Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 10)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

KG 14.10.2022, 22 W 48/22
Zur wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH und Offenlegung gegenüber dem Registergericht

1. Von einer wirtschaftlichen Neugründung ist auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft eine „leere Hülse“ ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs – sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets – in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann.

2. Eine wirtschaftliche Neugründung ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen und der Geschäftsführer hat mit der Anmeldung der weiteren Eintragungsgegenstände entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, dass die in § 7 Abs. 2, 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und der Gegenstand der Leistungen sich – weiterhin oder jedenfalls wieder – in seiner freien Verfügung befindet.
(alle amtl.)

 

OLG Koblenz 7.9.2022, 9 UF 123/22
Zum Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft

1. Erfolgt die Entscheidung von Ehegatten gegen gemeinsames Miteigentum an einer Immobilie aus haftungsrechtlichen Überlagerungen, wobei die Vorstellung zugrunde liegt, dass die betreffende Immobilie auch bei formal-dinglicher Zuordnung zum Alleinvermögen eines Ehegatten wirtschaftlich beiden Ehegatten „gehören“ soll, kann eine Ehegatteninnengesellschaft angenommen werden.

2. Zum Einfluss des Bestehens einer Ehegatteninnengesellschaft auf den Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB.

3. Beim Auszug des dinglich Alleinberechtigten entspricht eine am vollen Mietwert orientierte Vergütung regelmäßig der Billigkeit i.S.v. § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB.
(alle amtl.)

 

BFH 19.7.2022, IX R 18/20
Schadenersatzrechtliche Rückabwicklung des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung

1. Erstattet eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter im Zuge der schadenersatzrechtlichen Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs seine Einlage, handelt es sich beim Gesellschafter ertragsteuerrechtlich um einen Vorgang auf der Vermögensebene, der bei ihm nicht zu steuerbaren Einnahmen führt. Unerheblich ist, wie die Gesellschaft die ursprüngliche Einlageleistung verwendet hat (Abgrenzung von BGH v. 11.2.2014 – II ZR 276/12, BGHZ 200, 51 = DStR 2014, 602).

2. Kosten für einen Zivilprozess und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren; sie können Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Geht es in dem Rechtsstreit um mögliche Einnahmen (oder den Ersatz von Aufwendungen) des Steuerpflichtigen, sind die Prozesskosten bei der Einkunftsart als Werbungskosten abziehbar, bei der die erstrebten Einnahmen zu erfassen wären.

3. Aufwendungen, die dem Zweck dienen, sich aus einer gescheiterten Investition zu lösen, können als Werbungskosten nur abgezogen werden, soweit es sich um vorab entstandene vergebliche Aufwendungen (sog. Aufgabeaufwendungen) handelt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
(alle amtl.)

 

FG Nürnberg 19.7.2022, 1 K 1489/20
Steuerliche Berücksichtigung von Gewinn- und Umsatztantiemen; verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch bei Vereinbarung von Tantiemen mit dem Vorstand einer Aktiengesellschaft, der zugleich ein Minderheitsaktionär ist, denkbar und möglich, weil die Vergütung durch die Rechtsstellung als Aktionär mitverursacht sein kann.
(nicht amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.03.2023 10:55
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite