Entwurf für ein Gesetz zur Internationalisierung der Rechnungslegung

Vorschlag des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC e.V.)

BMJ, Schr. v. 22.8.2001 – II A 3 - 3507/25 - 32 1063/2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 6.7.2001 hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC e.V.) den bereits als Gesetz ausformulierten Vorschlag (Entwurf) eines Gesetzes zur Internationalisierung der Rechnungslegung einschließlich Begründung sowie einer Synopse übersandt (Volltext abzurufen unter "http://www.drsc.de"). Das DRSC machte diese Vorschläge auf der Grundlage des § 342 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Dort ist vorgesehen, daß das DRSC das Bundesministerium der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsfragen beraten kann. Der Inhalt des Entwurfs konzentriert sich auf zahlreiche Änderungen des Rechts der Konzernrechnungslegung. Das Recht des für die Gewinnausschüttung und die Besteuerung maßgeblichen Einzelabschlusses bleibt unberührt. Ziel der Vorschläge ist keine Gesamtreform des Konzernbilanzrechts. Vielmehr geht das DRSC davon aus, daß die vorgeschlagenen Änderungen "schnell und ohne große Schwierigkeit möglich" sind.

Einen Abdruck der Vorschläge füge ich bei und möchte Ihnen vor einer abschließenden Prüfung durch das Bundesministerium der Justiz und andere beteiligte Ressorts hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme möglichst bis zum 24.9.2001 geben. Bei positiver Bewertung könnten entsprechende Regelungen möglicherweise noch in dieser Legislaturperiode den gesetzgebenden Körperschaften zugeleitet werden. Unabhängig davon werden aber voraussichtlich in der nächsten Legislaturperiode weitere Änderungen im Konzernbilanzrecht erforderlich sein. Ich darf insoweit u.a. auf den Ihnen bereits übersandten Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung betreffend die Anwendung Internationaler Rechnungslegungsgrundsätze verweisen.

An einer Stellungnahme Ihrerseits wäre mir insbesondere zu den nachfolgend genannten Vorschlägen gelegen:

1. Neuregelung der Konsolidierungspflicht (Art. 1 Nr. 1 des DRSC-Vorschlags)

Die grundlegende Bestimmung des § 290 HGB enthält derzeit – orientiert an den durch die Konzernbilanzrichtlinie 83/3491EWG eingeräumten Möglichkeiten – zwei Fallkonstellationen, die eine Konsolidierungspflicht, d.h. die Pflicht, einen Konzernabschluß aufzustellen, auslösen. Die eine Möglichkeit ist das Vorliegen des Kriteriums der einheitlichen Leitung (§ 290 Abs. 1 HGB); die andere Möglichkeit das Kriterium der Beherrschung (§ 290 Abs. 2 HGB). Die Neuregelungsvorschlag sieht vor, daß künftig nur noch das Kriterium der Beherrschung für das Entstehen der Konsolidierungspflicht maßgebend sein soll; dies wird in § 290 Abs. 1 HGB-E geregelt, während § 290 Abs. 2 HGB-E definiert, wann eine Beherrschung vorliegt. Der Vorschlag stünde voraussichtlich im Einklang mit der Konzernbilanzrichtlinie, weil den Mitgliedstaaten die Anknüpfung an das Kriterium der einheitlichen Leitung als sog. Mitgliedstaatenwahlrecht eingeräumt wurde (Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie).

Es würde wohl auch eine Annäherung an das "Control"-Prinzip des IAS 27 bedeuten, allerdings zugleich auch eine endgültige Abkehr von der Anknüpfung an den Konzernbegriff im Sinne des § 18 AktG.

2. Neuregelung der Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts bzw. des Goodwills (Art. 1 Nr. 11 des DRSC-Vorschlags)

Zur Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes schlägt das DRSC eine Neufassung des § 309 Abs. 1 HGB vor. Hiernach soll ein nach § 301 Abs. 1 HGB auszuweisender Geschäfts- oder Firmenwert künftig (zwingend) planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben sein. Die anderen bisher nach § 309 Abs. 1 HGB zulässigen Wahlrechte würden entfallen.

Mit diesem Vorschlag würde der in der Rechtslehre wiederholt vorgetragenen Kritik Rechnung getragen, derzufolge die Vergleichbarkeit der Konzernabschlüsse nach deutschem Recht insbesondere durch die bisher in § 309 Abs. 1 HGB eingeräumten Wahlrechte erheblich beeinträchtigt werde. Auch würde eine Annäherung an IAS 22 erfolgen.

Andererseits hat jedoch kürzlich der US-amerikanische Standardsetter FASB die Standards FAS 141 und FAS 142 verabschiedet. Danach darf der Goodwill künftig nicht mehr planmäßig, sondern ggf. nur noch außerplanmäßig nach Durchführung des sog. Impairment-Tests abgeschrieben werden. Derzeit ist noch offen, ob IAS 22 in nächster Zeit gleichfalls entsprechend geändert wird; die internationale Entwicklung kann jedenfalls nicht als abgeschlossen betrachtet werden. ...

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