BGH 21.2.2017, II ZB 16/15

Entscheidung des Insolvenzverwalters über Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft

Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft zurückzukehren, muss durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht jedenfalls noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach außen erkennbar werden.

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am 3.12.2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H-GmbH. Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ausweislich § 9 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages das Kalenderjahr. Der Antragsteller trägt vor, er habe unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung der Jahresabschlüsse zu den satzungsmäßigen Geschäftsjahren beauftragt und dies dem Finanzamt sowie dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger mitgeteilt.

Mit Schriftsatz an das Registergericht vom 27.1.2015, dort eingegangen am folgenden Tag, erklärte der Antragsteller, er melde sich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter und teile folgendes mit:

"1. Es wird ein Rumpfgeschäftsjahr beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H-GmbH am 3.12.2013 und endend am 31.12.2013 festgesetzt.

2. Die nachfolgenden Geschäftsjahre werden ab dem 1.1.2014 auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr, beginnend jeweils am 1.1. eines Jahres und endend jeweils am 31.12. eines Jahres, festgesetzt."

Das AG - Registergericht - wies nach weiterer Korrespondenz "die Anmeldung vom 27.1.2015, nach der die Änderung des Geschäftsjahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen werden soll", zurück. Die Beschwerde des Antragstellers blieb vor dem OLG ebenso ohne Erfolg, wie die vorliegende Rechtsbeschwerde vor dem BGH.

Die Gründe:
Die innerhalb des ersten Geschäftsjahrs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Verlautbarung des Antragstellers zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder ist nicht
ausreichend.

Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das Geschäftsjahr umzustellen, muss nach außen erkennbar werden. Das kann allein durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder eine sonstige Mitteilung an das Registergericht geschehen. Wenn im Handelsregister nur der Insolvenzvermerk verlautbart ist, ist davon auszugehen, dass das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 155 Abs. 2 S. 1 InsO begonnene neue Geschäftsjahr weiter läuft und sich dieser Geschäftsjahresrhythmus fortsetzt.

Die Rückkehr zum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Geschäftsjahresrhythmus muss der Insolvenzverwalter daher gegenüber dem Registergericht erkennbar machen, auch wenn er erst später einen Eintragungsantrag stellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Eintragung nachgeholt werden, weil sie nicht konstitutiv für die Umstellung des Geschäftsjahrs ist. Die Kundgabe des Willens zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Kalenderjahr nur gegenüber dem Steuerberater, dem Wirtschaftsprüfer, dem Finanzamt, einem Gläubiger oder anderen Personen genügt diesen Anforderungen nicht.

Die Mitteilung des Antragstellers zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber dem Registergericht vom 27.1.2015 erst nach Ablauf des ersten, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 3. Dezember 2013 begonnenen Geschäftsjahrs ist verspätet. Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 S. 1 InsO begonnene neue Geschäftsjahr zu ändern, muss noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen und nach außen erkennbar werden.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.04.2017 14:19
Quelle: BGH online

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