Mitteilung der Kommission an den Rat und das EP über eine neue Rechnungslegungsstrategie der EU: Künftiges Vorgehen

Hier: Unterrichtung über das EU-Dokument KOM(2000) 359endgültig vom 13.6.2000

BMJ, Schr. v. 25.7.2000 – III A 3 - 9522/1-3-1a SH 36 - 32 1106/2000

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem in Kopie beigefügten Dokument "KOM(2000) 359endgültig" vom 13.6.2000 (Volltext) hat die Europäische Kommission Vorschläge für wesentliche Änderungen des Europäischen Bilanzrechts vorgelegt.

I. Vorschläge der Europäischen Kommission

Kernpunkte des Strategiepapiers sind:

1. Für den Konzernabschluß derjenigen Unternehmen, die an einem organisierten Kapitalmarkt tätig sind, soll die Anwendung der vom International Accounting Standards Committee (IASC) erarbeiteten Rechnungslegungsstandards "International Accounting Standards" (IAS) ab dem Jahre 2005 EU-weit verpflichtend werden. Insoweit soll auch kein Wahlrecht – weder für die Mitgliedstaaten noch für einzelne Unternehmen – gewährt werden, das ihnen die Beibehaltung der bisherigen nationalen Rechnungslegungsbestimmungen ermöglichen würde. Bis zum Jahr 2005 sollen die Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, welche Unternehmen international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze auf den Konzernabschluß anwenden dürfen oder müssen.

2. a) Für den Konzernabschluß der übrigen, nicht an einem organisierten Kapitalmarkt tätigen Unternehmen soll die Anwendung der IAS als Option vorgesehen werden. Wird von der Option keinen Gebrauch gemacht, wäre das nationale auf der EU-Konzernbilanzrichtlinie beruhende Recht anzuwenden.

b) Für den Einzelabschluß soll es den Mitgliedstaaten ebenfalls ab 2005 im Wege eines Mitgliedstaatenwahlrechts vorbehalten bleiben, die Anwendung der IAS zu ermöglichen. Damit könnte es insbesondere europäischen Ländern mit angloamerikanischer Bilanzierungstradition ermöglicht werden, die IAS für den Einzelabschluß vorzusehen, während es anderen europäischen Ländern, so auch Deutschland, insbesondere im Hinblick auf bestehende Regelungen zu Gewinnausschüttung und Besteuerung ermöglicht würde, es insoweit bei den bisherigen Regelungen zu belassen.

3. Über die Anwendung der IAS im einzelnen soll ein neu einzurichtendes Gremium auf EU-Ebene, der sog. "Endorsement Mechanism", mit verbindlicher Wirkung entscheiden. Dieses Anerkennungsverfahren soll eine Doppelstruktur erhalten mit einem Element auf politischer und einem anderen auf technischer Ebene.

4. Die strikte Einhaltung der Rechnungslegungsstandards soll durch ein zusätzliches "Enforcement" erreicht werden. Dazu wird die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt noch eine gesonderte Empfehlung vorlegen.

Wesentliche Inhalte sollen hierbei sein:

– Einrichtung wirksamer Qualitätssicherungssysteme für die gesetzliche Abschlußprüfung

– Verstärkung einer koordinierten Aufsicht durch die Börsenaufsichtsbehörden.

5. Noch vor Ende des Jahres 2001 will die Kommission einen Vorschlag zur Modernisierung der Richtlinien zur Rechnungslegung vorlegen, damit diese weiterhin für alle übrigen Kapitalgesellschaften die Grundlage für die Rechnungslegung bleiben können. In der Tendenz läuft dies auf eine Annäherung an angloamerikanische Standards zu Lasten des kontinentaleuropäischen Bilanzrechts hinaus.

Der Rat der EU-Finanzminister (Ecofin) hat inzwischen am 17.7.2000 diese neue Strategie begrüßt und eine umgehende Umsetzung gefordert. Die englische Entwurfsfassung der Schlußfolgerungen hierzu, wie sie im ergänzend beiliegenden Dokument enthalten ist, wurde vom Ecofin-Rat in dieser Form verabschiedet.

II. Anmerkungen des Bundesjustizministeriums

Zu den einzelnen Vorschlägen ist derzeit folgendes anzumerken:

Zu 1. Verpflichtung an einem organisierten Kapitalmarkt tätiger Unternehmen, ab 2005 im Konzernabschluß die IAS anzuwenden

Der Vorschlag berücksichtigt im Grundsatz zutreffend, daß das Zusammenwachsen der europäischen Kapitalmärkte einheitliche Bilanzregeln erfordert. Die IAS werden bereits jetzt schon von vielen börsennotierten deutschen Unternehmen in ihrem Konzernabschluß angewendet; § 292 a HGB enthält die entsprechende Option. Einem Anliegen der deutschen Wirtschaft entsprechend hat der Gesetzgeber § 292 a HGB jüngst im Rahmen des Kapitalgesellschaften und Co-Richtlinie-Gesetzes erweitert. Damit können nunmehr alle Unternehmen, die einen organisierten Kapitalmarkt durch Ausgabe von Wertpapieren in Anspruch nehmen, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Gegen eine zwingende Verpflichtung zur Anwendung der IAS könnte allerdings sprechen, daß dann die Verwendung der US-amerikanischen Bilanzierungsregeln (US-GAAP = Generally Accepted Accounting Principles) nicht mehr möglich sein wird. Die EU-Kommission weist aber darauf hin, daß die IAS von einem international besetzten Gremium, dem International Accounting Standards Committee (IASC), herausgegeben werden, bei dem eine europäische Beteiligung und damit auch eine Einflußnahme möglich ist. Letzteres ist bei den US-GMP, die vom US-amerikanischen Standardsetter FASB in Zusammenarbeit mit der US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde SEC entwickelt werden, nicht der Fall. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß die US-amerikanische Börsenaufsichtsbehörde SEC kürzlich einem Beschluß von IOSCO, dem internationalen Zusammenschluß der wichtigsten nationalen Börsenaufsichtsbehörden, zugestimmt hat, die IAS weltweit für Börsenzulassungen anzuerkennen. Daher dürfte voraussichtlich in der nächsten Zeit auch in den USA eine Anwendung der IAS, wenn auch u.U. mit einigen Überleitungsrechnungen, möglich sein. Ferner sollte nicht außer Acht gelassen werden, daß sich nach der gerade stattfindenden IASC-Strukturreform die Unterschiede zwischen den IAS und US-GMP möglicherweise mittelfristig reduzieren werden.

Diese Auffassung hat bei den Beratungen im Ecofin-Rat die Unterstützung fast aller Mitgliedsstaaten gefunden.

Die deutsche Delegation hat zwar bei den Beratungen darauf hingewiesen, daß im Interesse größtmöglicher Erleichterungen für die Unternehmen erwogen werden sollte, jedenfalls denjenigen Unternehmen, die an US-Börsen notiert sind, zu gestatten, auch über 2005 hinaus ihren konsolidierten Abschluß nach US-GMP zu erstellen. Mit Ausnahme Österreichs war jedoch bei den übrigen Mitgliedstaaten Unterstützung für eine über 2005 hinausreichende Option zugunsten der US-GMP nicht zu erhalten. Es bleibt abzuwarten, ob diese Mehrheitsverhältnisse auch bei den kommenden Beratungen zur Umsetzung der Strategie bestehen bleiben werden.

Zu 2. Option für den Konzernabschluß nicht an einem organisierten Kapitalmarkt tätiger Unternehmen und den Einzelabschluß

Die Absicht, die IAS im übrigen (also für den Konzernabschluß nicht an einem organisierten Kapitalmarkt tätiger Unternehmen sowie den Einzelabschluß) als Wahlrecht vorzusehen, dürfte positiv zu bewerten sein. Ob von einem Mitgliedstaatenwahlrecht, das die IAS für den Einzelabschluß zuläßt, im Rahmen einer grundlegenden Überarbeitung des nationalen Bilanzrechts Gebrauch gemacht werden könnte, wird noch zu diskutieren sein. Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, daß der Einzelabschluß Grundlage für die Gewinnausschüttung und aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes des § 5 Abs. 1 EStG auch für die steuerliche Gewinnermittlung ist.

Zu 3. Sog. Endorsement Mechanism (Anerkennungsverfahren)

Die Einführung des sog. Endorsement Mechanism, bei dem eine zweidimensionale Struktur eine politische Ebene von offiziellen Vertretern aller Mitgliedstaaten mit einer operativen Ebene aus einer weniger formellen Zusammensetzung von Spezialisten verbindet, erscheint im Grundsatz sinnvoll. Hier wird die EU-Kommission allerdings noch näher präzisieren müssen, welche Kompetenzen diesem Gremium genau zukommen sollen, wie es zusammengesetzt werden soll und ob dieses Gremium bei der EU-Kommission oder beim EU-Rat angesiedelt werden soll. Für einen Ausschuß, dem voraussichtlich Normsetzungskompetenz auf EU-Ebene zukommen soll, sind dies entscheidende Fragen.

Zu 4. Sog. Enforcement (Durchsetzungsinfrastruktur)

Zum sog. Enforcement kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht:

Verstärkte Kompetenzen der nationalen Börsenaufsichtsbehörden kombiniert mit einer engeren Zusammenarbeit der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (FESCO) oder die Schaffung eines sog. privaten, von der Wirtschaft getragenen "Review Panels" nach englischem Vorbild.

Die Kommission will in diesem Punkt noch eine besondere Empfehlung zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen.

Zu 5. Bis Ende 2001 zu erwartender Kommissionsvorschlag für eine Änderung der Bilanzrichtlinien

Eine Überarbeitung der europäischen Richtlinien kann sinnvoll sein. Näheres wird sich hierzu allerdings erst sagen lassen, wenn konkrete Vorschläge vorliegen. Es wird aber jedenfalls darauf zu achten sein, daß die für das deutsche Bilanzrecht wesentlichen Grundsätze wie Anschaffungskostenprinzip oder Vorsichtsprinzip im Grundsatz als Mitgliedstaatenwahlrecht erhalten bleiben. Dies gilt zumindest für den Einzelabschluß, der Grundlage für die Gewinnausschüttung und – bisher jedenfalls – über den Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 EStG auch für die steuerliche Gewinnermittlung ist.

Das Strategiepapier liegt derzeit dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme vor. Die EU-Kommission wird voraussichtlich noch in diesem Jahr konkrete Vorschläge für eine entsprechende Änderung der EU-Richtlinien vorlegen.

Sofern Sie zu den in dem Strategiepapier angesprochenen Fragen Stellung nehmen möchten, wäre ich für eine Zuleitung möglichst bis Ende August 2000 dankbar, damit Ihre Auffassung bei der weiteren Beratung innerhalb der EU ggf. berücksichtigt werden kann. ...
 
 

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