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Prof. Dr. Mark K. Binz / Dr. Gerd Mayer
Die ausländische Kapitalgesellschaft & Co. KG im Aufwind?
Konsequenzen aus dem "Überseering"-Urteil des EuGH vom 5.11.2002 -- Rs. C-208/00, GmbHR 2002, 1137 249
Die ausländische Kapitalgesellschaft & Co. KG, also eine Kommanditgesellschaft, bei der anstelle einer GmbH oder AG eine ausländische Kapitalgesellschaft (alleinige) persönlich haftende Gesellschafterin ist, hat bislang noch keine größere Verbreitung gefunden. Wird sich dies nach dem "Überseering"-Urt. des EuGH (GmbHR 2002, 1137) ändern? Der Beitrag geht dieser Frage nach. Er befaßt sich dabei mit den Motiven für die Wahl einer ausländischen Kapitalgesellschaft als Komplementärin und der Anerkennung deren Komplementär-Fähigkeit. Den Schwerpunkt der Ausführungen bildet die Konstellation, in der die ausländische Komplementär-Kapitalgesellschaft (in der Praxis der Regelfall) ihren tatsächlichen Verwaltungssitz am Geschäftsort der KG, also in Deutschland hat. Inwieweit dies unter der Geltung der bislang in Deutschland vorherrschenden Sitztheorie zu Haftungsrisiken für die hinter dem Unternehmen stehenden natürlichen Personen führt und ob sich hieran durch das "Überseering"-Urt. des EuGH etwas geändert hat, wird eingehend erörtert.
Prof. Dr. Mark K. Binz und Dr. Gerd Mayer sind Rechtsanwälte und Partner der Anwaltskanzlei Binz & Partner, Stuttgart.
Uwe Borsch
Die Zulässigkeit des inländischen Doppelsitzes für Gesellschaften mbH 258
In grundlegenden Fragen des Sitzes einer Gesellschaft existieren zahlreiche Zweifels- und Streitfälle. Das gilt insbesondere für das Spannungsfeld europäisches Recht/nationales Recht, in dem die unter den Stichworten "Daily-Mail", "Centros" und "Überseering" geläufigen Entscheidungen des EuGH nur die ersten Schritte auf einem weiten Weg zu einer europäischen Klärung und Vereinheitlichung sein werden. Eine Auswirkung europäischen Rechts und seiner Auslegung durch den EuGH ist, daß ständige nationale Rechtsprechung zukünftig modifiziert und viele seit Jahrzehnten gesicherte Standpunkte überdacht werden müssen. Es drängt sich die Frage auf, welche Unsicherheiten und Schwierigkeiten entstehen werden, sobald es zu einem Aufeinandertreffen europäischen Rechts mit schon innerstaatlich ungeklärten, streitigen Rechtsproblemen kommt. Eine solch innerstaatlich ungeklärtes Rechtsproblem ist in Deutschland die Zulässigkeit des inländischen Doppelsitzes für GmbH. Dieser Beitrag soll vor allem eine Klärung anhand nationalen Rechts herbeiführen, daneben aber auch den Blick auf europarechtliche Aspekte lenken.
Uwe Borsch ist Rechtsanwalt in der Sozietät KSB-Intax Knoke Sallawitz v.Bismarck Brauer v.Bock Wendenburg, Hannover/Celle. Dem Beitrag liegt eine im Jahr 2002 an der Universität Hannover eingereichte Dissertationsschrift zum Thema "Die Zulässigkeit des inländischen Doppelsitzes für Kapitalgesellschaften" unter Betreuung von Prof. Dr. Thomas E. Abeltshauser LL.M, Richter am OLG Celle, zugrunde.
Jan-Pieter Naujok
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Offenlegungspflichten der GmbH & Co. KG 263
Das Kapitalgesellschaften und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) hat die bei den Unternehmern als unliebsam empfundene Pflicht zur Offenlegung nicht nur verschärft, sondern u.a. auch die GmbH & Co. KG in den Kreis der offenlegungspflichtigen Gesellschaften einbezogen. Die hierdurch veranlaßten Bedenken der betroffenen Unternehmer sind nicht unbegründet, wird doch der Konkurrenz nunmehr die Möglichkeit gegeben, wichtige Unternehmensdaten auszuspähen. Großabnehmer können den Blick in die "gläsernen Taschen" der Zulieferbetriebe nutzen, um die Abnehmerpreise zu drücken. Auch die Gewerkschaften möchten die offen gelegten Unternehmensdaten für ihre eigenen Interessen auswerten. Das LG Essen hat nunmehr mit Beschluß v. 25.11.2002 (GmbHR 2003, 298 [LS] -- in diesem Heft) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Offenlegungspflichten der GmbH & Co. KG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Der Beitrag knüpft an diese Frage an und zeigt auf, daß die Offenlegungspflichten der GmbH & Co. KG gegen das Gemeinschaftsgrundrecht der Berufsfreiheit und den gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitssatz verstoßen.
Jan-Pieter Naujok ist Rechtsanwalt in der Kanzlei, Pöllath + Partner, Berlin.
Dr. Stefan Behrens / Rainer Schmitt
Umsatzsteuer auf die Geschäftsführung und Übernahme der unbeschränkten Haftung durch die Komplementär-GmbH.
Gleichzeitig Besprechung des Schr. des BMF v. 13.12.2002 -- IV B 7 - S 7100 - 315/02, GmbHR 2003, 123 269
Nach dem Urt. des BFH v. 6.6.2002 -- V R 43/01, GmbHR 2002, 1039 sind die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die der gesellschaftsvertraglich dazu befugte Gesellschafter an seine Personengesellschaft erbringt, umsatzsteuerbar, wenn diese Tätigkeit nicht lediglich durch eine Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten wird, sondern durch ein (Sonder-)Entgelt. Damit hat der BFH die sog. Organwaltertheorie aufgegeben, nach der die Tätigkeit als Organ keine umsatzsteuerliche Leistung an die Personengesellschaft oder juristische Person darstellt. Schon vorher hatte der BFH den Anwendungsbereich dieser Theorie erheblich eingeschränkt, so daß als wesentlichster Anwendungsfall der Fall des geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Personengesellschafters verblieb. Die Finanzverwaltung hat sich diesem Urt. durch Schr. des BMF v. 13.12.2002 -- IV B 7 - S 7100 - 315/02, GmbHR 2003, 123 unter Gewährung einer Übergangsfrist angeschlossen. Danach sind die dem BFH-Urt. v. 6.6.2002 entgegenstehenden Regelungen der Abschn. 1 Abs. 8 S. 1, 17 Abs. 1 S. 10 und 11 und Abschn. 18 Abs. 4 S. 1 UStR 2000 ab dem 1.7.2003 nicht mehr anzuwenden. Soweit auch die Regelungen in Abschn. 17 Abs. 1 S. 10 und 11 UStR 2000 für ab dem 1.7.2003 unanwendbar erklärt werden, geht das BMF-Schr. nach Auffassung der Autoren über den Aussagegehalt im Urt. des BFH v. 6.6.2002 hinaus, weil es der Begründung der Nicht-Selbständigkeit des GmbH-Geschäftsführers auch mit den gesellschaftsrechtlichen Weisungsrechten der Gesellschafter (soweit im konkreten Fall tatsächlich vorhanden) nicht entgegensteht. Aus dem BFH-Urt. folgt nach Auffassung der Autoren darüber hinaus, daß auch die Übernahme der unbeschränkten Haftung für die Verbindlichkeiten der KG gegen ergebnisunabhängige Haftungsvergütung einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen Komplementär und KG darstellt. Unabhängig davon, ob die einzelnen Geschäftsführungshandlungen und die Übernahme der unbeschränkten Haftung durch eine einheitliche Vergütung abgegolten werden, sind die einzelnen Aktivitäten der Komplementär-GmbH für die KG umsatzsteuerlich grundsätzlich selbständig zu beurteilen. Die Übernahme der unbeschränkten Haftung ist eine nach § 4 Nr. 8g) UStG von der Umsatzsteuer befreite Leistung, wobei die Möglichkeit besteht, gemäß § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer zu optimieren. Je nach Fallgestaltung kann auch die Geschäftsführung und Vertretung eine Mehrzahl umsatzsteuerlich selbständiger Leistungen beinhalten, so daß ganz oder teilweise Umsatzsteuer-Befreiungen in Betracht kommen.
Dr. Stefan Behrens ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater sowie Partner, Rainer Schmitt ist Rechtsanwalt und Associate bei Clifford Chance Pünder, Frankfurt a. M.
Dr. Ulrich Prinz / Carl Thomas Schürner
Steuerlicher "Attraktivitätsgewinn" für Tracking Stocks-Strukturen durch das StVergAbG 279
Tracking Stocks sind ein modernes und innovatives Finanzierungs- und Strukturierungsinstrument für Konzerne und Joint Venture-Gestaltungen. Es handelt sich um aus der amerikanischen Börsenpraxis stammende Geschäftsbereichsaktien, die zwar gesellschaftsrechtlich einen Anteil am Gesamtunternehmen vermitteln, gewinnmäßig aber nach Maßgabe einer in besonderer Weise abgegrenzten Tracked Unit-Basis ausgestattet sind. Die Vorzüge eines Einheitsunternehmens werden insoweit mit "gespaltenen Gewinnbezugsrechten" verbunden. Durch das derzeit geplante Steuervergünstigungsabbaugesetz gewinnen Tracking Stocks zusätzlichen "Steuercharme". Denn die Konzernbesteuerung wird voraussichtlich in verschiedenen Punkten (Verlustnutzung, Mindestbesteuerung, Organschaft) deutlich vom Gesetzgeber verschärft; bereits bestehende Defizite in der Besteuerung verbundener Unternehmen werden dadurch bedeutsam. Der Beitrag zeigt anhand verschiedener Beispielsfälle auf, welche Steuervorteile sich durch Tracking Stocks als Holding- und Organschaftssubstitut sowie zur verlustnutzenden Ergebnispoolung erreichen lassen.
Dipl.-Kfm. Dr. Ulrich Prinz ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg in Bonn; Dipl.-Kfm./CEMS M.I.M. Carl Thomas Schürner, Leverkusen, promoviert am Lehrstuhl von StB Prof. Dr. Wolfgang Kessler an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. über Tracking Stocks im US-amerikanischen und deutschen Steuerrecht.
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GmbH-Beratung
Dr. Stefan Mutter / Stefan Stehle,
Vertragsangebote in der Verschmelzung 290
Centrale-Gutachtendienst
Organschaft:
Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen auf Organbeteiligung 292
Darlehen:
Verzicht der Besitz-Gesellschafter auf Darlehen an die Betriebs-GmbH 292
Rechtsprechung -- Gesellschaftsrecht Zum Seitenstart
Gesellschafter:
Keine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines Minderheitsgesellschafters
für Verbindlichkeiten der GmbH
(BGH v. 10.12.2002 -- XI ZR 82/02) 293
Gesellschafter:
Kein Verstoß einer Globalbürgschaft des geschäftsführenden
Gesellschafters einer GmbH gegen das AGB-Recht
(OLG Brandenburg v. 11.4.2002 -- 12 U 213/01 [LS]) 295
Vertretung der GmbH:
Beauftragung eines Anwalts durch Gesellschafter-Geschäftsführer bei
Anteilsveräußerung als Geschäft im eigenen Namen
(OLG Düsseldorf v. 25.6.2002 -- 24 U 177/01 [LS]) 295
Informationsrechte:
Auskunftsanspruch von Mitgliedsverbänden bezüglich der Angelegenheiten
einer vom Dachverband betriebenen GmbH
(BGH v. 11.11.2002 -- II ZR 125/02) 295
Publizitätspflicht:
Vorlage an den EuGH zur Pflicht der GmbH & Co. KG, Jahresabschluß
und Lagebericht ohne Beschränkung der zur Einsichtnahme Berechtigten offen
zu legen
(LG Essen v. 25.11.2002 -- 45 T l/02 [LS]) 298
Ausländische GmbH:
Rechts- und Grundbuchfähigkeit bei tatsächlichem Verwaltungssitz in
Deutschland
(BayObLG v. 19.12.2002 -- 2Z BR 7/02) 299
Ausländische GmbH:
Keine Eintragung der Zweigniederlassung einer britischen "Limited" -- Keine
endgültige Absage an die "Sitztheorie" durch den EuGH
(LG Frankenthal v. 6.12.2002 -- 1 HK T 9/02) 300
Ausländische GmbH:
Sitztheorie als Anknüpfungspunkt für den Personenstatus ausländischer
juristischer Personen
(OLG Hamm v. 24.4.2002 -- 8 U 87/01 [LS]) 302
Ausländische GmbH:
Keine Abhängigkeit der Anerkennung als eigene Rechtspersönlichkeit
von einer Mindestkapitalausstattung nach dem Recht des Zuzugsstaats
(EuGH, Schlußanträge des Generalanwalts Siegbert Alber v.
30.1.2003 -- Rs. C-167/01 [LS]) 302
Volltext
Rechtsprechung -- Steuerrecht Zum Seitenstart
GmbH & Co. KG:
Vergütungen an Kommanditisten für Managementleistungen bei Sitz im
Ausland
(BFH v. 10.7.2002 -- I R 71/01) 302
Der GmbHR-Kommentar
von Dr. Frank Roser 305
Geschäftsanteil:
Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens bei Kapitalerhöhung
und Übernahme durch personenidentische KG im Rahmen eines "Mantelkaufs
-- Aufforderung an das BMF zum Verfahrensbeitritt
(BFH v. 4.9.2002 -- I R 78/01) 306
Geschäftsführer:
Rückwirkende Besteuerung der Abfindung für eine Pensionszusage nach
der neuen "Fünftelregelung"
(BFH v. 27.8.2002 -- XI B 94/02 [LS]) 308
Ausländische GmbH:
Gestaltungsmißbrauch bei Zwischenschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft
(BFH v. 23.10.2002 -- I R 39/01) 308
Lohnsteuerhaftung:
Keine Haftung des Geschäftsführers bei einer Auskehr des Finanzamts
aufgrund unberechtigter Konkursanfechtung
(FG Düsseldorf v. 19.9.2003 -- 10 K 666/99 H (L) [LS]) 310
Verwaltungsanweisung
Zum Seitenstart
Gewinnverwendung: Anwendung des § 37 Abs. 3 KStG n.F.; Besteuerung von Dividenden, für die Körperschaftsteuerguthaben verwendet worden sind (OFD Magdeburg v. 19.12.2002 -- S 2861 - 2 St 216 / S 2830 - 10 St 216) 310
Umwandlung: Rücknahme eines Entstrickungsantrags nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG (OFD Koblenz v. 13.1.2003 -- S 1978 A -- Nr.003/03) 311
Doppelbesteuerung: Änderungen der Kapitalertragsteuersätze auf Dividenden nach den Doppelbesteuerungsabkommen infolge des Steuersenkungsgesetzes (BMF v. 30.1.2003 -- IV B 6 - S 1300 - 308/02) 311
GmbH-Bibliothek Zum Seitenstart
Zeitschriftenspiegel
Hinweise auf Beiträge zum Gesellschafts- und Steuerrecht der GmbH bzw. GmbH & Co. KG in anderen Fachzeitschriften 312
GmbH-Report Zum Seitenstart
IM BLICKPUNKT
Dr. Harald Kallmeyer, Das Eigenkapitalersatzrecht vor dem Hintergrund von Centros und Überseering R 93
STEUERPRAXIS
von Reg.Dir. a. D. Willi Winter, Bonn
Aktuelles zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung R 97
BMF-Schreiben
Pressemitteilungen des BFH
BFH hält Besteuerung einer 1998 vereinbarten, 1999 ausgezahlten Entlassungsentschädigung nach der sog. Fünftel-Regelung für verfassungswidrig R 99
Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen nicht verfassungswidrig R 99
ARBEITSRECHT
von Ulrich Weber, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln
Anrechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG trotz kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang R 101
Ordentliche Kündigung aufgrund länger zurückliegenden vertragswidrigen Verhaltens R 105
SOZIALRECHT
von Gustav Figge, Bremen
Krankenversicherung
Ausschluß der Familienversicherung von Kindern ist rechtens R 107
Krankenkassenmitglieder haben bei gleicher Wirtschaftlichkeit Wahlrecht unter zugelassenen Leistungserbringern R 107
Rentenversicherung
Ausbildungszeit zum Meister neben Beruf keine Anrechnungszeit R 108
Arbeitsförderung
Rückzahlung eines Eingliederungszuschusses R 108
Arbeitslosengeld nach Beschäftigung beim Ehegatten R 109
Aufhebungsvertrag wegen drohende Kündigung und Arbeitslosengeld R 109
Sperrzeit bei Kündigung wegen Überschreitens der Lenk- und Ruhezeiten R 109
Keine Sperrzeit bei Eigenkündigung und Verzug zur Lebenspartnerin R 111