Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 5)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BAG 13.9.2022, 1 ABR 22/21
Kein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems

1. Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber nicht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) eine von den Vorgaben in Art. 3, 5 und 6 Buchst. b dieser Richtlinie abweichende Regelung getroffen hat.

2. Dem Betriebsrat steht kein – über einen Einigungsstellenspruch durchsetzbares – Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zu, mit dem die tägliche Arbeitszeit solcher Arbeitnehmer erfasst werden soll.
(alle amtl.)

 

LG München I 9.6.2022, 5 HKO 3712/21
Unzulässige Beschränkung des Fragerechts der Aktionäre

1. Das COVMG ist mit dem Grundgesetz und mit dem Unionsrecht vereinbar.

2. Eine Regelung des Fragerechts, die dazu führt, dass ein Aktionär die Frist des Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 COVMG nicht ausschöpfen kann, ist rechtswidrig und führt zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung, in der das Fragerecht beschränkt wurde.

3. Zum Missbrauch des Anfechtungsrechts.
(alle nicht amtl.)

 

OLG München 29.9.2022, 3 W 1315/22
Kosten der Nebenintervention im Kapitalanlegermusterverfahren

Im Kapitalanlegermusterverfahren gehören die Kosten der Nebenintervention zu den Kosten des Ausgangsverfahrens, so dass sich die Verteilung der Kosten nach § 101 ZPO richtet.
(nicht amtl.)

 

BFH 26.7.2022, II R 25/20
Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen

1. Der bis zum 30.6.2016 für die Gewährung der Vollverschonung von Betriebsvermögen maßgebende Anteil des Verwaltungsvermögens ist auch bei mehreren gleichzeitig übertragenen wirtschaftlichen Einheiten für jede Einheit gesondert zu ermitteln.

2. Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten kann die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden.

3. Wurde die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit abgegeben, die die Anforderungen an die Vollverschonung nicht erfüllt, ist für diese wirtschaftliche Einheit auch nicht die Regelverschonung zu gewähren.
(alle amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.01.2023 10:54
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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