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Aufsätze
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Dr. Jobst-Hubertus Bauer / Dr. Martin Diller
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit GmbH-Geschäftsführern 885
In einer sich rasch wandelnden Wirtschaft wird der effektive Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen immer wichtiger. Zentrale Know-kow-Träger im Unternehmen sind häufig die Geschäftsführer. Deshalb werden mit ihnen zunehmend nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart. Da weder gesetzliche Regelungen noch eine widerspruchsfreie BGH-Rechtsprechung existieren, werden bei der Vereinbarung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote mit Geschäftsführern, aber auch im Umgang mit solchen Verboten, viele Fehler gemacht. Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die wichtigsten Problemfelder und gibt Hinweise für die Formulierung wirksamer und effektiver Wettbewerbsverbote, aber auch für den Umgang mit Wettbewerbsverboten anläßlich der Vertragsbeendigung.
Dr. Jobst-Hubertus Bauer und Dr. Martin Diller sind Rechtsanwälte,
Fachanwälte für Arbeitsrecht und Partner der Anwaltskanzlei Gleiss
Lutz Hootz Hirsch, Stuttgart.
Dr. Wienand Meilicke
Auswirkungen der „Centros-Entscheidung“ auf die 14. EU-Sitzverlegungs-Richtlinie 896
Im Jahr 1997 hat die EU-Kommission einen Richtlinien-Vorschlag vorgelegt, der die Verlegung des Satzungssitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat und damit die formwechselnde Umwandlung in eine Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaates ermöglichen soll (abgedr. in ZIP 1997, 1721). Der Richtlinien-Vorschlag geht in wesentlichem Umfang von der Gründungstheorie aus und ist mit der in Deutschland herrschenden Sitztheorie nicht kompatibel; teilweise sanktioniert er aber auch die Sitztheorie und die darin liegende Einschränkung der Niederlassungsfreiheit (s. schon Meilicke, GmbHR 1998, 1053 [1055]). Im „Centros-Urteil“ hat der EuGH entschieden, daß die Sitztheorie mit Art. 52, 58 EWGV nicht vereinbar ist (GmbHR 1999, 474). Damit stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Centros-Entscheidung auf die 14. EU-Richtlinie hat.
Dr. Wienand Meilicke, Licencié en droit français, LL.M.
taxation (N.Y.U.), ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
in Bonn.
Horst Schneck / Dr. Christoph J. Hirsch
Mehrabführungen aufgrund vorvertraglicher Geschäftsvorfälle in der Organschaft 898
Die steuerliche Behandlung von Mehr- oder Minderabführungen als Folgewirkung von Geschäftsvorfällen aus der Zeit vor Eintritt in ein Organschaftsverhältnis wurde bisher weder durch den Gesetzgeber noch die Rechtsprechung determiniert. Die Finanzverwaltung hat daher die Lücke durch entsprechende Erlasse ausgefüllt. Mit Einführung der KStR 1995 hat die Finanzverwaltung ihre bisherige Meinung geändert und will fortan die Vorschriften des Anrechnungsverfahrens auch während der Organschaft anwenden. Der Beitrag stellt die Folgen der Änderungen dar und zeigt daraus resultierende Probleme auf.
Dipl.-Kfm. Horst Schneck ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
sowie Partner, Dr. rer. pol. Christoph J. Hirsch Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Price- waterhouseCoopers GmbH, München.
Prof. Dr. Dieter Schulze zur Wiesche
Die GmbH & Still atypisch 902
Die GmbH & atypisch Stille wird ertragsteuerlich als Personengesellschaft behandelt. Sie selbst, und nicht die handelsgewerbetreibende GmbH, ist Subjekt der Einkünfteerzielung, Gewinnermittlung und Gewinnfeststellung, auch wenn sie als Innengesellschaft nach außen hin nicht in Erscheinung tritt. Die jüngsten Urteile des BFH zielen dahin, die GmbH & atypisch Still und die GmbH & Co. KG trotz ihrer unterschiedlichen Strukturen gleich zu behandeln. Das jüngste in vorliegendem Beitrag besprochene Urteil, wonach auch bei der GmbH & atypisch Still die Anteile an der handelsgewerbetreibenden GmbH, soweit sie dem atypisch still Beteiligten gehören, als Sonderbetriebsvermögen II zu behandeln sind, ist ein weiterer Schritt in Richtung Gleichbehandlung mit der GmbH & Co. KG. Noch offen ist die Frage der Geschäftsführervergütung.
Prof. Dr. Dieter Schulze zur Wiesche ist Rechtsanwalt und Steuerberater
in Nordkirchen
GmbH-Dokumentation
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GmbH-Praxis Zum Seitenstart
GmbH-Beratung
Tillmann Hermanns, Wertaufhellung und die zeitlichen Grenzen ihrer Berücksichtigung 905
Centrale-Gutachtendienst
Einbringung: Bewertung der Wirtschaftsgüter einer in GmbH
& Co. KG eingebrachten GbR 910
Einbringung: Bewertung einbringungsgeborener Anteile bei Entnahme
910
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Übersicht über die wichtigsten Entscheidungen 911
Eigenkapitalersatz: Keine Haftung nach Kapitalersatzregeln bei nicht eingezahltem „Finanzplankredit“
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Übersicht über die wichtigsten Entscheidungen 927
Gewinnverwendung: Berechnung der Erstattungszinsen nach Gewinnausschüttung
für abgelaufenes Wirtschaftsjahr
(BFH v. 18.5.1999 – I R 60/98) 927
Gewinnermittlung: Abgrenzung privater Vermögensverwaltung
von gewerblichem Grundstückshandel
(BFH v. 18.5.1999 – I R 118/97) 930
Gewinnermittlung: Ermittlung des Betrags einer Pensionsrückstellung
nach versicherungsmathematischen Regeln
(BFH v. 30.3.1999 – VIII R 8/97 [LS]) 932
Volltext
Gesellschafter: Veräußerung einer nichtwesentlichen
Beteiligung
(FG Köln v. 9.6.1999 – 15 K 440/95) 932
Der GmbHR-Kommentar von Dr. Michael Streck / Dr. Burkhard Binnewies 935
Umwandlung: Notarielle Beglaubigung der Anmeldung zur Eintragung
als maßgeblicher Zeitpunkt der Antragstellung
(FG Düsseldorf v. 26.3.1999 – 6 V 5847/98 A [K]) 936
Der GmbHR-Kommentar von Joachim Dieterlen / Dr. Michael Schaden 940
GmbH & Co. KG: Steuerliche Behandlung von Darlehen der Gesellschafter-Kinder
nach vorheriger Schenkung des Betrags
(BFH v. 15.4.1999 – IV R 60/98) 942
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Buchanzeigen
Vorstellung neuer Bücher zum Handelsrecht sowie zum Arbeits- und
Sozialrecht R 297
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Im Blickpunkt
Dr. Thomas Köster, Neues zur Steuerfalle § 50 a Abs. 7 EStG – Erfreuliche Nachrichten aus dem Bundesfinanzministerium R 285
Steuerpraxis
von Reg.Dir. a. D. Willi Winter, Bonn
Gewinnermittlung durch Richtsatzschätzung R 289
Spendenabzugsbegünstigte Errichtung einer gemeinnützigen
Stiftung R 289
Arbeitsrecht
von Ulrich Weber, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln
Insolvenzschutz für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung
ab Alter 60 R 291
Gleichbehandlung bei Zahlung einer Motivationszulage R 293