OLG München v. 19.12.2022, 7 U 7198/21

Geschlossener Immobilienfonds: Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen zum Ausschluss eines Gesellschafters

In der BGH-Rechtsprechung ist für den Fall eines in der Satzung vorgesehenen Ausschlusses eines Gesellschafters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss aus einer GmbH anerkannt, dass in solchen Fällen dem Gesellschafter die Anfechtungsbefugnis für die Klage gegen seinen Ausschluss trotz sofortiger Wirksamkeit erhalten bleibt, um der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeit Geltung zu verschaffen. Für den Ausschluss aus einer Publikums KG gilt aufgrund der vergleichbaren Interessenlage und Schutzbedürftigkeit der Gesellschafter nichts anderes.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds, der vier Objekte verwaltet. An der Beklagten beteiligen sich sowohl Direktkommanditisten als auch Treugeber über die Klägerin als Treuhandkommanditist. Die Klägerin ist im Handelsregister als Treuhandkommanditistin mit einer Hafteinlage von rund 1,9 Mio. € eingetragen. Sie hält keinen eigenen Kapitalanteil und firmierte bis 2007 unter B.F.S. Beteiligungs-Treuhand für Sachwerte GmbH. Am 3.7.2019 hat die Geschäftsführerin der Beklagten Unterlagen zur schriftlichen Abstimmung an die Anleger übersandt. Die Gesellschafter der Beklagten wurden darin zur Abstimmung über u.a. folgende Tagesordnungspunkte im Zeitraum vom 3.7.2019 bis 26.7.2019 aufgerufen:

TOP 2 a: Abberufung/Ausschluss der Klägerin als Treuhandkommanditist
TOP 2 b: Bestellung der SA. Treuhand und Verwaltung GmbH zum neuen Treuhandkommanditisten und Änderung des Gesellschaftsvertrages
TOP 2 d: Änderungen des Gesellschaftsvertrages


Am 29.7.2019 übermittelte die Beklagte der Klägerin das Protokoll über die schriftliche Beschlussfassung mit den Abstimmungsergebnissen, wonach die Beschlussvorschläge zu TOP 2 a, 2 b und 2 d von der Gesellschafterversammlung angenommen worden seien, sowie eine Ausschlusserklärung.

Die Klägerin focht die in der Abstimmung gefassten Beschlüsse zu TOP 2 a, 2 b und 2 d an. Mit Schreiben vom 18.12.2020 forderte die Beklagte ihre Gesellschafter zu einer weiteren außerordentlichen Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren auf und setzte den Gesellschaftern hierzu eine Rücksendefrist bis 29.12.2020. Mit Protokoll vom 30.12.2020 13 wurden u.a. folgende Beschlussgegenstände festgestellt:

TOP 2a: Für den Fall, dass der in der Abstimmung vom 3.7.2019 bis 26.7.2019 gefasste Beschluss über die Abberufung/den Ausschluss der Klägerin durch ein rechtskräftiges Urteil für unwirksam erklärt werden sollte, wird der Beschluss wiederholt und erweitert wie folgt (…).
TOP 2b: Für den Fall, dass der in der Abstimmung vom 3.7.2019 bis 26.7.2019 gefasste Beschluss über die Bestellung der SA. Treuhand und Verwaltung GmbH zum neuen Treuhandkommanditisten durch ein rechtskräftiges Urteil für unwirksam erklärt werden sollte, wird der Beschluss wiederholt.
TOP 2c: § 3 (2) des Gesellschaftsvertrages wird wie beantragt geändert.


Mit der streitgegenständlichen Klage focht die Klägerin diese drei Beschlüsse an. Das LG gab der Klage vollumfänglich statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten. Der Senat hat die Klage gegen die in der Abstimmung vom 3.7.2019 bis 26.7.2019 gefassten Beschlüsse abgewiesen, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 17 Abs. 9 GV erhoben wurde. Die dagegen von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 26.4.2022 - II ZR 178/21 zurückgewiesen.

Da die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gem. § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Die Gründe:
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Klage nicht schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Abstimmung vom 18.12.2020 bis 29.12.2020 aufgrund des in der Abstimmung vom 3.7.2019 bis 26.7.2019 gefassten Beschlusses über ihren Ausschluss aus der Gesellschaft nicht mehr Gesellschafterin der Beklagten gewesen sei und deshalb hinsichtlich des Bestätigungsbeschlusses kein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO mehr gehabt habe.

Zwar ist grundsätzlich richtig, dass aufgrund der im Gesellschaftsvertrag der Beklagten vorgesehenen Möglichkeit, abweichend von §§ 140 Abs. 1 S. 1, 161 Abs. 2 HGB einen Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss der Gesellschafter aus der Beklagten auszuschließen (§ 27 Abs. 1 S. 1 Abs. 3 GV), die Klägerin nach Beschlussfassung und Zugang der Ausschließungserklärung bei ihr aus der Beklagten ausschied und damit ihre Gesellschafterstellung verlor (vgl. BGH-Urt. v. 21.6.2011 - II ZR 262/09). Jedoch ist in der BGH-Rechtsprechung für den Fall eines in der Satzung vorgesehenen Ausschlusses eines Gesellschafters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss aus einer GmbH anerkannt, dass in solchen Fällen dem Gesellschafter die Anfechtungsbefugnis für die Klage gegen seinen Ausschluss trotz sofortiger Wirksamkeit erhalten bleibt, um der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeit Geltung zu verschaffen (vgl. BGH-Urt. v. 2.7.2019 - II ZR 406/17). Für den Ausschluss aus einer Publikums KG wie der Beklagten gilt aufgrund der vergleichbaren Interessenlage und Schutzbedürftigkeit der Gesellschafter nichts anderes.

Zudem war die Klage schon deshalb begründet, weil der Ausschluss der Klägerin einen wichtigen Grund voraussetzte und ein solcher nicht vorlag. Die in der Berufung erhobenen Einwände der Beklagten hätten keinen Erfolg gehabt. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelte es sich beim Treuhandkommanditisten nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht um einen Gesellschafter minderen Rechts, der jederzeit ausgeschlossen werden könnte. § 27 GV, der in seinen Abs. 1 und 3 die Möglichkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vorsieht, unterscheidet nämlich nicht zwischen dem Treuhandkommanditisten einerseits und anderen Gesellschaftern andererseits, sondern spricht nur einheitlich von Gesellschaftern. Dass der Treuhandkommanditist Gesellschafter ist, ergibt sich aus § 3 GV, der mit „Gesellschafter“ überschrieben ist und in seinem Abs. 2 lit b die Klägerin (wenn auch unter ihrer früheren Firma) ausdrücklich als Treuhandkommanditisten bezeichnet.

Die Regelung des Ausscheidens ohne die Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses in § 27 Abs. 2 S. 1 GV bezieht sich ausdrücklich nur auf die Komplementärin der Gesellschaft, nicht aber auch auf den Treuhandkommanditisten. Dass eine solche Differenzierung in den Ausschlussvoraussetzungen im Gesellschaftsvertrag gerade nicht vorgenommen werden soll, ergibt sich auch aus der von der Beklagten zu Unrecht zur Stützung ihrer Rechtsansicht herangezogenen Vorschrift des § 27 Abs. 5 GV. Denn dort wird stipuliert, dass § 27 Abs. 1, 3 und 4 GV entsprechend gelten sollen, „wenn der wichtige Grund nicht bei dem Treuhandkommanditisten, aber bei seinem Treugeber vorliegt“. Der Gesellschaftsvertrag geht somit ausdrücklich von der Notwendigkeit des Vorliegens eines wichtigen Grundes in der Person des Treuhandkommanditisten aus und stellt klar, dass auch ein Treugeber und damit ein nur mittelbar an der Gesellschaft Beteiligter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in seiner Person ausgeschlossen werden kann (womit der in § 5 Abs. 2 S. 2 GV erfolgten Gleichstellung von (Direkt) Kommanditisten und Treugebern Rechnung getragen wird).

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.01.2023 12:51
Quelle: Bayern.Recht

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