FG Düsseldorf v. 24.11.2022 - 14 K 392/22 G,F

Zur Hinzurechnung einer Gewinnausschüttung bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

Bei Eintritt in die Rechtsstellung einer übertragenden Gesellschaft ist nach den Vorschriften des UmwStG wegen Zurechnung der Vorbesitzzeiten eine Kürzung des Gewinns gem. § 9 Nr. 2a GewStG (sog. Schachtelprivileg) auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht "zu Beginn des Erhebungszeitraumes" bestand.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter A ebenfalls zu 100 % an der B-GmbH beteiligt war. Die Klägerin war zudem Komplementärin einer GmbH & Co. KG, deren alleiniger Kommanditist wiederum A war. Die Anteile des A an der B-GmbH wurden in dessen Sonder-Betriebsvermögen bei der GmbH & Co. KG bilanziert.

Im April 2016 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin eine Stammkapitalerhöhung. Die auf den neuen Geschäftsanteil zu leistende Stammeinlage war im Wege des Anteilstauschs dadurch zu leisten, dass A als Übernehmer des neuen Geschäftsanteils die von ihm gehaltene Beteiligung an der B-GmbH in die Klägerin einbrachte. Die Abtretung des Geschäftsanteils erfolgte mit sofortiger Wirkung. Die eingebrachte Beteiligung wurde von der Klägerin als sog. qualifizierter Anteilstausch behandelt und mit dem Buchwert angesetzt. Im September 2016 erhielt die Klägerin als nunmehrige Alleingesellschafterin der B-GmbH eine Gewinnausschüttung.

Im Gewerbesteuermessbescheid 2016 lehnte das Finanzamt eine Kürzung des durch die Gewinnausschüttung erhöhten Gewerbeertrags ab, weil die Beteiligung an der B-GmbH nicht schon zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betragen habe und die Voraussetzungen des sog. Schachtelprivilegs (§ 9 Nr. 2a GewStG) damit nicht vorlägen. Mit ihrer Klage vertrat die Klägerin dagegen die Auffassung, dass sie in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft, die zu Beginn des Erhebungszeitraums mit mindestens 15 % am Stammkapital beteiligt gewesen sei, eingetreten sei.

Das FG gab der Klage statt. Die Entscheidung ist nicht noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat dem Gewerbeertrag der Klägerin die Gewinnausschüttung zu Unrecht hinzugerechnet.

Entscheidungserheblich ist hier allein, ob die Beteiligung "zu Beginn des Erhebungszeitraums" gegeben war. Es gilt für Zwecke des § 9 Nr. 2a GewStG das Stichtagsprinzip; auf spätere Veränderungen kommt es regelmäßig nicht an. Die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG sind im Streitfall erfüllt. Zwar war die Klägerin hier unstreitig tatsächlich nicht zu Beginn des Erhebungszeitraums, mithin zum 1.1.2016, beteiligt. Es erfolgt jedoch eine Zurechnung der Vorbesitzzeit nach den Vorschriften des UmwStG. Im Falle eines - hier gegebenen - qualifizierten Anteilstausches i.S.d. § 21 UmwStG gelten nach § 23 Abs. 1 UmwStG die Regelungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 3 1. Halbsatz UmwStG entsprechend und die Klägerin tritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein. Deshalb sind der Klägerin auch die Vorbesitzzeiten der Rechtsvorgängerin nach den Vorschriften des UmwStG zuzurechnen.

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Kommentierung | GewStG
§ 9 Nr. 2a [Inländische Schachtelerträge]
Bergmann in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann (Hrsg.), Gewerbesteuergesetz, 2. Aufl. 2022

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.02.2023 16:27
Quelle: FG Düsseldorf NL vom 13.2.2023

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