GmbHRundschau
Ausgabe 05/2003


Aufsätze und Beiträge GmbH-Dokumentation
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 Aufsätze und Beiträge

Prof. Dr. Mark K. Binz / Dr. Gerd Mayer

Die ausländische Kapitalgesellschaft & Co. KG im Aufwind?

Konsequenzen aus dem "Überseering"-Urteil des EuGH vom 5.11.2002 -- Rs. C-208/00, GmbHR 2002, 1137 249

Die ausländische Kapitalgesellschaft & Co. KG, also eine Kommanditgesellschaft, bei der anstelle einer GmbH oder AG eine ausländische Kapitalgesellschaft (alleinige) persönlich haftende Gesellschafterin ist, hat bislang noch keine größere Verbreitung gefunden. Wird sich dies nach dem "Überseering"-Urt. des EuGH (GmbHR 2002, 1137) ändern? Der Beitrag geht dieser Frage nach. Er befaßt sich dabei mit den Motiven für die Wahl einer ausländischen Kapitalgesellschaft als Komplementärin und der Anerkennung deren Komplementär-Fähigkeit. Den Schwerpunkt der Ausführungen bildet die Konstellation, in der die ausländische Komplementär-Kapitalgesellschaft (in der Praxis der Regelfall) ihren tatsächlichen Verwaltungssitz am Geschäftsort der KG, also in Deutschland hat. Inwieweit dies unter der Geltung der bislang in Deutschland vorherrschenden Sitztheorie zu Haftungsrisiken für die hinter dem Unternehmen stehenden natürlichen Personen führt und ob sich hieran durch das "Überseering"-Urt. des EuGH etwas geändert hat, wird eingehend erörtert.

Prof. Dr. Mark K. Binz und Dr. Gerd Mayer sind Rechtsanwälte und Partner der Anwaltskanzlei Binz & Partner, Stuttgart.



Uwe Borsch

Die Zulässigkeit des inländischen Doppelsitzes für Gesellschaften mbH 258

In grundlegenden Fragen des Sitzes einer Gesellschaft existieren zahlreiche Zweifels- und Streitfälle. Das gilt insbesondere für das Spannungsfeld europäisches Recht/nationales Recht, in dem die unter den Stichworten "Daily-Mail", "Centros" und "Überseering" geläufigen Entscheidungen des EuGH nur die ersten Schritte auf einem weiten Weg zu einer europäischen Klärung und Vereinheitlichung sein werden. Eine Auswirkung europäischen Rechts und seiner Auslegung durch den EuGH ist, daß ständige nationale Rechtsprechung zukünftig modifiziert und viele seit Jahrzehnten gesicherte Standpunkte überdacht werden müssen. Es drängt sich die Frage auf, welche Unsicherheiten und Schwierigkeiten entstehen werden, sobald es zu einem Aufeinandertreffen europäischen Rechts mit schon innerstaatlich ungeklärten, streitigen Rechtsproblemen kommt. Eine solch innerstaatlich ungeklärtes Rechtsproblem ist in Deutschland die Zulässigkeit des inländischen Doppelsitzes für GmbH. Dieser Beitrag soll vor allem eine Klärung anhand nationalen Rechts herbeiführen, daneben aber auch den Blick auf europarechtliche Aspekte lenken.

Uwe Borsch ist Rechtsanwalt in der Sozietät KSB-Intax Knoke Sallawitz v.Bismarck Brauer v.Bock Wendenburg, Hannover/Celle. Dem Beitrag liegt eine im Jahr 2002 an der Universität Hannover eingereichte Dissertationsschrift zum Thema "Die Zulässigkeit des inländischen Doppelsitzes für Kapitalgesellschaften" unter Betreuung von Prof. Dr. Thomas E. Abeltshauser LL.M, Richter am OLG Celle, zugrunde.



Jan-Pieter Naujok

Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Offenlegungspflichten der GmbH & Co. KG 263

Das Kapitalgesellschaften und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) hat die bei den Unternehmern als unliebsam empfundene Pflicht zur Offenlegung nicht nur verschärft, sondern u.a. auch die GmbH & Co. KG in den Kreis der offenlegungspflichtigen Gesellschaften einbezogen. Die hierdurch veranlaßten Bedenken der betroffenen Unternehmer sind nicht unbegründet, wird doch der Konkurrenz nunmehr die Möglichkeit gegeben, wichtige Unternehmensdaten auszuspähen. Großabnehmer können den Blick in die "gläsernen Taschen" der Zulieferbetriebe nutzen, um die Abnehmerpreise zu drücken. Auch die Gewerkschaften möchten die offen gelegten Unternehmensdaten für ihre eigenen Interessen auswerten. Das LG Essen hat nunmehr mit Beschluß v. 25.11.2002 (GmbHR 2003, 298 [LS] -- in diesem Heft) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Offenlegungspflichten der GmbH & Co. KG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Der Beitrag knüpft an diese Frage an und zeigt auf, daß die Offenlegungspflichten der GmbH & Co. KG gegen das Gemeinschaftsgrundrecht der Berufsfreiheit und den gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitssatz verstoßen.

Jan-Pieter Naujok ist Rechtsanwalt in der Kanzlei, Pöllath + Partner, Berlin.



Dr. Stefan Behrens / Rainer Schmitt

Umsatzsteuer auf die Geschäftsführung und Übernahme der unbeschränkten Haftung durch die Komplementär-GmbH.

Gleichzeitig Besprechung des Schr. des BMF v. 13.12.2002 -- IV B 7 - S 7100 - 315/02, GmbHR 2003, 123 269

Nach dem Urt. des BFH v. 6.6.2002 -- V R 43/01, GmbHR 2002, 1039 sind die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die der gesellschaftsvertraglich dazu befugte Gesellschafter an seine Personengesellschaft erbringt, umsatzsteuerbar, wenn diese Tätigkeit nicht lediglich durch eine Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten wird, sondern durch ein (Sonder-)Entgelt. Damit hat der BFH die sog. Organwaltertheorie aufgegeben, nach der die Tätigkeit als Organ keine umsatzsteuerliche Leistung an die Personengesellschaft oder juristische Person darstellt. Schon vorher hatte der BFH den Anwendungsbereich dieser Theorie erheblich eingeschränkt, so daß als wesentlichster Anwendungsfall der Fall des geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Personengesellschafters verblieb. Die Finanzverwaltung hat sich diesem Urt. durch Schr. des BMF v. 13.12.2002 -- IV B 7 - S 7100 - 315/02, GmbHR 2003, 123 unter Gewährung einer Übergangsfrist angeschlossen. Danach sind die dem BFH-Urt. v. 6.6.2002 entgegenstehenden Regelungen der Abschn. 1 Abs. 8 S. 1, 17 Abs. 1 S. 10 und 11 und Abschn. 18 Abs. 4 S. 1 UStR 2000 ab dem 1.7.2003 nicht mehr anzuwenden. Soweit auch die Regelungen in Abschn. 17 Abs. 1 S. 10 und 11 UStR 2000 für ab dem 1.7.2003 unanwendbar erklärt werden, geht das BMF-Schr. nach Auffassung der Autoren über den Aussagegehalt im Urt. des BFH v. 6.6.2002 hinaus, weil es der Begründung der Nicht-Selbständigkeit des GmbH-Geschäftsführers auch mit den gesellschaftsrechtlichen Weisungsrechten der Gesellschafter (soweit im konkreten Fall tatsächlich vorhanden) nicht entgegensteht. Aus dem BFH-Urt. folgt nach Auffassung der Autoren darüber hinaus, daß auch die Übernahme der unbeschränkten Haftung für die Verbindlichkeiten der KG gegen ergebnisunabhängige Haftungsvergütung einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen Komplementär und KG darstellt. Unabhängig davon, ob die einzelnen Geschäftsführungshandlungen und die Übernahme der unbeschränkten Haftung durch eine einheitliche Vergütung abgegolten werden, sind die einzelnen Aktivitäten der Komplementär-GmbH für die KG umsatzsteuerlich grundsätzlich selbständig zu beurteilen. Die Übernahme der unbeschränkten Haftung ist eine nach § 4 Nr. 8g) UStG von der Umsatzsteuer befreite Leistung, wobei die Möglichkeit besteht, gemäß § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer zu optimieren. Je nach Fallgestaltung kann auch die Geschäftsführung und Vertretung eine Mehrzahl umsatzsteuerlich selbständiger Leistungen beinhalten, so daß ganz oder teilweise Umsatzsteuer-Befreiungen in Betracht kommen.

Dr. Stefan Behrens ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater sowie Partner, Rainer Schmitt ist Rechtsanwalt und Associate bei Clifford Chance Pünder, Frankfurt a. M.



Dr. Ulrich Prinz / Carl Thomas Schürner

Steuerlicher "Attraktivitätsgewinn" für Tracking Stocks-Strukturen durch das StVergAbG 279

Tracking Stocks sind ein modernes und innovatives Finanzierungs- und Strukturierungsinstrument für Konzerne und Joint Venture-Gestaltungen. Es handelt sich um aus der amerikanischen Börsenpraxis stammende Geschäftsbereichsaktien, die zwar gesellschaftsrechtlich einen Anteil am Gesamtunternehmen vermitteln, gewinnmäßig aber nach Maßgabe einer in besonderer Weise abgegrenzten Tracked Unit-Basis ausgestattet sind. Die Vorzüge eines Einheitsunternehmens werden insoweit mit "gespaltenen Gewinnbezugsrechten" verbunden. Durch das derzeit geplante Steuervergünstigungsabbaugesetz gewinnen Tracking Stocks zusätzlichen "Steuercharme". Denn die Konzernbesteuerung wird voraussichtlich in verschiedenen Punkten (Verlustnutzung, Mindestbesteuerung, Organschaft) deutlich vom Gesetzgeber verschärft; bereits bestehende Defizite in der Besteuerung verbundener Unternehmen werden dadurch bedeutsam. Der Beitrag zeigt anhand verschiedener Beispielsfälle auf, welche Steuervorteile sich durch Tracking Stocks als Holding- und Organschaftssubstitut sowie zur verlustnutzenden Ergebnispoolung erreichen lassen.

Dipl.-Kfm. Dr. Ulrich Prinz ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg in Bonn; Dipl.-Kfm./CEMS M.I.M. Carl Thomas Schürner, Leverkusen, promoviert am Lehrstuhl von StB Prof. Dr. Wolfgang Kessler an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. über Tracking Stocks im US-amerikanischen und deutschen Steuerrecht.

 



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Dr. Jörg K. Menzer / Andreea S. Poenaru, Die GmbH in Rumänien 285



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GmbH-Beratung

Dr. Stefan Mutter / Stefan Stehle,
Vertragsangebote in der Verschmelzung 290

Centrale-Gutachtendienst

Organschaft:
Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen auf Organbeteiligung 292

Darlehen:
Verzicht der Besitz-Gesellschafter auf Darlehen an die Betriebs-GmbH 292

 

 

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Gesellschafter:
Keine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines Minderheitsgesellschafters für Verbindlichkeiten der GmbH
(BGH v. 10.12.2002 -- XI ZR 82/02) 293

Gesellschafter:
Kein Verstoß einer Globalbürgschaft des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH gegen das AGB-Recht
(OLG Brandenburg v. 11.4.2002 -- 12 U 213/01 [LS]) 295

Vertretung der GmbH:
Beauftragung eines Anwalts durch Gesellschafter-Geschäftsführer bei Anteilsveräußerung als Geschäft im eigenen Namen
(OLG Düsseldorf v. 25.6.2002 -- 24 U 177/01 [LS]) 295

Informationsrechte:
Auskunftsanspruch von Mitgliedsverbänden bezüglich der Angelegenheiten einer vom Dachverband betriebenen GmbH
(BGH v. 11.11.2002 -- II ZR 125/02) 295

Publizitätspflicht:
Vorlage an den EuGH zur Pflicht der GmbH & Co. KG, Jahresabschluß und Lagebericht ohne Beschränkung der zur Einsichtnahme Berechtigten offen zu legen
(LG Essen v. 25.11.2002 -- 45 T l/02 [LS]) 298

Ausländische GmbH:
Rechts- und Grundbuchfähigkeit bei tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland
(BayObLG v. 19.12.2002 -- 2Z BR 7/02) 299

Ausländische GmbH:
Keine Eintragung der Zweigniederlassung einer britischen "Limited" -- Keine endgültige Absage an die "Sitztheorie" durch den EuGH
(LG Frankenthal v. 6.12.2002 -- 1 HK T 9/02) 300

Ausländische GmbH:
Sitztheorie als Anknüpfungspunkt für den Personenstatus ausländischer juristischer Personen
(OLG Hamm v. 24.4.2002 -- 8 U 87/01 [LS]) 302

Ausländische GmbH:
Keine Abhängigkeit der Anerkennung als eigene Rechtspersönlichkeit von einer Mindestkapitalausstattung nach dem Recht des Zuzugsstaats
(EuGH, Schlußanträge des Generalanwalts Siegbert Alber v. 30.1.2003 -- Rs. C-167/01 [LS]) 302
Volltext


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GmbH & Co. KG:
Vergütungen an Kommanditisten für Managementleistungen bei Sitz im Ausland
(BFH v. 10.7.2002 -- I R 71/01) 302

Der GmbHR-Kommentar
von Dr. Frank Roser 305

Geschäftsanteil:
Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens bei Kapitalerhöhung und Übernahme durch personenidentische KG im Rahmen eines "Mantelkaufs -- Aufforderung an das BMF zum Verfahrensbeitritt
(BFH v. 4.9.2002 -- I R 78/01) 306

Geschäftsführer:
Rückwirkende Besteuerung der Abfindung für eine Pensionszusage nach der neuen "Fünftelregelung"
(BFH v. 27.8.2002 -- XI B 94/02 [LS]) 308

Ausländische GmbH:
Gestaltungsmißbrauch bei Zwischenschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft
(BFH v. 23.10.2002 -- I R 39/01) 308

Lohnsteuerhaftung:
Keine Haftung des Geschäftsführers bei einer Auskehr des Finanzamts aufgrund unberechtigter Konkursanfechtung
(FG Düsseldorf v. 19.9.2003 -- 10 K 666/99 H (L) [LS]) 310



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Gewinnverwendung: Anwendung des § 37 Abs. 3 KStG n.F.; Besteuerung von Dividenden, für die Körperschaftsteuerguthaben verwendet worden sind (OFD Magdeburg v. 19.12.2002 -- S 2861 - 2 St 216 / S 2830 - 10 St 216) 310

Umwandlung: Rücknahme eines Entstrickungsantrags nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG (OFD Koblenz v. 13.1.2003 -- S 1978 A -- Nr.003/03) 311

Doppelbesteuerung: Änderungen der Kapitalertragsteuersätze auf Dividenden nach den Doppelbesteuerungsabkommen infolge des Steuersenkungsgesetzes (BMF v. 30.1.2003 -- IV B 6 - S 1300 - 308/02) 311


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Zeitschriftenspiegel

Hinweise auf Beiträge zum Gesellschafts- und Steuerrecht der GmbH bzw. GmbH & Co. KG in anderen Fachzeitschriften 312


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IM BLICKPUNKT

Dr. Harald Kallmeyer, Das Eigenkapitalersatzrecht vor dem Hintergrund von Centros und Überseering R 93

STEUERPRAXIS

von Reg.Dir. a. D. Willi Winter, Bonn

Aktuelles zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung R 97

BMF-Schreiben

Pressemitteilungen des BFH

BFH hält Besteuerung einer 1998 vereinbarten, 1999 ausgezahlten Entlassungsentschädigung nach der sog. Fünftel-Regelung für verfassungswidrig R 99

Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen nicht verfassungswidrig R 99

ARBEITSRECHT

von Ulrich Weber, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln

Anrechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG trotz kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang R 101

Ordentliche Kündigung aufgrund länger zurückliegenden vertragswidrigen Verhaltens R 105

SOZIALRECHT

von Gustav Figge, Bremen

Krankenversicherung

Ausschluß der Familienversicherung von Kindern ist rechtens R 107

Krankenkassenmitglieder haben bei gleicher Wirtschaftlichkeit Wahlrecht unter zugelassenen Leistungserbringern R 107

Rentenversicherung

Ausbildungszeit zum Meister neben Beruf keine Anrechnungszeit R 108

Arbeitsförderung

Rückzahlung eines Eingliederungszuschusses R 108

Arbeitslosengeld nach Beschäftigung beim Ehegatten R 109

Aufhebungsvertrag wegen drohende Kündigung und Arbeitslosengeld R 109

Sperrzeit bei Kündigung wegen Überschreitens der Lenk- und Ruhezeiten R 109

Keine Sperrzeit bei Eigenkündigung und Verzug zur Lebenspartnerin R 111