OLG Celle v. 5.9.2022 - 9 W 73/22

Kein Zwangsgeld gegen den Inhaber einer Limited englischen Rechts zwecks Anmeldung des Erlöschens der Zweigniederlassung

Die Zweigniederlassung einer Limited englischen Rechts, deren tatsächlicher Verwaltungssitz allein im Inland liegt, existiert aufgrund des Brexit und des Verstreichens aller Übergangsfristen am 31.12.2020 nicht mehr und hat ihre Rechtsfähigkeit verloren. Ein Zwangsgeldbeschluss muss eine ordnungsgemäße Beschlusspräzisierung beinhalten, die das unter Zwangsgeldandrohung verlangte Verhalten so präzise und nachvollziehbar beschreibt, dass der Herangezogene dem ohne Weiteres nachkommen und das Beschwerdegericht ggfs. die Erfüllung des Geforderten prüfen kann.

Der Sachverhalt:
Die Betroffene ist eine 2009 ausweislich des memorandum of association vom Beschwerdeführer als Alleingesellschafter und einziges Organ errichtete private limited by shares mit satzungsmäßigem Sitz und Eintragung im Companies House im Vereinigten Königreich. Die Gesellschaft hat ihren Verwaltungssitz zum frühest möglichen Zeitpunkt nach Gründung unter Errichtung einer deutschen Zweigniederlassung nach Deutschland verlegt und ist mit der Zweigniederlassung seit April 2009 im deutschen Handelsregister eingetragen.

Das Registergericht hat dem Beschwerdeführer in seiner Rolle als „Inhaber“ der Betroffenen im Mai 2022 unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.500 € aufgegeben, entsprechend § 31 Abs. 2 HGB das Erlöschen der Zweigniederlassung in der Form des § 12 Abs. 1 HGB wegen Aufgabe des Gewerbebetriebes zum Handelsregister anzumelden. Dagegen hat der Beschwerdeführer Einspruch erhoben. Diesen hat das Registergericht mit dem angefochtenen Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen und zugleich das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt.

Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit umfänglichen, teils schwer verständlichen Ausführungen, die das Registergericht als Beschwerde behandelt und nicht abgeholfen hat. Das OLG hat den Zwangsgeld verhängenden Beschluss aufgehoben.

Die Gründe:
Zwar bringt die Beschwerde nichts argumentativ Durchgreifendes gegen die Beschlüsse betreffend Androhung und Verhängung des Zwangsgeldes vor. Sie hat dennoch im Ergebnis Erfolg, weil im Streitfall von Amts wegen zu beachtende Rechtsgründe der Zwangsgeldverhängung entgegenstehen.

Das Registergericht geht noch mit Recht davon aus, dass die im Streitfall betroffene (Zweigniederlassung einer) Limited englischen Rechts, deren tatsächlicher Verwaltungssitz allein im Inland liegt, aufgrund des Brexit und des Verstreichens aller Übergangsfristen am 31.12.2020 in dem Sinne nicht mehr existiert, dass sie ihre Rechtsfähigkeit verloren hat. Ein in diesem Sinne nicht mehr existenter, seiner Rechtsfähigkeit verlustiger Rechtsträger hat keine für ihn handlungsfähigen Organe mehr; folglich konnte dem Beschwerdeführer mit Beschluss auch nicht in irgendeiner Rolle in Bezug auf die Limited, zu deren HRB-Handelsregisterzeichen der Beschluss ergangen ist, aufgegeben werden, noch eine Anmeldung des vom Registergericht für erforderlich erachteten Inhalts für eben diese nicht mehr rechtsfähige Limited vorzunehmen.

Zum einen steht im Streitfall bisher - ungeachtet der Gründung durch den Beschwerdeführer allein - nicht abschließend fest, dass die Zweigniederlassung zu einem einzelkaufmännischen Unternehmen geworden ist. Das Registergericht selbst hatte bezüglich der Zweigniederlassung sowohl den Beschwerdeführer als auch eine Frau A. angeschrieben, so dass sich die Limited bei Verlust ihrer Rechtsfähigkeit auch zur OHG gewandelt haben könnte. In diesem Fall könnten aber nur der Beschwerdeführer und Frau A. gemeinsam bezüglich einer solchen Personengesellschaft Anmeldungen vornehmen, § 108 HGB. In derartigen Konstellationen wäre es verfehlt, nur eine Person mit einem Zwangsgeld für eine Anmeldung zu belegen, die der Herangezogene nicht alleine vornehmen könnte.

Zum anderen fehlt es im Streitfall der Zwangsgeldandrohung und auch dem nachgehenden hier angefochtenen Zwangsgeldbeschluss an einer ordnungsgemäßen Beschlusspräzisierung, die das unter Zwangsgeldandrohung verlangte Verhalten so präzise und nachvollziehbar beschreibt, dass der Herangezogene dem ohne Weiteres nachkommen und das Beschwerdegericht ggfs. die Erfüllung des Geforderten prüfen könnte. Die Androhung lässt hier unter Hinzunahme des Nichtabhilfebeschlusses im Unklaren, bzgl. welchen im Register verzeichneten handlungsfähigen Rechtsträgers eine Anmeldung vorgenommen werden muss. Wollte das Registergericht den Beschwerdeführer als Einzelkaufmann zur Anmeldung der Aufgabe des Gewerbes verpflichtet sehen, stünde dem entgegen, dass er als solcher nicht eingetragen ist.

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Aufsatz:
Die Liquidation i.S.v. § 66 Abs. 5 GmbHG zwischen Literatur und Registerpraxis
Johannes Beckmann / Niklas Winter, GmbHR 2022, 445

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.09.2022 12:10
Quelle: Niedersächsisches Landesjustizportal

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