GmbHRundschau
Ausgabe 22/2002


Aufsätze und Beiträge GmbH-Dokumentation
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 Aufsätze und Beiträge

Prof. Dr. Roman Seer / Dr. Klaus Dieter Drüen

Vertrauensschutz bei steuerfreien Anteilsveräußerungen

Verfassungskonformes Übergangsrecht nach § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 2, § 34 Abs. 4 S. 7 KStG 1093

Die Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne aus Anteilen an (inländischen) Kapitalgesellschaften wurde durch § 8b Abs. 2 KStG i.d.F. des StSenkG eingeführt und für Einbringungsvorgänge bereits durch das UntStFG wieder eingeschränkt. Nach der Neufassung des § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz KStG unterliegen nunmehr auch Anteile, die mittelbar auf einer Einbringung durch eine nicht von § 8b Abs. 2 KStG begünstigte Person beruhen, der Sperrfrist von sieben Jahren. Die neue Bundesregierung will laut ihrem steuerlichen Maßnahmenkatalog des Koalitionsvertrags die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach dem für den 20.11.2002 erwarteten Kabinettsbeschluß "ohne zeitliches Limit" besteuern. Ein regelhaftes Konzept ist hinter dieser sog. permanenten Unternehmenssteuerreform mit ihren Teil-, Korrektur- und Rückschritten kaum mehr zu erkennen und das Gebot der Planungssicherheit bleibt auf der Strecke. Dieser Beitrag untersucht am Maßstab des dispositionsbezogenen Vertrauensschutzes, welche Veräußerungen aufgrund der Übergangsregel des § 34 Abs. 4 S. 7 KStG noch in den Genuß der Steuerfreiheit kommen.

Prof. Dr. Roman Seer ist Inhaber des Lehrstuhls für Steuerrecht an der Ruhr-Universität Bochum; Dr. Klaus-Dieter Drüen ist dort wissenschaftlicher Assistent.


Dr. Wolfgang Walter / Dr. Franz-Peter Stümper

Letzte Chance für die Realisierung von Körperschaftsteuer-Guthaben durch Leg-ein-Hol-zurück bei Organschaft? 1103

Der Regierungsentwurf des Steuervergünstigungsabbaugesetzes -- SteVAG enthält zahlreiche Vorschläge, die jahrzehntelange Grundsätze der Unternehmensbesteuerung spätestens ab 2003 ins Wanken bringen. Klassiker der Gestaltung wie das Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren, das erst jüngst durch den BFH für die Organschaft eine interessante Aktualität bekommen hatten, kommen unter ganz neuen Gesichtspunkten auf den Prüfstand. Sofortige Ausschüttung noch vor dem für den 20.11.2002 erwarteten Kabinettsbeschluß ist geboten, soll nicht sozusagen über Nacht körperschaftsteuerliches Altguthaben dem faktischen Verfall preisgegeben werden; außerhalb von Organschaftsfällen ist die Situation nur wenig besser.

Dr. Wolfgang Walter ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht, Dr. Franz-Peter Stümper ist Rechtsanwalt, beide bei der BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Stuttgart/Leonberg.


Dr. Jochen Blöse

Der Umfang der Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG 1007

Nach § 31 Abs. 3 GmbHG haften die übrigen Gesellschafter, wenn entgegen dem Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG Zahlungen geleistet worden sind, eine Erstattung dieser Zahlungen von dem Zahlungsempfänger nicht zu erlangen ist und der Erstattungsbetrag zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Streitig ist der Umfang dieser Ausfallhaftung. Der BGH hat in seiner Entscheidung v. 25.2.2002 (GmbHR 2002, 549 mit Komm. Bender) zu diesem Haftungsumfang Stellung genommen und sich gegen eine unbegrenzte Haftung ausgesprochen. Die Frage, wie weit eine Haftungsbegrenzung letztlich gehen soll und welcher der dazu in der Literatur vertretenen Auffassungen gefolgt wird, beantwortet der Gerichtshof jedoch nicht. Im vorliegenden Beitrag wird der Versuch unternommen, den Haftungsumfang des § 31 Abs. 3 GmbHG durch eine Einordnung der Vorschrift in das Gesamtsystem der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals zu bestimmen.

Dr. Jochen Blöse ist Rechtsanwalt bei der KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Köln.


Roman Bärwaldt / Dr. Florian Günzel, LL.M.

Der GmbH-Gesellschafterbeschluß und die Form der Stimmrechtsvollmacht 1112

GmbH-Gesellschafterversammlungen leiden oft darunter, daß nicht alle eingeladenen Gesellschafter persönlich erscheinen, sondern letztere sich -- oftmals in letzter Minute -- dafür entscheiden, sich entweder von einem anwesenden Mitgesellschafter oder einem eigens dafür angereisten gesellschaftsfremden Dritten vertreten zu lassen. Kann die Bevollmächtigung des Stimmvertreters nicht in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen werden, führt dies im Einzelfall dazu, daß der betroffene Gesellschafterbeschluß schwebend unwirksam, wenn nicht sogar nichtig ist. Vor diesem Hintergrund beschreibt der Beitrag die Formerfordernisse für Stimmrechtsvollmachten und macht dabei zugleich deutlich, welche Änderungen sich für die Praxis aus der Neufassung des § 47 Abs. 3 GmbHG (Textform der Stimmrechtsvollmacht) ergeben.

Roman Bärwaldt ist Rechtsanwalt und Notar sowie Partner der Sozietät Clifford Chance Pünder im Büro Berlin; Dr. Florian Günzel, LL.M. ist Rechtsanwalt in Berlin.



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GmbH-Beratung

Dr. Michael Brauer / Dr. Tillmann Pyszka,
Veräußerung von Anteilen an Projekt- oder Objektgesellschaften nach § 8b Abs. 7 KStG steuerpflichtig? 1116

Centrale-Gutachtendienst

Pensionszusage:
Abfindung des Pensionsanspruchs zugunsten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers 1118

Vorweggenommene Erbfolge:
Teilweise Übertragung eines Kommanditanteils an GmbH & Co. KG 1119



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Vertragskonzern:
Keine Anrechnung empfangener Ausgleichszahlungen nach Ausübung des Wahlrechts auf Barabfindung (BGH v. 16.9.2002 -- II ZR 284/01) 1120

Der GmbHR-Kommentar
von Dr. Harald Kallmeyer 1122

Verdeckte Sacheinlage:
Hin- und Herzahlen einer Bareinlage und Geltendmachung des Anspruchs auf Einlageleistung durch Prozeßstandschafter auch im Falle eines Abtretungsverbots
(OLG Stuttgart v. 2.5.2002 -- 20 U 13/01) 1123

Der GmbHR-Kommentar
von Dr. Raimond Emde 1132

Anmeldung:
Beschränkte Anwendung der Gründungsvorschriften bei Mantelkauf
(OLG Schleswig-Holstein v. 27.6.2002 -- 2 W 87/02) 1135

Ausländische GmbH:
Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten GmbH auch nach Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund EU-Niederlassungsfreiheit
(EuGH v. 5.11.2002 -- Rs. C-208/00 -- Überseering BV--) 1137
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Verdeckte Gewinnausschüttung:
Erdienbarkeit einer Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
(BFH v. 24.4.2002 -- I R 43/01) 1145

Der GmbHR-Kommentar
von Dr. Wolf-Dieter Hoffmann 1147

Verdeckte Gewinnausschüttung:
Zahlung einer weiteren Festvergütung an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer bei Erreichen einer bestimmten Umsatzgrenze
(BFH v. 5.6.2002 -- I R 69/01) 1148

GmbH & Still:
Zurechnung des Verlustanteils eines stillen Gesellschafters bis in Höhe seines negativen Einlagekontos
(BFH v. 23.7.2002 -- VIII R 36/01) 1150



 
 Verwaltungsanweisung   Zum Seitenstart


Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers
(BMF v. 14.10.2002 -- IV A 2 - S 2742 - 62/02) 1152

Organschaft:
Rechtsfolgen bei Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft
(OFD Hannover v. 3.7.2002 -- S 7105 - 101 - StH 442 / S 7105 - 49 - StO 351) 1154





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BUCHANZEIGEN

Vorstellung neuer Bücher zum Internationalen Wirtschafts- und Steuerrecht R 447

 


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IM BLICKPUNKT

Dr. Wolfgang Lingemann, Das Unternehmenssteuer-Zurückentwicklungs-Paket R 429

STEUERPRAXIS

von Reg.Dir. a. D. Willi Winter, Bonn

Interessante steuerliche Hinweise für Gebäude und Wohnungseigentümer R 433

ARBEITSRECHT

von Ulrich Weber, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln

Abmahnung bei Nebentätigkeit R 435

Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen Betriebsratstätigkeit R 436

Pressemitteilungen des BAG

Betriebsrente nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz bei rückwirkend festgestellter Erwerbsunfähigkeit R 437

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluß eines Sozialplans bei betriebsübergreifenden Betriebsänderungen R 437

Ausbildungsvergütung im staatlich geförderten Ausbildungsverhältnis R 439

SOZIALRECHT

von Gustav Figge, Bremen

Krankenversicherung

Kurzuschüsse der Krankenkassen erhöht R 439

Krankengeld für Pflege schwerstkranker Kinder R 439

Vorsorge für Mutter/Vater-Kind-Kuren verbessert R 439

Mehr Nebenbeschäftigungen für ausländische Studenten möglich R 443

Rentenversicherung

Gesetzliche Rente muß keine vergleichbare Rendite erreichen R 443

Keine Anrechnungszeit für Schwangerschaft nach Erstattung der Pflichtbeiträge R 443

Unfallversicherung

Neue Unfallkasse des Bundes R 444

Verletztengeld neben dem Bezug von Altersrente R 444

Arbeitsförderung

Rückzahlung von Eingliederungszuschüssen wegen Kündigung R 444

Ausgleichsgeld für Buchhalterin einer landwirtschaftlichen Verwaltungs-GmbH? R 445

Sperrzeit für Arbeitslosengeld bei Auflösungsvertrag R 445

Bei Umzug zum Lebenspartner keine Sperrzeit für Arbeitslosengeld R 445

BUCHANZEIGEN

Vorstellung neuer Bücher zum Internationalen Wirtschafts- und Steuerrecht R 447