FG Düsseldorf v. 12.5.2023 - 3 K 1940/17 F u.a.

Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf in- und ausländische Betriebsstätten

Das FG Düsseldorf hat sich vorliegend mit der Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf in- und ausländische Betriebsstätten befasst. Der 3. Senat hatte dabei verschiedene Methoden der Gewinnverteilung zu beurteilen.

Der Sachverhalt:
Die klagende Kommanditgesellschaft betreibt ein Netz aus Rohrleitungen zum Transport von Gütern. Das Rohrleitungsnetz verläuft durch Deutschland, Belgien und die Niederlande. Die Verwaltungszentrale der Klägerin befand sich im Streitjahr in Deutschland. Die operative Steuerung der Rohrleitung erfolgt durch eine in den Niederlanden belegene "Betriebszentrale".

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bestimmte das Finanzamt den auf die Niederlande und Belgien entfallenden Gewinnanteil danach, welche Einkünfte - isoliert betrachtet - bei einer unmittelbaren Nutzung (Vermietung) der Rohrleitung erzielt worden wären. Im weiteren Verfahren argumentierte das Finanzamt, dass die Aufteilung der Einkünfte nach der direkten Methode zu erfolgen habe, weil das Stammhaus und die sonstigen Betriebsstätten in Form der Rohrleitungen unterschiedliche Funktionen ausübten.

Dagegen vertritt die Klägerin die Ansicht, dass eine nach dem Umsatzschlüssel (indirekte Methode) vorgenommene Gewinnaufteilung sachgerecht sei. Dazu ordnete sie den einzelnen Leitungsabschnitten u.a. Erlöse aus Durchleitungsgebühren sowie Einzel- und Gemeinkosten zu.

Das FG gab den Klagen statt. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängigen Revisionen des Finanzamts sind dort unter den Az. I R 37/23 und 38/23 anhängig.

Die Gründe:
Die vom Finanzamt vorgenommene Gewinnverteilung entspricht nicht den Vorgaben der Doppelbesteuerungsabkommen.

Danach hängt die Aufteilung des Gesamtgewinns auf die betroffenen Länder allein davon ab, welchen Gewinn die beiden ausländischen Betriebsstätten erzielt hätten, wenn sie die zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter - d.h. die durch Belgien bzw. die Niederlande verlaufenden Teile der Rohrleitungen - als eigenständige Unternehmen bewirtschaftet haben. Sachgerecht ist deshalb eine Aufteilung, die sich daran orientiert, mit welchem Teil der Rohrleitung welcher Umsatz erzielt worden ist (d.h. welche Menge Güter von wo nach wo für welches Entgelt transportiert worden ist).

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.08.2023 15:06
Quelle: FG Düsseldorf NL vom 15.8.2023

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