BFH 12.5.2016, IV R 12/15

BFH verneint weiterhin Steuerbelastung bei gleitender Generationennachfolge

Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, die bei einer sog. gleitenden Generationennachfolge die teilweise Übertragung Mitunternehmeranteilen steuerneutral ermöglicht und damit die Aufdeckung stiller Reserven vermeidet. Das Gericht wendet sich ausdrücklich gegen einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen als GmbH & Co. KG. Das Betriebsgrundstück wurde ihr zunächst von A., der ursprünglich alleiniger Kommanditist der Klägerin sowie der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer deren Komplementär-GmbH war, vermietet. Das Betriebsgrundstück war in dem Sonderbetriebsvermögen des A. bei der Klägerin erfasst.

Der A. übertrug dann im Dezember 2008 rund 90 % seines Kommanditanteils sowie 25 % seiner Geschäftsanteile an der Komplementärin unentgeltlich auf seinen Sohn B. Das Betriebsgrundstück wurde nicht (teilweise) mitübertragen. Die Klägerin führte die Buchwerte des Gesamthandsvermögens in Handels- und Steuerbilanz unverändert fort. Zwei Jahre später übertrug der A. das Betriebsgrundstück unentgeltlich auf die G-KG, eine von ihm gegründete Grundstücksgesellschaft, an deren Vermögen er allein beteiligt ist.

Das Finanzamt hatte die Schenkung zunächst einkommensteuerneutral behandelt, wollte dann aber wegen der Grundstücksübertragung rückwirkend alle stillen Reserven in dem auf den Sohn übertragenen KG-Anteil besteuern. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes war aus verfahrensrechtlichen Gründen begründet, hatte in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hatte zutreffend entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung des Teilmitunternehmeranteils von A auf seinen Sohn B. gem. § 6 Abs. 3 S. 2 EStG zwingend zum Buchwert erfolgt und aufgrund der späteren unentgeltlichen Übertragung des zurückbehaltenen Betriebsgrundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen des A. in das Gesamthandsvermögen der G-KG der Buchwertansatz nicht rückwirkend entfallen ist.

Wird der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so ist bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) der Buchwert anzusetzen. Dies gilt gem. § 6 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 EStG auch bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils (Teilmitunternehmeranteils). Die spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens - hier des Grundstücks - steht der einmal gewährten Buchwertprivilegierung für die Schenkung des Teilmitunternehmeranteils nicht entgegen.

Lediglich für den Beschenkten sieht § 6 Abs. 3 S. 2 EStG eine Haltefrist vor. Abweichendes ergibt sich weder aus dem Gesetzeszweck noch aus der Gesetzgebungshistorie. Maßgeblich war somit, dass der Vater (A.) seinen Gesellschaftsanteil nur teilweise auf den Sohn (B.) übertragen, im Übrigen aber behalten hatte. Somit hält der BFH an seiner Rechtsprechung fest (BFH-Urt. v. 2.8.2012, Az.: IV R 41/11 sowie v. 9.12.2014, Az.: IV R 29/14), die bei einer sog. gleitenden Generationennachfolge die teilweise Übertragung Mitunternehmeranteilen steuerneutral ermöglicht und damit die Aufdeckung stiller Reserven vermeidet.

Dabei wendet sich der BFH ausdrücklich gegen einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung (Nichtanwendungserlass des BMF v. 12.9.2013). Danach ist das Buchwertprivileg auch für die unentgeltliche Übertragung einer bis zum Übertragungszeitpunkt verkleinerten, aber weiterhin funktionsfähigen betrieblichen Einheit zu gewähren.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.07.2016 12:15
Quelle: BFH PM Nr. 48 vom 6.7.2016

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