aufhebung einer Aussetzungsentscheidung des LG München I im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal mangels ausreichender Begründung

1. Grundvoraussetzung jeder Aussetzung gem. § 149 ZPO ist, dass das Klagevorbringen schlüssig und beweiserhebungsbedürftig ist.

2. Die entsprechende vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtlage durch das Erstgericht ist im Beschwerdeverfahren nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Die volle Überprüfung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage des Erstgerichts bleibt dagegen dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung vorbehalten.

3. Die Begründung des Erstgerichts zu seiner Beurteilung der Sach- und Rechtlage muss diese Vertretbarkeitsprüfung durch das Beschwerdegericht insbesondere in den Fällen, in denen dies zwischen den Parteien umstritten ist und nicht auf der Hand liegt, ermöglichen.

4. Fehlt es an einer hierfür ausreichenden Begründung des Erstgerichts, liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, der regelmäßig zu einer Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht führt.

5. Zur allgemeinen Prüfung des Klagevorbringens auf Schlüssigkeit und Beweisbedürftigkeit in Kapitalanlagesachen.

6. Zu den weiteren Aussetzungsvoraussetzungen gem. § 149 ZPO in Kapitalanlagesachen.
(alle amtl.)


KG 6.12.2021, 22 W 76/21
Prüfpflicht des Registergerichts auf Ordnungsgemäßheit des Beschlusses bei Bestellung oder Abberufung von Vertretungsorganen

1. Eine Anmeldung wegen eines Wechsels des Vertretungsorgans bei einer GmbH erfordert die Prüfung des Registergerichts, ob die Abberufung und die Bestellung ordnungsgemäß beschlossen worden sind; gleiches gilt demnach für die Änderung der Vertretungsbefugnis. Eine Prüfung der Richtigkeit der zugrunde liegenden Tatsachen erfolgt dabei nur, wenn sich insoweit konkrete Zweifel ergeben.

2. Eine Satzungsregelung, die vorsieht, dass Beschlüsse der Gesellschafter auch außerhalb von Versammlungen schriftlich, mündlich und fernmündlich gefasst werden können, ist dahin zu verstehen, dass auch eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig ist.
(alle amtl.)


BFH 17.11.2021, II R 21/20
Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters

§ 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG erfasst die Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter durch jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen nach § 34 Abs. 1, 2 GmbHG und ist nicht auf Fälle der Zwangseinziehung von Anteilen beschränkt.
(amtl.)


FG München 3.3.2022, 4 K 1241/21
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer; Vorbehaltensfrist gem. § 6a Abs. 4 GrEStG

1. Überträgt eine Kapitalgesellschaft ein Grundstück im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG) auf eine Tochterkapitalgesellschaft, die bereits vor der Ausgliederung, aber nicht vor Ablauf von fünf Jahren vor Wirksamwerden der Ausgliederung, durch die ausgliedernde Gesellschaft gegründet worden ist, wird für diese Übertragung von Grundbesitz die Grunderwerbsteuer mangels Einhaltung der Vorbehaltensfrist gem. § 6a Satz 3 und 4 GrEStG erhoben.

2. Eine Auslegung der Vorbehaltensfrist des § 6a GrEStG dahingehend, dass diese Frist nicht beachtet zu werden braucht, wenn objektiv keine Steuerumgehung zu besorgen ist, scheidet nach der gesetzlichen Regelungskonzeption aus.
(alle nicht amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.08.2022 10:50
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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