Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 43)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG München 3.5.2023, 7 U 2865/21
Zur wirksamen Kündigung eines Geschäftsführer-Dienstverhältnisses durch Geschäftsführer und Prokuristen einer Holding bei fehlender Eintragung des Letzteren in das Handelsregister

1. Die Kündigung eines Geschäftsführer-Dienstverhältnisses obliegt bei der GmbH der Gesellschafterversammlung. Besteht die Gesellschafterversammlung nur aus einer Person, bedarf es für die Kündigung keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses oder gar dessen Beifügung zum Kündigungsschreiben; vielmehr kann der Alleingesellschafter durch seine Vertretungsberechtigten jederzeit formlos Beschluss fassen und diesen durch das Kündigungsschreiben dokumentieren.

2. Die Prokura ist eine vertypte Form der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht (Vollmacht) und wird erteilt nach allgemeinen Regeln; genügend eine entsprechende (ausdrückliche, aber im übrigen formlose) Willenserklärung des Inhabers des Handelsgeschäfts gegenüber dem Prokuristen (§§ 167 BGB, 48 HGB); die Eintragung der Prokura ins Handelsregister ist insoweit nicht konstitutiv.

3. § 174 BGB ist zwar hinsichtlich des ins Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers nicht anwendbar, wohl aber hinsichtlich des noch nicht in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen, wenn dem Kündigungsschreiben die Prokura nicht beigefügt war.
(alle nicht amtl.)

 

BGH 13.6.2023, XI ZB 11/22
Anforderungen an die Darstellung des Totalverlustrisikos beim Ölplattform-Fonds

Zur Darstellung des Totalverlustrisikos einer Kapitalanlage in eine Ölplattform gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 VermVerkProspV in der bis zum 31.5.2012 geltenden Fassung im Rahmen eines Verkaufsprospektes.
(amtl.)

 

OLG Karlsruhe 6.4.2023, 14 U 63/21
Widerruf von Genussrechten

Eine Rechtswahlklausel, wonach sich die Genussrechtsbedingungen einer österreichischen Gesellschaft sowie alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten ausschließlich nach dem Recht der Republik Österreich bestimmen, beinhaltet keine Rechtswahl zwischen der Gesellschaft und einem Verbraucher hinsichtlich eines Widerrufrechts und dessen Rechtsfolgen. Denn der Zeichnungsvorgang selbst wird von dieser Klausel nicht erfasst.
(amtl.)

 

BFH 23.3.2023, IV R 8/20 (IV R 7/17)
Beiladung einer prozessunfähigen GmbH, korrespondierende Bilanzierung bei einer atypisch stillen Gesellschaft

1. Die Beiladung einer GmbH gem. § 60 Abs. 3 FGO ist nicht deshalb entbehrlich, weil die GmbH keinen Geschäftsführer mehr hat und damit prozessunfähig ist.

2. Die Berücksichtigung eines Verlustes im Sonderbetriebsvermögen eines atypisch stillen Gesellschafters, der sich daraus ergibt, dass ihm gegen den Geschäftsinhaber zustehende Ausgleichsforderungen wertlos werden, kommt erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung des atypisch stillen Gesellschafters in Betracht. Dies folgt aus dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung, der auch für Innengesellschaften wie die atypisch stille Gesellschaft gilt.
(alle amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.10.2023 11:24
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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