Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 3)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

LG Berlin 31.5.2023, 100 O 18/23
Erforderlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses für Einleitung von Restrukturierungsverfahren

Der Geschäftsführer einer GmbH ist dazu verpflichtet, für die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens einen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen.
(nicht amtl.)

 

OLG München 11.10.2023, 7 U 380/23 e
Virtuelle Hauptversammlung nach Widerruf der Börsenzulassung während der Corona-Pandemie

1. Die Aktionärsrechte-Richtlinie findet keine Anwendung auf eine Hauptversammlung, wenn die Einladung zwar zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Gesellschaft noch börsennotiert war, die Durchführung der Hauptversammlung aber nach dem Widerruf der Börsenzulassung erfolgt.

2. Der Freiverkehr i.S.d. § 48 BörsG ist kein geregelter Markt i.S.d. Aktionärsrechte-Richtlinie.

3. Zur Fristberechnung nach § 121 Abs. 7 AktG.

4. Nach Widerruf der Börsenzulassung richten sich die Mitteilungspflichten der Gesellschaft ausschließlich nach §§ 20 f. AktG und nicht nach §§ 33 ff. WpHG.
(alle nicht amtl.)

 

BFH 25.5.2023, IV R 33/19
Zur Gewährung der erweiterten Kürzung für ein Grundstücksunternehmen gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nach einvernehmlicher Beendigung eines Gewerberaummietvertrags

1. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft beginnt jedenfalls dann vor Überlassung des Mietobjekts mit Abschluss des Mietvertrags, wenn ein nicht standardisiertes Mietobjekt durch Umbaumaßnahmen an die individuellen Bedürfnisse des Mieters angepasst wird.

2. Beseitigen die Mietvertragsparteien den fortbestehenden Streit über die Wirksamkeit des Mietvertrags vor Überlassung des Mietobjekts dadurch, dass sie das Mietverhältnis übereinstimmend für beendet erklären und der Mieter zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eine Schlusszahlung an den Vermieter entrichtet, stellt diese Schlusszahlung eine Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz dar. Sie unterliegt der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
(alle amtl.)

 

BFH 22.3.2023, XI R 45/19
Die Zinsschranke (§ 4h EStG) gilt nur für Vergütungen, die Entgelt für die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Fremdkapital sind

1. Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, ist keine Zinsaufwendung i.S.d. § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG.

2. Eine sog. „arrangement fee“, mit der gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen einer Konsortialführerin vergütet werden und die sich nach der vertraglich vereinbarten (und nicht nach der tatsächlich in Anspruch genommenen) Darlehenssumme bemisst, unterfällt nicht der Abzugsbeschränkung des § 4h EStG.
(alle amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.01.2024 11:38
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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