Aktuell in der GmbHR

Übernahme von Gründungskosten durch die GmbH - sachliche Rechtfertigung und Übernahme in die Eröffnungsbilanz (Peetz, GmbHR 2022, 1169)

In der Praxis stößt man immer wieder auf Eröffnungsbilanzen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die keine Gründungskosten enthalten, obwohl die GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag zur Übernahme verpflichtet wird. Dies ist der Anlass, einmal zu untersuchen, ob Gründungskosten in eine Eröffnungsbilanz aufzunehmen sind. Diese Frage lässt sich begründet nur beantworten, wenn vorab geklärt wird, um welcher Art von Aufwand es sich bei den Gründungkosten tatsächlich handelt und wie sich eine Übernahme eines solchen Aufwands durch eine GmbH rechtfertigen lässt.

I. Problemstellung
II. GmbH als juristische Person und die Form der Kapitalausstattung
III. Gründung einer GmbH und die entstehenden Aufwendungen

1. Erläuterung des Begriffs Gründungsaufwand
a) Kosten der Eintragung einschließlich der Schaffung der Voraussetzungen
b) Beratungskosten und weiterer Aufwand
c) Grenze der Übernahme von Gründungskosten und Abgrenzungsge
sichtspunkte
2. Betragliche Begrenzung des zu übernehmenden Gründungsaufwands
3. Übernahme des Gründungsaufwands durch die GmbH
4. Stellungnahme zur Übernahme der Gründungskosten
5. Art der zulässigen Aufwendungen und Höhe des Aufwands
6. Weitere Leistungen der Gesellschafter
7. Sonstige Bestimmungen
8. Zwischenergebnis
IV. Gründungsaufwand in der Eröffnungsbilanz
1. Grundlage für eine Eröffnungsbilanz
2. Errichtungszeitpunkt im Einzelnen
3. Inhalt der Eröffnungsbilanz
4. Zwischenergebnis
V. Zusammenfassung


I. Problemstellung

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In der wirtschaftlichen Praxis wird als Unternehmensträger die GmbH einschließlich der Unterform der Unternehmergesellschaft oft und gerne genutzt. Trotz der fast alltäglichen Verwendung eines solchen rechtlichen Konstrukts wird aus den Gründen des Beschlusses des KG vom 26.10.2021 ersichtlich, dass einige grundlegende Fragen des GmbH-Rechts nicht geklärt sind. Ob und in welchem Umfang die GmbH Kosten ihrer Errichtung tragen darf, steht für die Praxis nicht eindeutig fest. Ebenso findet der Praktiker in Eröffnungsbilanzen kleinerer Gesellschaften oftmals keinen Ansatz der übernommenen Gründungskosten. Es soll daher im Folgenden untersucht werden, in welchem Umfang die GmbH Gründungsaufwand übernehmen darf. Ergänzend soll noch betrachtet werden, ob diese Gründungskosten in der Eröffnungsbilanz auszuweisen sind und wie der Ausweis dann zu erfolgen hat.

II. GmbH als juristische Person und die Form der Kapitalausstattung
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Die Übernahme der Gründungskosten durch die GmbH bedarf aufgrund der Rechtsnatur der GmbH als juristische Person einer besonderen Begründung. Mit der Eintragung in das Handelsregister wird eine GmbH gem. § 13 Abs. 1 GmbHG zu einer Person im Rechtssinne. Sie kann damit zum einen selbständig Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Zum anderen können gem. § 13 Abs. 2 GmbHG die Gläubiger der GmbH Befriedigung ihrer Forderungen nur von der GmbH und aus dem Vermögen der GmbH verlangen und erreichen. Ihre Gesellschafter haben nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH einzustehen.

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Diese Haftungsfreistellung der Gesellschafter stellt eine Zweckentscheidung des Gesetzgebers zur Förderung unternehmerischen Handelns dar. Den Gesellschaftern soll eine unternehmerische Tätigkeit im Rechtskleid einer GmbH ermöglicht werden, ohne dabei persönlich das Risiko eingehen zu müssen, das eigene, private Vermögen zum Ausgleich der von der GmbH erwirtschafteten Verluste einsetzen zu müssen. Diese Haftungsfreistellung kann und soll die Risikobereitschaft der Gesellschafter erhöhen, unternehmerisch tätig zu werden. Sie hat wiederum die zwingende Folge, dass sich das wirtschaftliche Risiko auf die Gläubiger der GmbH verlagert. Um wiederum das Risiko der Gläubiger zu verdeutlichen und zu begrenzen, muss daher zumindest bestimmt werden, dass die Gesellschafter sich zur Erbringung von Einlagen verpflichten, und diese versprochenen Leistungen tatsächlich und in vollem Umfang erbracht werden.

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In der Vergangenheit hatte der Gesetzgeber als Ausgleich für diese Risikoverlagerung entschieden, die Gesellschafter zu verpflichten, bei der Gründung einer GmbH diese mit einem Mindestkapital von zuletzt 25.000 € auszustatten (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Mit der GmbH-Novelle aus dem Jahr 1980 hatte der Gesetzgeber das Mindeststammkapital in § 5 Abs. 1 GmbHG von 20.000 DM auf 50.000 DM erhöht. Diese (wirtschaftliche) Schranke in Form eines Mindestkapitals hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 5a GmbHG und der Schaffung der Unternehmergesellschaft (UG) aufgeben. Der Gesetzgeber lässt in dieser Sonderform einer GmbH nunmehr die Gründung einer Kapitalgesellschaft mit einer Kapitalausstattung von bereits 1 € zu. Entsprechend wird auch in der Literatur die Ansicht vertreten, dass in solchen Fällen kein Ausgleich für die Risikoverlagerung durch das gewährte Eigenkapital besteht, um die Haftungsfreistellung des Gesellschafters zu rechtfertigen. Damit hat der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen Gesellschafter und Gläubiger zugunsten der Gesellschafter verschoben. Die Gesellschafter müssen bei einem Einsatz einer GmbH in Form der UG im Zweifelsfall kein relevantes wirtschaftliches Risiko mehr eingehen, um unternehmerisch tätig sein zu können. Es bleibt damit allein den anderen Marktteilnehmern überlassen, ob und wie sie sich im Geschäftsverkehr vor Gesellschaften schützen, die faktisch mit keinem Eigenkapital am Marktgeschehen teilnehmen.

III. Gründung einer GmbH und die entstehenden Aufwendungen
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Einleitend soll zur Kapitalausstattung einer GmbH darauf hingewiesen werden, dass sich dieses nicht allein an der Höhe des zugewiesenen Eigenkapitals bemisst. Zum Eigenkapital gehört nicht nur das formale Stammkapital, sondern es sind sonstige vermögenswerte Leistungen hinzuzurechnen, die im Zusammenhang mit der Gründung als Aufgelder neben dem eigentlichen Stammkapital von den Gesellschaftern geleistet werden. Diese sonstigen Einlagen unterliegen in ihrer Verwendung aber nicht den...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.11.2022 10:06
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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