BFH 1.7.2014, VIII R 53/12

Kein Werbungskostenabzug für nachträgliche Schuldzinsen bei Kapitaleinkünften nach Systemwechsel zur Abgeltungsteuer

Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung i.S.d. § 17 EStG, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab dem Jahr 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. § 52a Abs. 10 S. 10 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 steht dem nicht entgegen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte eine größere GmbH-Beteiligung im September 2001 mit Verlust veräußert und in diesem Zusammenhang auf die Rückzahlung eines kreditfinanzierten Gesellschafterdarlehens zum Nennwert von 200.000 DM, das er bei einer Bank refinanziert hatte, verzichten müssen. Aufgrund des BFH-Urteils vom 16.3.2010 (Az.: VIII R 36/07) erkannte das Finanzamt zwar die auf die Finanzierung des Gesellschafterdarlehens entfallenden Schuldzinsen für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008 als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Für das Streitjahr 2009 versagte es jedoch den i.H.v. 1.248 € geltend gemachten Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision der Finanzbehörde hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Kläger konnte die im Streitjahr 2009 tatsächlich entstandenen Schuldzinsen nicht mehr als Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG geltend machen. Denn mit der Einführung einer Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge hat der Gesetzgeber ein umfassendes Abzugsverbot für Werbungskosten angeordnet: Nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG können Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 grundsätzlich nicht mehr abgezogen werden. Abziehbar ist lediglich ein Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 €, der bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, auf 1.602 € verdoppelt wird.

An der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung hat der Senat keine Zweifel. Mit der Gewährung des Sparer-Pauschbetrags von 801 € hat der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich grundsätzlich anzuerkennende Typisierung der Werbungskosten bei den Beziehern niedriger Kapitaleinkünfte sowie mit der Senkung des Steuertarifs von bis zu 45 % auf nunmehr 25 % zugleich eine verfassungsrechtlich anzuerkennende Typisierung der Werbungskosten bei den Beziehern höherer Kapitaleinkünfte vorgenommen. Nach der BVerfG-Rechtsprechung ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne wegen der damit im Einzelfall verbundenen Härten gegen die Belastungsgleichheit zu verstoßen.

Dem Ausschluss des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten gem. § 20 Abs. 9 S. 1 EStG steht § 52a Abs. 10 S. 10 EStG 2009 nicht entgegen. Danach ist § 20 Abs. 9 EStG erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anwendbar. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass in Fällen fremdfinanzierter Kapitalanlagen bzw. Beteiligungen oder damit in Zusammenhang stehender Aufwendungen, die ebenfalls kreditfinanziert sind, die damit zusammenhängenden Schuldzinsen unabhängig von der Regelung des § 20 Abs. 9 EStG stets vollständig als Werbungskosten abziehbar sind, sofern aus der Kapitalanlage - jedenfalls nach 2009 - keine Erträge fließen. Eine solche einschränkende Betrachtung auf den Zufluss von Kapitalerträgen erst nach dem 31.12.2008 würde weder dem Wortlaut der Regelung noch den Besonderheiten der Abgeltungsteuer gerecht.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.10.2014 11:09
Quelle: BFH PM Nr. 68 vom 15.10.2014

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