BGH 6.6.2013, IX ZR 204/12

Zur Haftung des Steuerberaters wegen der Folgen einer verspäteten Insolvenzantragstellung der Gesellschaft

Erklärt der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, haftet er der Gesellschaft wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung. Wird der Insolvenzantrag einer GmbH infolge einer fehlerhaften Abschlussprüfung verspätet gestellt, trifft die Gesellschaft mit Rücksicht auf ihre Selbstprüfungspflicht in der Regel ein Mitverschulden an dem dadurch bedingten Insolvenzverschleppungsschaden.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag von März 2007 über das Vermögen der A-GmbH (Schuldnerin) am 1.6.2007 eröffneten Insolvenzverfahren. Die in der Rechtsform einer GbR geführte Beklagte zu 1) war die Steuerberaterin der Schuldnerin; der Beklagte zu 2) war bis zu seinem Ausscheiden im März 2009 Gesellschafter der Beklagten zu 1) und mit der Betreuung der Schuldnerin befasst.

Die Beklagte zu 1) erstellte im August 2005 den Jahresabschluss der Schuldnerin für den 31.12.2004. In dem Bilanzbericht ist ausgeführt, dass zum Bilanzstichtag ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von rd. 46.500 € bestehe, es sich dabei aber nur um eine "Überschuldung rein bilanzieller Natur" handele, weil für Verbindlichkeiten i.H.v. insgesamt rd. 48.000 € Rangrücktrittserklärungen vorlägen und der Gesellschaft aufgrund des hohen Anteils an Stammkunden ein hoher Firmenwert innewohne.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatzleistung in Anspruch, weil sie pflichtwidrig die zum 31.12.2004 bei der Schuldnerin gegebene insolvenzrechtliche Überschuldung nicht erkannt hätten und die Schuldnerin mangels der gebotenen Antragstellung weitere Verbindlichkeiten i.H.v. rd. 265.000 € eingegangen sei.

LG und OLG wiesen die die - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 Prozent - auf Zahlung von rd. 187.000 € gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Gegen die Beklagten bestehen vertragliche Ansprüche, wenn sie pflichtwidrig eine insolvenzrechtliche Überschuldung der Schuldnerin nicht festgestellt haben.

Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des mit der allgemeinen steuerlichen Beratung der GmbH beauftragten Beraters, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz darauf hinzuweisen, dass es die Pflicht des Geschäftsführers ist, eine Überprüfung vorzunehmen oder in Auftrag zu geben, ob Insolvenzreife eingetreten ist und ggf. gem. § 15a InsO Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden muss. Hingegen besteht eine haftungsrechtliche Verantwortung, wenn dem steuerlichen Berater ein ausdrücklicher Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens erteilt wird. In dieser Weise ist der Streitfall gelagert. Die Beklagte zu 1) hat nicht lediglich eine Handelsbilanz erstellt, sondern darüber hinaus unter Bezug auf Rangrücktrittsvereinbarungen und den Firmenwert durch die weitergehende Bemerkung, dass es sich um eine "Überschuldung rein bilanzieller Natur" handele, eine insolvenzrechtliche Überschuldung der Schuldnerin ausgeschlossen.

In dem Hinweis auf eine rein bilanzielle Überschuldung findet die Bewertung unmissverständlichen Ausdruck, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung gerade nicht vorliegt. Der Hinweis auf die Rangrücktrittsvereinbarungen und den Firmenwert offenbart, dass die Beklagte zu 1) eine über die steuerliche Bilanzierung hinausgehende Leistung erbracht hat. Aufgrund der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung der Angelegenheit handelte es sich nicht um eine bloße Gefälligkeit der Beklagten, sondern um eine zusätzliche Prüfung, auf deren Richtigkeit die Schuldnerin vertrauen durfte. Wurde von ihr eine tatsächlich bestehende insolvenzrechtliche Überschuldung verkannt, hat die Beklagte zu 1) daher gem. § 634 Nr. 4 BGB Schadensersatz zu leisten. Für diese Verpflichtung hat auch der Beklagte zu 2) gem. § 128 S. 1, § 129 HGB persönlich einzustehen, weil er der Beklagten zu 1) zu dem Zeitpunkt, als die - zu unterstellende, obendrein ihm selbst anzulastende - Pflichtwidrigkeit verwirklicht wurde, als Gesellschafter angehörte.

Dem OLG kann ebenfalls nicht gefolgt werden, soweit es die Schadensdarlegung durch den Kläger beanstandet. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Die Differenzhypothese umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung. Nach diesen Maßstäben haben die Beklagten grundsätzlich einen der Schuldnerin nach Eintritt der Insolvenzreife durch die Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit erwachsenen Schaden zu ersetzen.

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt bei der Haftung wegen einer fehlerhaften Abschlussprüfung allerdings die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des betroffenen Unternehmens in Betracht. Ist dem Abschlussprüfer lediglich anzulasten, das Vermögen der Gesellschaft infolge einer Überbewertung der stillen Reserven gleich hoch wie ihre Verbindlichkeiten angesetzt und deswegen eine Überschuldung abgelehnt zu haben, so muss dem Geschäftsführer bewusst sein, den Geschäftsbetrieb nur bei Vermeidung weiterer Verluste unter strikter Wahrung der Kostendeckung fortsetzen zu dürfen. Dann trägt er die primäre Verantwortung dafür, dass keine weiteren Einbußen entstehen. Wird hierdurch die Überschuldung vertieft, kann - was auch im Streitfall zu erwägen sein dürfte - in Betracht kommen, ein ganz überwiegendes Mitverschulden der Gesellschaft oder gar eine Haftungsfreistellung des Abschlussprüfers zugrundezulegen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.07.2013 11:37
Quelle: BGH online

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