GmbHR-News


Die Europäische Kommission hat den Entwurf einer Delegierten Richtlinie zur Änderung der Schwellenwerte in Art. 3 der Richtlinie (EU) 2013/34 (Bilanzrichtlinie) für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften vorgelegt und um Stellungnahmen bis zum 6.10.2023 gebeten.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

Aktuell in der GmbHR
§ 728 BGB in der Fassung des MoPeG stellt den Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters auf eine neue textliche Grundlage. Inwieweit sich hieraus auch sachliche Änderungen gegenüber dem bisherigen Rechtsstand ergeben, lässt sich aus den diffusen Gesetzesmaterialien nicht sicher erschließen. Der vorliegende Beitrag bemüht sich mit Hilfe einer Textstufenanalyse um eine erste Klärung. Er richtet sein Hauptaugenmerk auf das Bewertungsziel der angemessenen Abfindung i.S.d. § 728 Abs. 1 Satz 1 BGB, die Bewertungstechniken der direkten und indirekten Anteilsbewertung sowie die normzweckadäquaten Bewertungsmethoden. Außerdem untersucht er, ob und inwieweit anteilsbezogene Bewertungsfaktoren bei der Abfindungsbemessung zu berücksichtigen sind.

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Aktuell in der GmbHR
In seiner Entscheidung BGH vom 14.3.2023 – II ZR 162/21, GmbHR 2023, 603 konnte das Gericht eine grundlegende Frage zur Organhaftung des mittelbaren Geschäftsleiters einer KG klären, nämlich ob dieser auch dann haftet, wenn sich die geschäftsführende GmbH noch anderweitig unternehmerisch betätigt. Die Bejahung dieser Frage überzeugt, insbesondere wenn man das Konzernrecht der GmbH & Co. KG mit in den Blick nimmt. Zum Zweiten zeigt die Entscheidung, dass das Haftungskonzept des BGH nicht auf die typische GmbH & Co. KG beschränkt ist, sondern ganz generell für mittelbare Geschäftsleiter von Personengesellschaften Geltung beanspruchen kann.

FG Düsseldorf v. 19.1.2023, 14 K 1638/20 E
Vor dem Hintergrund, dass die Vertrauensschutzregelung für den Steuerpflichtigen eine weitere Option schaffen wollte, kann der Steuerpflichtige nicht zur Inanspruchnahme dieser Regelung verpflichtet werden, wenn sich diese für ihn letztlich ungünstiger darstellt. Fraglich ist, ob diese Vertrauensschutzregelung bzw. typisierende Weitergeltungsanordnung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zwischen der Berücksichtigung von Forderungsverlusten als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung (§ 17 EStG) oder als Forderungsverluste nach § 20 EStG i.S. einer "Günstigerprüfung" eröffnet.

BGH v. 16.8.2023 - VII ZB 64/21
Bei der Corona-Überbrückungshilfe III (Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB nicht pfändbare Forderung. Die Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III setzt sich jedoch nach deren Überweisung nicht an der Gutschrift auf einem regulären Girokonto des Schuldners fort.

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BGH v. 8.8.2023 - II ZR 13/22
Bei der Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen eine Drittgesellschaft oder über die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Drittgesellschaft unterliegen diejenigen GmbH-Gesellschafter einem Stimmverbot, die zusammen alle Anteile an der Drittgesellschaft innehaben. Das Gericht darf im Rahmen der positiven Beschlussfeststellungsklage nicht an Stelle der GmbH-Gesellschafter entscheiden und einen Beschluss feststellen, der so nicht zur Abstimmung der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung stand. Es kann nur das Ergebnis einer tatsächlich erfolgten Willensbildung feststellen.

VG Berlin v. 5.9.2023 - VG 26 K 251/22
Die Investitionsbank Berlin darf bei der Vergabe regionaler Wirtschaftsfördermittel verlangen, dass das die Fördermittel beantragende Unternehmen über eine gewisse wirtschaftliche Substanz verfügt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen Teil einer wirtschaftlich gesunden Unternehmensgruppe ist.

BGH v. 11.7.2023 - II ZR 116/21
Der Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH kann unter den Voraussetzungen der actio pro socio die Ausschließungsklage gegen den anderen Gesellschafter erheben. Wird ein Gesellschafter wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes ohne statutarische Regelung durch Urteil aus der GmbH ausgeschlossen, wird die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam und ist nicht durch die Leistung der Abfindung bedingt.

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OLG Düsseldorf v. 30.8.2023 - VI-3 Kart 129/21 (V) u.a.
In dem Verfahren um die von der Bundesnetzagentur festgelegten Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetzbetreiber haben die Beschwerden zahlreicher Netzbetreiber Erfolg. Das OLG Düsseldorf hat in 14 repräsentativen Musterverfahren die von der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur am 12.10.2021 festgelegten Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetzbetreiber (BK4-21-055 und BK4-21-056) aufgehoben.

Das Bundeskabinett hat am 30.8.2023 die vom BMJ vorgelegten Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Damit soll ein wesentlicher Beitrag zum Abbau von bürokratischen Hürden geleistet und ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden.

OLG Brandenburg v. 19.7.2023 - 7 U 149/22
Die Frist hat den Zweck, dem anderen Vertragspartner in angemessener Zeit Klarheit über den Bestand des Vertrages zu verschaffen, zudem ist davon auszugehen, dass ein längeres Zuwarten dafür spricht, dass der zur Kündigung Berechtigte das Festhalten am Vertrag nicht für unzumutbar hält. Dabei sind die tatsächlichen Umstände, die Bedeutung des Kündigungsgrundes, die Auswirkungen für die Beteiligten und der Umfang der für den Kündigenden zuvor vorzunehmenden Prüfungen zu berücksichtigen.

Aktuell in der GmbHR
Grundsätzlich verfolgt § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ein klares Konzept: Gegenüber der GmbH soll als Gesellschafter nur legitimiert sein, wer in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Um diesen Grundgedanken ranken sich indes im Erbfall mehrere Zweifelsfragen, die trotz mehr als 15 Jahren neuer Rechtslage nach dem MoMiG bislang nicht abschließend geklärt sind und deshalb unter Einbeziehung neuerer Rechtsprechung nochmals umfassend aufbereitet werden sollen.

Das Wachstumschancengesetz soll die steuerlichen und damit auch die wirtschafts- sowie standortpolitischen Rahmenbedingungen in Deutschland verbessern. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland zu stärken sowie Innovationen und die Transformation zur digitalen und klimaneutralen Wirtschaft zu fördern.

OLG München v. 11.8.2023 - 5 W 774/23e
Das OLG München hat sich vorliegend mit dem Antrag des Insolvenzverwalters einer GmbH & Co. KG auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe befasst, den dieser gestellt hat, um gegen die ehemalige Wirtschafsprüferin der Insolvenzschuldnerin Haftungsansprüche wegen eines Insolvenzverschleppungsschadens geltend machen zu können.

BSG v. 20.7.2023 - B 12 BA 1/23 R u.a.
Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

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Aktuell in der GmbHR
Die Entscheidung des OLG Brandenburg befasst sich mit Fragen zur Haftungsbeschränkung im Fall des (alljährlichen) Entlastungsbeschlusses nach § 46 Nr. 5 GmbHG; ferner entscheidet sie erstmals über die Frage, ob der Feststellung des Jahresabschlusses Entlastungswirkung und Präklusionswirkung in Bezug auf etwaige Schadenersatzansprüche gegen den in Haftung genommenen GmbH-Geschäftsführer zukommt. (zugleich Besprechung zu OLG Brandenburg, Urt. v. 29.6.2022 - 7 U 133/21, GmbHR 2023, 410)

FG Münster v. 27.10.2023 - 3 K 3624/20 Erb
Die Regelverschonung für durch Schenkung erworbenes Betriebsvermögen kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn zuvor die Optionsverschonung beantragt wurde, deren Voraussetzungen aber tatsächlich nicht vorliegen.

FG Düsseldorf v. 12.5.2023 - 3 K 1940/17 F u.a.
Das FG Düsseldorf hat sich vorliegend mit der Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf in- und ausländische Betriebsstätten befasst. Der 3. Senat hatte dabei verschiedene Methoden der Gewinnverteilung zu beurteilen.

BGH v. 11.7.2023 - XI ZR 111/22
Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers aus der Rechtsbeziehung zu dem Zahlungsempfänger, mit denen er geltend macht, dass die Ansprüche des Zahlungsempfängers nicht oder nicht in der geforderten Höhe bestehen, werden von § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erfasst. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungsdienstleister und Zahlungsempfänger identisch sind. Der Bürge muss die vom Zahlungsdienstnutzer als Hauptschuldner nicht beanstandeten unautorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgänge gegen sich gelten lassen, wenn die Ansprüche und Einwendungen des Hauptschuldners wegen Fristablaufs nach § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen sind. Bleibt ein Zahlungsdienstnutzer nach einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang untätig, stellt dies keinen Verzicht i.S.d. § 768 Abs. 2 BGB dar.

BGH v. 29.6.2023 - IX ZR 56/22
Die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des zwischen Rechtsberater und Mandant geschlossenen Mandatsvertrags ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil dem Berater im Verhältnis zum Mandanten nur eine Schutz- oder Fürsorgepflichtverletzung zur Last fällt. Die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund kann Drittschutz für den Geschäftsleiter der juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit entfalten; Voraussetzung ist ein Näheverhältnis zu der nach dem Mandatsvertrag geschuldeten Hauptleistung.

OLG Hamburg v. 17.7.2023 - 15 W 13/23
Legt gegen einen ursprünglich sowohl gegen eine juristische Person als auch gegen deren Organ inhaltsgleich ergangenen Unterlassungstitel nur die juristische Person einen Rechtsbehelf ein und wird daraufhin ihr gegenüber der Titel mangels Vorliegens einer rechtswidrigen Verletzungshandlung aufgehoben, so kann gegen das Organ kein Ordnungsmittel verhängt werden, wenn es nach der Aufhebung des gegen die juristische Person ergangenen Titels die angegriffene Handlung ausschließlich in Ausübung seiner Organstellung für diese juristische Person wieder aufnimmt.

OLG Karlsruhe v. 4.8.2023 - 4 U 64/23
Die fristlose Kündigung der früheren Geschäftsführerin des Klinikums Hochrhein GmbH aus Waldshut-Tiengen im Juli 2017 war unwirksam. Es lag kein zur fristlosen Kündigung berechtigender Sachverhalt vor.

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FG Düsseldorf v. 14.3.2023, 13 K 2780/20 F
Der Gewinn aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen kann trotz vorheriger Teilwertabschreibung steuerfrei nach § 3 Nr. 40 EStG/§ 8b Abs. 2 KStG sein, wenn die Anteile aus einer Aufspaltung vor Geltung des SEStEG herrühren. Da die Frage, ob im Fall einer Aufspaltung vor Einführung des SEStEG eine TW-AfA, die vor der Umwandlungsmaßnahme auf die Anteile an der übertragenden Gesellschaft vorgenommenen worden ist, im Falle einer späteren Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft, dieser zuzuschreiben ist, bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist, wurde die Revision zugelassen.

OLG Bamberg v. 31.7.2023, 2 U 38/22
Im Rahmen einer Sanierungsbegutachtung nach IDW S6 – Standard gehört es zu den Kernanforderungen an den Gutachter, in einer Form auf eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen, die geeignet ist, die verantwortlichen Personen zur Einleitung der insolvenzrechtlich erforderlichen (Eil-)Maßnahmen anzuhalten. Der Geschäftsführer kommt aufgrund § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. mit der Frage der Insolvenzreife der GmbH in gleicher Weise in Berührung wie die GmbH als Auftraggeber selbst, weshalb der Begutachtungsvertrag nach IDW S6 – Standard Schutzwirkung zugunsten des Geschäftsführers entfaltet.

BGH v. 25.5.2023 - IX ZR 116/21
Im Rahmen des echten Factorings muss sich der Factor die Kenntnis des Forderungsverkäufers von der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners oder den die Zahlungsunfähigkeit begründenden Umständen regelmäßig nicht allein wegen der den Forderungsverkäufer treffenden Pflichten zur Unterstützung des Factors bei der Forderungsdurchsetzung und zur Information des Factors über eine Zahlungsunfähigkeit begründende Umstände zurechnen lassen.

BGH v. 20.6.2023 - II ZB 18/22
Die Beschwerdeberechtigung eines Gesellschaftsgläubigers, der nach einer formwechselnden Umwandlung die Löschung der Gesellschaft mit der Begründung angeregt hat, der Formwechsel sei rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden, ergibt sich nicht bereits daraus, dass das Registergericht die Löschung verweigert hat. Ein allgemeines Recht eines Gläubigers, zur Erleichterung der Verwirklichung seines Forderungsrechts bestimmte Eintragungen im Handelsregister herbeizuführen oder zu untersagen, besteht nicht.

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Aktuell in der GmbHR
Am 13.7.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines BMF-Schreibens zu § 4k EStG (im Folgenden: Entwurf) veröffentlicht. Dieser enthält in 128 Randnummern Ausführungen u.a. zu den Tatbestandsmerkmalen und Rechtsfolgen der Regelung, Gesetzeskonkurrenzen sowie zu Nachweis- und Mitwirkungspflichten. Die aus Sicht der Verfasser praxisrelevantesten Aussagen des Entwurfs werden im folgenden Beitrag vorgestellt und bewertet.

FG München v. 25.6.2023, 7 K 434/19
Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen einem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG (originär) gewerblich tätig.

BGH v. 27.7.2023 - IX ZR 267/20
Der BGH hat über die Frage entschieden, ob nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens eine Musterfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter erhoben werden kann.

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OLG Düsseldorf v. 27.7.2023 - VI-6 U 1/22 (Kart)
Die kartellrechtlichen Vorschriften sehen jeweils getrennte Bußgeldnormen für die handelnden Personen und das beteiligte Unternehmen, auch der Höhe nach, vor. Durch den Rückgriff auf den Geschäftsführer bestände darüber hinaus die Gefahr, dass der Sanktionszweck eines Unternehmensbußgeldes gefährdet würde. So könnten Unternehmen sich sonst durch den Rückgriff auf Geschäftsführer und Vorstände faktisch ihrer kartellrechtlichen Bußgeldverantwortung entziehen.

OLG Frankfurt a.M. v. 30.3.2023 - 11 UH 8/23
Eine GmbH, die in ihrer in mehrere Amtsgerichtsbezirke unterteilten satzungsmäßigen Sitzgemeinde keine aktuelle Geschäftsanschrift unterhält und deren Satzungssitz nicht auf einen dieser Bezirke hin konkretisiert ist, hat einen allgemeinen Gerichtsstand an allen Amtsgerichten der Gemeinde. Soll gegen eine solche Gesellschaft ein Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand eingeleitet werden, hat der Antragsteller zwischen diesen Gerichten die Wahl.

LG Mannheim v. 23.6.2023 - 14 O 61/18 u.a.
Im Mannheimer Zuckerkartellverfahren hat das LG Mannheim zwei Pilotverfahren durch Urteil abgeschlossen. Drei große deutsche Zuckerhersteller wurden zum Ausgleich von Preisüberhöhungsschäden zu Zahlungen in Millionenhöhe verurteilt.

BGH v. 24.5.2023 - VII ZB 69/21
Die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger ist eine allgemeinkundige Tatsache i.S.v. § 727 Abs. 1 und 2 ZPO.

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BAG v. 30.3.2023 - 8 AZR 120/22
Geschäftsführer einer GmbH haften ggü. den Arbeitnehmern der GmbH nicht deshalb auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB, weil sie im Einzelfall nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für Verstöße der GmbH gegen ihre Verpflichtung aus § 20 MiLoG, ihren Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen, bußgeldrechtlich verantwortlich sind. Der Bußgeldtatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 9 iVm. § 20 MiLoG stellt – ungeachtet des § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG – kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Arbeitnehmer der GmbH in ihrem Verhältnis zum Geschäftsführer der Gesellschaft dar.

Aktuell in der GmbHR
Wirecard, LuxLeaks, Panama Papers – zahlreiche deutsche und internationale Wirtschaftsskandale der jüngeren Zeit kamen durch Hinweisgeber an das Licht der Öffentlichkeit. Während die Eröffnung geschützter Meldemöglichkeiten bislang weitgehend freiwilliger Bestandteil effektiver Compliance-Management-Systeme war, wird sie durch das Hinweisgeberschutzgesetz bald verpflichtend. Was bedeutet das für Unternehmen und Hinweisgeber?

BGH v. 18.4.2023 - II ZR 37/22
Der Gesellschafter kann gegen die Inanspruchnahme aus einem vor dem 1.11.2008 entstandenen Erstattungsanspruch nach den sog. Rechtsprechungsregeln entsprechend §§ 30, 31 GmbHG in der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung gemäß § 242 BGB einwenden, dass das zu Erstattende im Hinblick auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch gleich wieder zurückzugewähren wäre.

EuGH v. 13.7.2023 - C-376/20 P
Das Gericht der Europäischen Union muss erneut über die Rechtmäßigkeit der von der Kommission ausgesprochenen Untersagung der Übernahme von Telefónica Europe (O2) durch Hutchison 3G UK (Three) entscheiden.

Kurzbesprechung
Der Eintritt der Heilungswirkung nach den Übergangsregelungen in § 17 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 10b Satz 2 und 3 KStG n.F. zum gesetzlichen Erfordernis des dynamischen Verweises auf § 302 AktG (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG n.F.) hängt vom Verhalten des Steuerpflichtigen ab. Deshalb tritt bei Beendigung der steuerlichen Organschaft vor dem 1.1.2015 die Heilungswirkung gem. § 34 Abs. 10b Satz 3 KStG n.F. nicht ein, wenn der Steuerpflichtige durch eine nach außen erkennbare Handlung den Willen äußert, eine Heilung des "fehlerhaften" Gewinnabführungsvertrages nicht herbeiführen, sondern die Rechtsfolgen des "fehlerhaften" Gewinnabführungsvertrages tragen zu wollen.

Kurzbesprechung
Einer Holdinggesellschaft ist der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen zu versagen, die
  • nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit von der Holding erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen, sondern mit von ihr als Gesellschafterbeitrag geschuldeten unentgeltlichen Dienstleistungen stehen,
  • nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit den Umsätzen Dritter (der Tochtergesellschaften) stehen,
  • in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und
  • nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding gehören.

BGH v. 27.6.2023 - II ZR 57/21 u.a.
Der BGH hat mit den vorliegenden Beschlüssen (II ZR 57/21, II ZR 58/21 und II ZR 59/21) den Parteien mehrerer Verfahren, die die Haftung von Gründungsgesellschaftern einer Publikumskommanditgesellschaft betreffen, die Immobilieninvestments auf dem US-amerikanischen Markt plante, Hinweise zur Abgrenzung zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss gegeben.

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Kurzbesprechung
War dem Gesetzgeber ‑ im Streitfall aufgrund des zu § 8c (später: Abs. 1) Satz 1 KStG a.F. ergangenen BVerfG-Beschlusses vom 29.3.2017 - 2 BvL 6/11 (BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082) und dessen möglicher Ausstrahlungswirkung auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG/§ 8c (später: Abs. 1) Satz 2 KStG a.F. ‑ ohne weiteres gewiss, dass als Reaktionsmöglichkeit auf fortbestehende Verfassungszweifel eine generelle Neuausrichtung des Tatbestands des § 8c KStG im Raum stand, muss die Interessenabwägung zugunsten des wegen der Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG eine AdV beantragenden Betroffenen ausfallen, auch wenn das BVerfG § 8c (später: Abs. 1) Satz 1 KStG a.F. als "ähnliche Norm" nicht für nichtig erklärt, sondern dem Gesetzgeber "lediglich" aufgegeben hat, den Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2018 rückwirkend mit Geltung ab dem 1.1.2008 (dem Inkrafttretenszeitpunkt der Regelung) zu beseitigen.

Kurzbesprechung
1. Das Verlustverrechnungsverbot bei steuerlicher Rückwirkung einer Umwandlung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG) ist auch in Einbringungsfällen anzuwenden, in denen eine steuergestalterische Missbrauchsabsicht nicht vorliegt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht begründet.
2. Die Regelung gilt auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer.
3. § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ist nicht derart teleologisch zu reduzieren, dass die (negativen) Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers ohne Berücksichtigung eines im Veranlagungsjahr der Übernahme von ihm beantragten Investitionsabzugsbetrags (§ 7g EStG) zu bestimmen wären.

OLG Hamm v. 30.3.2023 - 4 U 130/21
Der unbefugten Benutzung eines fremden Namens zu Werbezwecken und der damit einhergehenden Verletzung des allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts steht es gleich, wenn das betroffene Unternehmen, welches nicht in die Nutzung eingewilligt hat, mit Hilfe öffentlich zugänglicher Quellen als Halter eines Lear-Jets identifizierbar ist, vor dem ein von der Beklagten beworbenes Fahrzeug der Luxus-Klasse fotografisch in Szene gesetzt wird.

Aktuell in der GmbHR
Das MoPeG führt in Bezug auf die persönliche Nachhaftung im Fall des Ausscheidens aus einer rechtsfähigen Personengesellschaft sowie bei Umwandlung einer OHG, PartG oder GbR in eine KG zu einem Paradigmenwechsel. Das Amendment betrifft insbesondere die Schadensersatzhaftung in der fünfjährigen Nachhaftungsphase. Im Fokus stehen die Konstellationen, in denen zwar der Vertrag mit dem Gesellschaftsgläubiger schon vor dem Ausscheiden bzw. der Umwandlung geschlossen wurde, das schadensstiftende Ereignis aber erst nach einer dieser Statusveränderungen eintritt. Große praktische Relevanz hat das neue Recht der Nachhaftungsbegrenzung für Anwaltskanzleien und sonstige Freiberufler-Sozietäten in der Rechtsform der Personengesellschaft, sofern die Mandatierung vor dem für die Nachhaftung maßgeblichen Zeitpunkt erfolgt, aber das Schadensereignis erst im Anschluss daran eintritt. Besonders betroffen sind auch Personengesellschaften, die Mieter einer Immobilie sind oder großvolumige zeitlich gestreckte Liefer‑, Bau- oder Werkverträge zu erfüllen haben. Aufgrund des fehlenden Gesellschaftsregisters für die rechtsfähige GbR kann die fünfjährige Nachhaftungsfrist bei dieser Rechtsform bis dato nicht ab einer Registereintragung des Ausscheidens bzw. der Umwandlung in eine KG erfolgen. Auch dies ändert sich mit Inkrafttreten des MoPeG.

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Kurzbesprechung
1. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
2. Für Zwecke der zeitlichen Anwendungsbestimmung des § 36 Abs. 6a Satz 2 GewStG i.d.F. des JStG 2009 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 2 GewStG kommt es in den Fällen, in denen die Vergütungsvereinbarung vor Begründung der Gesellschafterstellung getroffen worden ist, auf die Begründung der Gesellschafterstellung an.

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Das vom BMJ vorgelegte und vom Deutschen Bundestag am 11.5.2023 beschlossene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes ist am 22.6.2023 in Kraft getreten.

Kurzbesprechung
Die Beteiligung einer GmbH als Komplementärin an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft (Zebragesellschaft) ist keine Verwaltung und Nutzung eines nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden eigenen Grundbesitzes und berechtigt nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn die GmbH am Vermögen der Zebragesellschaft nicht beteiligt ist. Die Komplementär-GmbH nutzt insofern fremden Grundbesitz.

FG München v. 8.2.2023, 4 K 2771/21
Bei der Ermittlung des Substanzwerts, der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG den gesetzlichen Mindestwert darstellt, kommt § 203 BewG nicht zur Anwendung. Die in Art. 3 des ErbStAnpG 2016 und § 37 Abs. 12 ErbStG enthaltene (echte) Rückwirkung ist nach Ansicht des erkennenden Senats zulässig, weil das Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der alten Rechtslage nicht schutzwürdig ist.

OLG Hamburg v. 15.6.2023 - 3 MK 1/21
In dem Musterfeststellungsverfahren zur Geltendmachung von Inkassokosten durch die Otto-Tochter EOS Investment GmbH hatte die Klage der Verbraucherzentrale Erfolg. In den der Klage zugrundeliegenden Fällen, in denen von Verbrauchern für die Beauftragung der EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID) eine Inkassovergütung verlangt wurde, stellen diese Kosten keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der EOS Investment GmbH dar. Die Verbraucher müssen deshalb die von ihnen verlangten Inkassokosten nicht zahlen und können bereits geleistete Zahlungen ggf. zurückfordern.

BGH v. 27.4.2023 - IX ZR 99/22
Der Insolvenzverwalter kann nach seiner Wahl die Rücknahme des Widerspruchs gegenüber dem anmeldenden Gläubiger oder aber gegenüber dem Insolvenzgericht erklären. Der Insolvenzverwalter muss nach der Rücknahme eines zuvor durch ihn erhobenen Widerspruchs, jedenfalls bei einem vorläufigen Bestreiten, auf eine Berichtigung der Insolvenztabelle hinwirken.

OLG Schleswig-Holstein v. 20.3.2023 - 2 Wx 56/22
Im Rahmen von § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG kommt für die Unverzüglichkeit auf die Einreichung der Gesellschafterliste beim Handelsregister an. Dabei ist auch die verspätete Einreichung durch die Notarin als schuldhaftes Zögern i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG anzusehen. Unverzüglich ist demnach eine Einreichung zum Handelsregister allenfalls dann, wenn sie innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen nach Vornahme der Rechtshandlung erfolgt.

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Aktuell in der GmbHR
Viele Jahrzehnte lang war es völlig selbstverständlich, dass im Handelsregister eine Vielzahl von (auch persönlichen) Daten veröffentlicht werden. Mit der zunehmenden Bedeutung des Datenschutzes wird diese Praxis aber immer öfter kritisch hinterfragt. Viele Fragen sind dabei noch nicht abschließend geklärt. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Celle hat nunmehr erfreulicherweise die Publizitätsfunktion des Handelsregisters gestärkt.

FG Münster v. 26.4.2023 - 13 K 3367/20 G
Die Grenze zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels ist bei der Veräußerung von 13 Objekten ca. sechs Monate nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums nicht überschritten, wenn keine besonderen Umstände für eine Verlängerung hinzutreten.

LG Detmold v. 5.5.2023 - 01 O 310/19
Scheitert eine Buchwertübertragung daran, dass der Steuerberater einen Antrag nach § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG in Namen der GmbH nicht gestellt oder zu spät gestellt hat, haftet er für den dadurch entstandenen Schaden des Mandanten. Maßgeblich für die Berechnung des Schadens ist dabei nicht nur das persönliche Vermögen des Klägers, sondern auch das von den gleichen Ereignissen betroffene Vermögen der GmbH, deren einziger Gesellschafter der Mandant ist.

BGH v. 20.4.2023 - IX ZR 44/22
Für das Kleinbeteiligtenprivileg im Fall der Anfechtung der Rückzahlung eines Darlehens oder einer darlehensgleichen Finanzierungsleistung des Gesellschafters genügt es, dass seine Voraussetzungen in dem Zeitraum von einem Jahr vor Beantragung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Auf die Verhältnisse in der Zeit davor, insbesondere zum Zeitpunkt der Finanzierungsentscheidung des Gesellschafters, kommt es grundsätzlich nicht an. Für die Annahme einer der Anwendbarkeit des Kleinbeteiligtenprivilegs entgegenstehenden koordinierten Finanzierung genügt es nicht, dass der geringfügig beteiligte Gesellschafter einer darlehensgleichen Finanzierungsleistung an den Schuldner in der Gesellschafterversammlung nur zustimmt, ohne damit zugleich eine über seine Rolle hinausgehende unternehmerische Verantwortung zu übernehmen.

OLG Düsseldorf v. 16.3.2023 - 3 Wx 55/22
Der Gesellschafter einer GmbH ist weder nach § 59 Abs. 1 FamFG noch nach § 59 Abs. 2 FamFG befugt, Beschwerde gegen die Entscheidung des Registergerichts einzulegen, die Eintragung einer Person als Geschäftsführer der GmbH nicht nach § 395 FamFG im Handelsregister zu löschen. Dasselbe gilt, wenn das Registergericht die Löschung einer im Handelsregister eingetragenen nichtigen Geschäftsführerbestellung nach § 398 FamFG ablehnt.

OLG Zweibrücken v. 7.6.2023 - 4 U 27/22
Haben die Gesellschafter einer GbR im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, wächst bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters dem letzten verbleibenden Gesellschafter das Vermögen der GbR an, d.h. die Aktiva und Passiva gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ihn über, ohne dass es eines Übertragungsaktes oder einer Übernahmeerklärung bedarf. Das gilt auch bei einer nur aus zwei Personen bestehenden BGB-Gesellschaft.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

Aktuell in der GmbHR
Der BFH entschied mit Urteil vom 28.9.2022 - VIII R 20/20, dass satzungsdurchbrechende Gesellschafterbeschlüsse zur Gewinnverteilung in der GmbH steuerrechtlich beachtlich sind. Die Entscheidung widerspricht der bisherigen Verwaltungspraxis, die sich auf das BMF-Schreiben vom 17.12.2013 - IV C 2 - S 2750 a/11/10001 (BStBl. I 2014, 63) stützt und billigt damit den Gesellschaftern auch im Steuerrecht den ihnen im Gesellschaftsrecht zukommenden weiten Gestaltungsspielraum zu. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Voraussetzungen dieser Gestaltungsmöglichkeit und die Auswirkungen der Entscheidung des BFH.

Kurzbesprechung
Werden durch Wertpapierdarlehen zwischen einer Mutter- und ihrer Tochtergesellschaft Ansprüche auf bereits aufgelaufene Zinsen aus den überlassenen verzinslichen Wertpapieren unter Verzicht auf die Vereinbarung von Kompensationszahlungen auf die Tochtergesellschaft übertragen, liegt darin eine verdeckte Einlage.

Kurzbesprechung
Fallen die Kommanditisten einer KG, die an dieser Gesellschaft zugleich typisch still beteiligt sind oder dieser Gesellschaft Darlehen gewährt haben, mit ihren stillen Einlagen oder Darlehensforderungen im Rahmen der Aufgabe des Betriebs der Mitunternehmerschaft teilweise aus, gehört der hierdurch entstehende Verlust zu den Einkünften nach § 16 Abs. 3 EStG und ist mit dem nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn abgegolten (§ 5a Abs. 5 Satz 1 EStG).

Zum Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes am 2.7.2023 werden auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz Meldekanäle veröffentlicht, über die sich hinweisgebende Personen an die externe Meldestelle des Bundes wenden können. Meldungen werden elektronisch, schriftlich, telefonisch oder persönlich bei der externen Meldestelle des Bundes möglich sein.

Das EU-Parlament hat seine Position für die Verhandlungen mit den EU-Ländern über Regeln zur Integration von Menschenrechten und Umweltauswirkungen in die Unternehmensführung angenommen. Unternehmen sollen Menschenrechte und Umweltnormen in Lieferketten berücksichtigen.

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OLG Hamm v. 1.3.2023 - 8 U 48/22
Das OLG Hamm hatte sich mit der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über den Ausschluss eines Kommanditisten aus einer KG zu befassen. Im Ergebnis sah es dessen Fehlverhalten, das u.a. im Ausspruch unbegründeter Kündigungen bestand, als so schwerwiegend an, dass es den Ausschluss für wirksam hielt.

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Aktuell in der GmbHR
Eine Regelung zum Gründungsaufwand gehört nicht zum zwingenden Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages einer GmbH. Gleichwohl ist in fast allen Satzungen geregelt, dass die Gesellschaft die mit der Gründung verbundenen Kosten zu tragen hat. Die Anforderungen an die genaue Festsetzung des Gründungsaufwands in der Satzung sind seit vielen Jahren umstritten. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Schleswig ist Anlass, das Thema erneut näher zu beleuchten. (zugleich Besprechung zu OLG Schleswig, Beschl. v. 21.2.2023 - 2 Wx 50/22, GmbHR 2023, 356)

Kurzbesprechung
1. Die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft gegen erstmalige Einräumung einer Mitunternehmerstellung ist auch dann ein vollentgeltliches Geschäft (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten), wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto), sondern auch einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Dieser Vorgang ist nicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten; § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG ist insgesamt nicht anwendbar (Bestätigung der Rechtsprechung).

Kurzbesprechung
1. Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH kann zu einer vGA führen.
2. Sind keine anderen Anhaltspunkte für die regelmäßig gebotene Schätzung der fremdüblichen Zinsen erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (sog. Margenteilung; Festhaltung an den Senatsurteilen vom 28.02.1990 - I R 83/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649; vom 19.01.1994 - I R 93/93, BFHE 174, 61, BStBl II 1994, 725; vom 22.10.2003 - I R 36/03, BFHE 204, 106, BStBl II 2004, 307).

FG Köln v. 14.12.2022, 2 K 1923/20
Anders als z.B. § 50d Abs. 1 EStG a.F. bzw. § 50c Abs. 3 EStG i.d.F. des AbzStEntlModG vom 2.6.2021 (BGBl I 2021, 1259) sieht § 32 Abs. 5 KStG keine Antragsfrist vor. Gleichwohl ist ein Antrag nicht unbefristet, sondern nur bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung gem. §§ 169 bis 171 AO möglich.

KG Berlin v. 14.10.2022 - 22 W 43/22
Im Rahmen der beschränkten und im Grundsatz nur auf die formellen Aspekte ausgerichteten Prüfung bezüglich der Aufnahme einer Gesellschafterliste bei einem vollständigen Gesellschafterwechsel ist grundsätzlich an dem Erfordernis festzuhalten, dass der Unterzeichnende durch seine bestehende Eintragung im Register ausreichend als Geschäftsführer ausgewiesen ist.

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Zum 1.1.2021 ist das Sanierungsrecht grundlegend modernisiert worden. Der Kern des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)  besteht in der Einführung eines neuen Gesetzes zur Stabilisierung und Restrukturierung von Unternehmen (StaRUG), mit welchem der Gesetzgeber die EU-Richtlinie zur Restrukturierung in deutsches Recht umgesetzt hat. Wir haben es hier mit einem veritablen Paradigmenwechsel zu tun. Mit diesem Dossier, das wir fortlaufend aktualisieren, partizipieren Sie an der aktuellen Diskussion namhafter Vertreter der Szene und verpassen  keine weiteren Entwicklungen.

Aktuell in der GmbHR
Es ist in Konzernkonstellationen ein alltäglicher Vorgang, dass sich Organvertreter der Muttergesellschaft zu Geschäftsführern der Tochter-GmbH bestellen, nicht selten durch Einschaltung eines rechtsgeschäftlichen Vertreters, der den Bestellungsbeschluss unterzeichnet. Der in einer solchen Selbstbestellung liegende Interessenkonflikt wirft einige Probleme auf, die insbesondere im Fall einer AG als Muttergesellschaft noch nicht abschließend gelöst sind. Eine aktuelle Entscheidung des BGH schafft in mancher Hinsicht Klarheit, lässt aber nach wie vor wichtige Praxisfragen offen, und soll daher im Folgenden näher in den Blick genommen werden.

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Der Vermittlungsausschuss hat sich am 9.5.2023 auf Änderungen beim Hinweisgeberschutzgesetz geeinigt. Der Kompromiss enthält insbesondere Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes.

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BGH v. 14.3.2023 - II ZR 162/21
Der Schutzbereich des zwischen der Kommanditisten-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses erstreckt sich im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die Kommanditgesellschaft. Die Haftung des Geschäftsführers der geschäftsführenden GmbH einer GmbH & Co. KG erstreckt sich auch dann auf die Kommanditgesellschaft, wenn die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH ist.

Aktuell in der GmbHR
In kaum einem Bereich führen der nationale und der autonome unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zu solch unterschiedlichen Ergebnissen wie bei dem Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers. Während der arbeitsrechtliche Schutz auf der nationalen Ebene nur schwach ausgeprägt ist, wird er auf der europäischen Ebene deutlich erweitert. Im vorliegenden Beitrag werden die unionsrechtlichen Einflüsse auf die Arbeitnehmereigenschaft einschließlich ihrer Bedeutung im nationalen Recht dargestellt und auf die praxisrelevanten Bereiche des Diskriminierungs- und Mutterschutzes angewandt.

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OLG Dresden v. 14.3.2023 - 4 U 1377/22
Einer juristischen Person stehen datenschutzrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen der Verwendung von Daten aus Personalakten ihrer Mitarbeiter nicht zu. Urlaubslisten eines Unternehmens stellen keine Geschäftsgeheimnisse dar.

OLG Celle v. 20.3.2023 - 9 W 24/23
Die nach § 8 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG abzugebende Versicherung eines Geschäftsführers, keinem Berufs- oder Gewerbeverbot zu unterliegen, darf sich nicht auf eine für das Registergericht nicht überprüfbare eigene rechtliche Bewertung unter Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken, sondern muss eine konkrete subsumierbare Tatsachendarstellung enthalten. Die Versicherung kann bspw. mit Hilfe einer umfassenden, jegliche Art von gerichtlicher oder behördlicher Berufs- und Gewerbeuntersagung betreffenden Formulierung erfolgen.

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FG Münster v. 8.2.2023 - 6 K 1330/20 AO
Erteilt das Finanzamt acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte wegen einer mehrstufigen Umstrukturierungsmaßnahme, ist hierfür ein gemeinsamer Gebührenbescheid zu erlassen. Dies hat zur Folge, dass insgesamt eine geringere Gebühre entsteht.

BGH v. 16.2.2023 - IX ZR 21/22
Tritt ein Insolvenzgläubiger eine zur Tabelle angemeldete und bestrittene Forderung, über die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit anhängig war, nach der Anmeldung ab, so kann der Zessionar den Rechtsstreit auch ohne Zustimmung des Prozessgegners aufnehmen, wenn die Rechtsnachfolge zwischen Zessionar, Prozessgegner und dem Zedenten unstreitig ist und gegenüber dem Insolvenzgericht nachgewiesen, in der Tabelle vermerkt und dem Prozessgegner angezeigt worden ist.

OLG Celle v. 4.4.2023 - 9 U 102/22
Der abberufene Geschäftsführer von Hannover 96 bleibt weiter im Amt. Mögliche Auswirkungen auf den Ligabetrieb der 1. Bundesliga sind für diese Entscheidung nicht maßgeblich.

FG Münster v. 29.12.2021 - 8 K 592/20 E
Entgelte für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten stellen keine Kapitalerträge dar. Es handelt sich viel mehr um sonstige Einkünfte.

Aktuell in der GmbHR
In den letzten Jahren hat sich der BFH in einer Vielzahl von Entscheidungen mit der atypisch stillen Gesellschaft beschäftigt. Dabei arbeitete er insbesondere heraus, ab wann der sich still Beteiligende die Schwelle zum Mitunternehmer überschreitet. Besonders interessant sind in diesem Zusammenhang zwei aktuelle Urteile des BFH, bei denen die Mitunternehmerinitiative von still Beteiligten nicht aus dem Gesellschaftsvertrag selbst, sondern aus der Rechtsbeziehung zur GmbH als Geschäftsinhaberin abgeleitet wird. In diesem Beitrag werden diese beiden BFH-Urteile analysiert – Folgen und Gefahren dieser Rechtsprechung dargestellt und kritisch bewertet. Gleichzeitig wird die Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft beleuchtet.

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EuGH, C-106/22: Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.3.2023
Das Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften, die die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen aus einem Drittstaat erlauben, grundsätzlich nicht entgegen, auch wenn diese durch eine Gesellschaft mit Sitz in der EU erfolgen. Solche nationalen Rechtsvorschriften fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/452 über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen und müssen daher sicherstellen, dass die konkreten Überprüfungsbescheide gerechtfertigt sind und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit, wie sie in den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr und die Niederlassungsfreiheit festgelegt sind, entsprechen.

Aktuell in der GmbHR
Die mit dem UmRUG verbundene größte Reform des Umwandlungsrechts ist seit Monaten in aller Munde. Auf der Zielgeraden hatte das Gesetzgebungsvorhaben zuletzt mit einigen überraschenden Stolpersteinen zu kämpfen, bis es nun endlich am 1.3.2023 in Kraft treten konnte. Der Beitrag skizziert zunächst die Entwicklung und wesentlichen Ziele der insgesamt gelungenen Reform (I.), bevor ein Blick auf die Grundprinzipien der neuen Regularien geworfen wird (II.). Für die Praxis sind bereits ab sofort teilweise weitreichende Änderungen des nationalen Umwandlungsrechts zu beachten (III.). Das Herzstück der Reform, welches sich in der Praxis jedoch erst noch bewähren muss, sind schließlich die Verfahren zur grenzüberschreitenden Verschmelzung, Spaltung und zum grenzüberschreitenden Formwechsel (IV.).

BGH v. 17.1.2023 - II ZB 6/22
Die Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft ist bei der Beschlussfassung über seine Bestellung als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft nach § 181 Fall 1 BGB beschränkt. § 112 Satz 1 AktG ist auf die Bestellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft nicht anwendbar.

Das BMF hat einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - MinBestRL-UmsG) veröffentlicht. Er dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie - MinBestRL), auf die sich die EU-Mitgliedstaaten am 15.12.2022 geeinigt hatten.

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Kurzbesprechung
1. Die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers für die Umsätze der Organschaft ist unionsrechtskonform (Anschluss an EuGH-Urteil Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie vom 01.12.2022 - C-141/20, EU:C:2022:943).
2. Zwar erfordert die finanzielle Eingliederung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG im Grundsatz, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. Eine finanzielle Eingliederung liegt aber auch dann vor, wenn die erforderliche Willensdurchsetzung dadurch gesichert ist, dass der Gesellschafter zwar über nur 50 % der Stimmrechte verfügt, er aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt (Änderung der Rechtsprechung).

EuGH v. 16.1.2023 - C-339/21
Telekommunikationsbetreiber können verpflichtet werden, auf Verlangen einer Justizbehörde gegen die Zahlung von Pauschalsätzen Leistungen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs zu erbringen. Das Unionsrecht verlangt keine vollständige Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten.

BGH v. 26.1.2023 - IX ZR 85/21
Eine Beteiligung am Haftkapital i.H.v. 10 % (und nicht von weniger als 10 %) steht der Anwendung des Kleinbeteiligtenprivilegs nicht entgegen; eine einschränkende Auslegung der Vorschriften über das Kleinbeteiligtenprivileg scheidet aus. Eine koordinierte Finanzierung durch mehrere Gesellschafter kann unabhängig von einer Krise der Gesellschaft und auch außerhalb des Anfechtungszeitraums des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO dazu führen, dass die Beteiligungen der an der Finanzierung beteiligten Gesellschafter am Haftkapital der Gesellschaft zusammenzurechnen sind; maßgeblich ist, ob eine überschießende unternehmerische Verantwortung übernommen wird.

OLG Celle v. 24.2.2023 - 9 W 16/23
Geschäftsführer müssen grundsätzlich hinnehmen, dass ihre Daten im Handelsregister öffentlich einsehbar sind.

Aktuell in der GmbHR
Beschlussmängel führen nicht nur zur Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit, sondern können auch Schadensersatzansprüche begründen. Wie sich diese zu den Grundsätzen des Beschlussmängelrechts verhalten, ist bislang oft nur am Rande diskutiert worden. Eine aktuelle BGH-Entscheidung gibt Anlass, sich näher mit der Problematik auseinanderzusetzen. (gleichzeitig Besprechung und erste Gedanken zu BGH v. 6.12.2022 – II ZR 187/21, GmbHR 2023, 275)

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Kurzbesprechung
1. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils regelmäßig wertmindernd zu berücksichtigen, sofern die Liquidation der Gesellschaft nicht konkret absehbar ist.
2. Der Steuerpflichtige, der für eine Sachzuwendung einen höheren Wertansatz als den vom FA für zutreffend gehaltenen begehrt, trägt hierfür die Feststellungslast. Das FA trägt jedoch die Feststellungslast für die tatsächlichen Umstände, die zu einem Wegfall des Schutzes des Vertrauens in die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung führen.
3. Da eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast lediglich eine "ultima ratio" darstellt, ist zunächst der Sachverhalt aufzuklären, insbesondere der Beteiligte, aus dessen Sphäre die entscheidungserheblichen Tatsachen stammen, zur Mitwirkung aufzufordern. Sollten die Mitwirkungspflichten verletzt werden, ist vor einer Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast eine Reduzierung des Beweismaßes vorzunehmen.
4. Bei Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG ist es dem Zuwendenden zuzurechnen, wenn Personen, die er in Ausweitung seines Risikobereichs in die Abwicklung der Zuwendung eingeschaltet hat, Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung haben.
5. Die zulässige Erhebung einer Sprungklage setzt in einer Verpflichtungssituation voraus, dass die Behörde zuvor einen Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts durch Verwaltungsakt abgelehnt hat.

Kurzbesprechung
Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen.

FG Münster v. 24.2.2023 - 4 K 1274/19 F
Verlusten, die über eine britische General Partnership im Rahmen eines sog. Goldfinger-Modells erlitten wurden, welches rechtskräftig als gewerblich anerkannt wurde, kann nicht nachträglich über § 15a Abs. 5 EStG die Ausgleichsfähigkeit versagt werden.

Der Hauptfachausschuss des IDW hat IDW EPS 351 (02.2023) verabschiedet. Der Standardentwurf regelt die Anforderungen, die der Abschlussprüfer bei der formellen Prüfung der Angaben zur Frauenquote als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung im Rahmen der Abschlussprüfung zu beachten hat.

EuGH, C 466/21 P: Schlussanträge des Generalanwalts vom 9.3.2023
Generalanwalt Pikamäe hat seine Schlussanträge zu der Frage vorgelegt, ob das EuG zu Recht auf eine Klage von Lufthansa hin den Beschluss der Kommission vom 31.7.2017 für nichtig erklärt hat, mit dem diese eine Betriebsbeihilfe zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn ohne Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens genehmigt hatte.

BGH v. 31.1.2023 - II ZB 10/22
Der zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehende Gewinnabführungsvertrag kann nicht im Handelsregister der Obergesellschaft eingetragen werden. Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts ist mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten.

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BGH v. 26.1.2023 - III ZB 9/22
Das Verschlechterungsverbot in Notarkostensachen steht einer Erhöhung der Wertansätze nicht schlechthin entgegen.

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Der Bundesrat hat am 3. März 2023 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht gebilligt.

Aktuell in der GmbHR
Die Familienholding ist eine in der Praxis der Familienunternehmen häufig anzutreffende Organisationsstruktur. Die Nutzung einer Familienholding erfolgt aus verschiedenen Gründen. Sehr oft spielen steuerliche Aspekte eine Rolle, aber in der Regel sind nichtsteuerliche Aspekte wesentlicher für die Entscheidung zugunsten einer Familienholding. Im folgenden Beitrag geben wir einen Überblick über die wesentlichen Vor- und Nachteile einer Familienholding. Einzelaspekte werden in nachfolgenden Beiträgen vertieft.

BGH v. 17.1.2023 - II ZR 76/21
Ein Gesellschafter einer GbR ist wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, von der Abstimmung über die Kündigung eines Vertrags ausgeschlossen, wenn der Beschluss darauf abzielt, das Verhalten des Gesellschafters zu missbilligen. Auch bei der konkludenten Beschlussfassung einer GbR ist der einem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter an der Willensbildung der Gesellschaft zu beteiligen.

Schleswig-Holsteinisches OLG v. 21.2.2023 - 2 Wx 50/22
Gem. § 26 Abs. 2 AktG analog ist es erforderlich, dass der Gründungsaufwand, den die GmbH zu Lasten ihres Nominalkapitals zu tragen hat, im Gesellschaftsvertrag als Gesamtbetrag offengelegt wird. Dabei sind die von der Gesellschaft zu tragenden Kosten als Gesamtbetrag (Endsumme) im Gesellschaftsvertrag auszuweisen, wobei Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, geschätzt werden müssen. Zudem müssen diejenigen Gründungskosten, die die Gesellschaft tragen soll, im Einzelnen aufgeführt und beziffert werden.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH v. 12.1.2023 - I ZB 33/22
Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen sind die Vorschriften der §§ 110 ff. ZPO über die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit entsprechend anwendbar. Der Antragsteller in einem solchen Verfahren steht einem Kläger i.S.v. § 110 Abs. 1 ZPO gleich. Die Privilegierung des Widerklägers gem. § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Erhebung einer Widerklage durch einen vorangegangenen Angriff des Klägers veranlasst ist. Es ist deshalb auch nicht ungeachtet der formalen Parteirolle derjenige als Angreifer anzusehen, der die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs begehrt.

FG Düsseldorf v. 24.11.2022 - 14 K 392/22 G,F
Bei Eintritt in die Rechtsstellung einer übertragenden Gesellschaft ist nach den Vorschriften des UmwStG wegen Zurechnung der Vorbesitzzeiten eine Kürzung des Gewinns gem. § 9 Nr. 2a GewStG (sog. Schachtelprivileg) auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht "zu Beginn des Erhebungszeitraumes" bestand.

FG Münster v. 19.12.2022 - 4 K 1158/20 L
Im Klageverfahren gegen einen Haftungsbescheid vom Haftungsschuldner (Hier: der Geschäftsführer einer GmbH) erstmals vorgetragene Umstände können dazu führen, dass sich die vom Finanzamt getroffene Ermessensentscheidung als rechtswidrig erweist.

BGH v. 8.11.2022 - II ZR 91/21
Gegen den Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH, der unter Verletzung seiner gesellschafterlichen Treuepflicht eine materiell unrichtige Gesellschafterliste einreichen will, steht dem von der Unrichtigkeit nachteilig betroffenen Gesellschafter ein Unterlassungsanspruch zu, den er mit der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend machen kann.

Aktuell in der GmbHR
Eine nicht unerwünschte gesellschaftsrechtliche Nebenwirkung der Corona-Pandemie besteht darin, dass der unaufhaltsame Aufstieg der Videokonferenz als Sitzungsformat den Gesetzgeber als Promoter der virtuellen Gesellschafterversammlung auf den Plan gerufen hat. Der II. Zivilsenat des BGH schlug mit seiner Entscheidung zur virtuellen Generalversammlung der Genossenschaft eine passgenaue Flanke von der Seite des Umwandlungsrechts in den Lauf der Gesetzgebungsarbeiten. Die neuen gesetzlichen Versammlungsregeln für Gesellschaften differenzieren allerdings zwischen genereller Zulassung der virtuellen Versammlung und der Kompetenz zur Festlegung dieser Form im Verhältnis zur Präsenzversammlung als Regelformat. Zudem umfasst die bei den einzelnen Gesellschaftsformen nahezu unisono den Geschäftsleitern zustehende Einberufungsbefugnis nicht ohne Weiteres auch die Zuständigkeit zur Festlegung des Versammlungsformats.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 10.2.2023 hat die Finanzverwaltung zu den Folgen aus dem BFH-Urteil vom 11.8.2021 - I R 27/18 Stellung genommen.

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Der Bundestagsbeschluss zum Schutz von Whistleblowern hat am 10.2.2023 nicht die erforderliche Zustimmung im Bundesrat erhalten. Es kann daher nicht in Kraft treten. Bundesregierung und Bundestag haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu beraten.

Der Bundestag hat am 9.2.2023 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ratifizierung eines Abkommens zur Besteuerung multinational tätiger Konzerne vom 14.8.2020 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA über den Austausch länderbezogener Berichte angenommen.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

Kurzbesprechung
1. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags ist Voraussetzung für die Anerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). Kann ein vorläufiger Jahresabschluss der Organgesellschaft wegen Insolvenz nicht mehr korrigiert werden und wäre bei zutreffender Anwendung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze im endgültigen Jahresabschluss ein anderes Ergebnis auszuweisen, kann diese Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags ungeachtet der Insolvenz nicht in (analoger) Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG "geheilt" werden.
2. Kommt es während der Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren zur Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags, führt dies nicht nur zu einer Unterbrechung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft für einzelne Veranlagungszeiträume, sondern insgesamt zu einer (rückwirkenden) Nichtanerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft.

Kurzbesprechung
Ist bei einer KGaA die nicht am Kapital beteiligte Komplementärin, eine GmbH & Co. KG (KG), zu 100 % an ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, einer GmbH, beteiligt, und sind in dieser GmbH sowohl Kommanditisten der KG als auch nicht an der KG beteiligte Personen Geschäftsführer, führt die Übertragung der Geschäftsführung der KGaA durch Anstellungsvertrag auf diese Personen (sog. Drittanstellung) nicht dazu, dass die dadurch ausgelösten Aufwendungen die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 4 GewStG bei der Gewerbeertragsermittlung der KGaA mindern, wenn der KG durch Satzung ein entsprechender Ersatzanspruch zusteht. Die Geschäftsführer der KGaA üben dann faktisch und wirtschaftlich ihre Tätigkeit für Rechnung der KG aus.

OLG Düsseldorf v. 14.11.2022 - 12 W 17/22
Allein die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der der Gesellschafter die Geschäftsanteile gegen ein Entgelt treuhänderisch für eine andere, nicht genannte Person hält, und auf deren Weisung einen Geschäftsführer einsetzt, dessen Qualifikation er nicht überprüft hat, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu Lasten der Gesellschaft oder (künftiger) Gesellschaftsgläubiger dar.

BVerfG 6.12.2022, 2 BvL 29/14
§ 36 Absatz 6a KStG in der Fassung von § 34 Abs. 13f KStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 ist mit Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Die Regelung kann zu einem Verlust von im Zeitpunkt des Systemwechsels vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren realisierbarem Körperschaftsteuerminderungspotenzial führen, ohne dass dies durch die gleichzeitige Verringerung von Körperschaft-steuererhöhungspotenzial vollständig kompensiert wird.

Aktuell in der GmbHR
Die Corona-Zeit hat zu einem enormen Digitalisierungsschub, insbesondere auch im juristischen Bereich, speziell dort im gesellschaftsrechtlichen Bereich, geführt. Nach Auslaufen der coronabedingten Spezialgesetzgebung wurden inzwischen für einzelne Rechtsträger dauerhaft virtuelle Versammlungsformen ermöglicht. Eine vertiefte Diskussion zur Frage, inwieweit diese zu Präsenzformen funktionsäquivalent sind und welche Schwachstellen sich ergeben, hat bisher kaum stattgefunden. Der Beitrag analysiert die derzeitige Rechtslage und zeigt vor allem für die Gestaltungspraxis auf, wo neben Vorteilen auch Problembereiche virtueller Formate liegen.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 27.1.2023 hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass um spezielle Regelungen zur Abgrenzung des unternehmerischen vom nichtunternehmerischen Bereich der Forschungseinrichtungen ergänzt.

BGH v. 6.12.2022 - II ZR 187/21
Die Unanfechtbarkeit eines sittenwidrig erwirkten satzungsändernden Gesellschafterbeschlusses schließt ein darauf gestütztes, auf Wiederherstellung der ursprünglichen Satzung gerichtetes Schadensersatzverlangen des geschädigten Gesellschafters nicht aus, soweit ihm nicht schutzwürdige Rechte Dritter entgegenstehen.

BGH v. 13.12.2022 - XI ZB 10/21
Der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gilt auch dann, wenn der Anleger seine Beteiligung erst nach Ablauf der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG a.F., § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG a.F. bestimmten Sechs-Monats-Frist gezeichnet hat.