Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 8)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Brandenburg 29.6.2022, 7 U 60/21
Zur Entlastung des Geschäftsführers

1. Die Gesellschafter können eine Maßnahme der Geschäftsführung, auch wenn diese im Widerspruch zu den Unternehmensinteressen steht, billigen. Die Haftung des Geschäftsführers ist dann ausgeschlossen, es sei denn, dass Stammkapital würde durch die Maßnahme gemindert, § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG.
2. Die Gesellschaft trifft im Rahmen des § 43 GmbHG – ggf. mit der Erleichterung des § 287 ZPO – die Darlegungs- und Beweislast für einen Schaden und dessen Verursachung durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Vorstandsmitglieds in seinem Pflichtenkreis.
3. Das Vorstandsmitglied hat dagegen darzulegen und zu beweisen, dass es seine Pflichten nicht verletzt oder jedenfalls schuldlos gehandelt hat oder dass der Schaden auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten eingetreten wäre.
4. Mit der nach § 46 Nr. 5 GmbHG zu beschließenden Entlastung sprechen die Gesellschafter dem Geschäftsführer einerseits Vertrauen für seine bisherige Geschäftsführung aus, andererseits schließen sie auch Schadensersatzansprüche und Abberufungsgründe aus. Inhaltlich bezieht sich die Entlastung auf alle Geschäftsvorgänge, die für die Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung aufgrund der ihnen vorgelegten Unterlagen erkennbar waren. Keine Entlastungswirkung tritt ein, wenn der Geschäftsführer Informationen verschleiert.
(alle nicht amtl.)

 

OLG Stuttgart 13.10.2022, 20 W 16/22
Streitwert des Klagezulassungsverfahrens

Für die Bemessung des Streitwerts eines Klagezulassungsverfahrens gem. § 148 AktG ist – innerhalb der von § 53 Abs. 1 Nr. 5, Halbs. 2 GKG vorgegebenen Obergrenzen – grundsätzlich der volle Wert der beabsichtigten Ersatzanspruchsklage maßgeblich.
(amtl.)

 

BFH 21.6.2022, VIII R 26/19
Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 7 AO bei Hinterziehung derselben Steuer durch den Erblasser und den Erben

1. Die von einem Erben durch eine unterlassene Berichtigung gem. § 153 Abs. 1 AO begangene Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) führt nicht zu einer weiteren Verlängerung der Festsetzungsfrist, wenn diese sich schon aufgrund einer Steuerhinterziehung des Erblassers nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängert hatte.
2. Gemäß § 171 Abs. 7 AO läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, wenn der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in eine zehnjährige Festsetzungsfrist eintritt und hinsichtlich derselben Steuer eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen begeht. Die Ablaufhemmung dauert in diesem Fall an, solange der Erbe wegen seiner eigenen Hinterziehung strafrechtlich verfolgt werden kann.
(alle amtl.)

 

BFH 21.6.2022, VI R 20/20
Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers als Arbeitslohn

1. Ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.
2. Ist das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen, scheidet eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung regelmäßig aus.
(alle amtl.)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.02.2023 09:37
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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