Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 41)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Hamm 9.2.2023, 10 U 117/22
Vermächtnis von Aktien als Gattungsvermächtnis

1. Wenn die Parteien eine Erklärung im selben Sinne verstehen, ist allein dieser Sinn der Erklärung maßgebend; auf den objektiven Empfängerhorizont kommt es dann nicht mehr an.

2. Ein Vermächtnis von Aktien ist kein Forderungsvermächtnis, sondern ein Gattungsvermächtnis, das sich an den im Augenblick des Erbfalls vorhandenen Aktien des Erblassers orientiert. Durch den Verkauf dieser Aktien seitens der Erben wird die Erfüllung des Vermächtnisses nicht unmöglich, sofern die Möglichkeit des Rückerwerbs der Aktien besteht.
(alle nicht amtl.)

 

BGH 13.6.2023, XI ZB 17/21
Anforderungen an Darstellung der Fremdfinanzierungsrisiken und Bewertungsgutachten im Fondsprospekt

1. Zur Darstellung der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem Verkaufsprospekt, der einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zugrunde liegt.

2. Zum Erfordernis von Angaben über Bewertungsgutachten und zu ihrer Darstellung in einem Verkaufsprospekt, der einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zugrunde liegt.
(alle amtl.)

 

BFH 20.4.2023, III R 25/22
Änderung von Antrags- und Wahlrechten

1. Die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, kann geändert werden, solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist.

2. Die Änderung des Wahlrechts auf Inanspruchnahme der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG kommt im Falle einer partiellen Durchbrechung der Bestandskraft nur in Betracht, wenn die damit verbundenen steuerlichen Folgen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO und § 177 AO gesetzten Rahmen hinausgehen. Dies gilt auch dann, wenn die partielle Durchbrechung der Bestandskraft des Folgebescheids durch einen den Veräußerungsgewinn ändernden Grundlagenbescheid ausgelöst wird.

3. Die Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO durchbricht die Bestandskraft nur insoweit, als ein Folgebescheid an den Grundlagenbescheid anzupassen ist.

4. Die Rücknahme des Antrags nach § 34 Abs. 3 EStG stellt kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
(alle amtl.)

 

BFH 23.3.2023, IV R 27/19
Keine Auflösung der für die Altgesellschafter anlässlich des Eintritts eines Neugesellschafters gebildeten negativen Ergänzungsbilanzen bei nachfolgendem entgeltlichen Ausscheiden des neu Eingetretenen

Die negativen Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter nach § 24 UmwStG zum Zweck der Buchwertfortführung gebildet worden sind, sind nicht aufzulösen, wenn der neu eingetretene Gesellschafter nachfolgend gegen Geldabfindung unter dann gebotener Auflösung der für ihn gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet.
(amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.10.2023 10:32
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite