GmbHR-News


FG Düsseldorf v. 21.12.2023, 14 K 1546/22 G
Die Veräußerung einer Teilfläche sowie die damit zusammenhängenden Abbruch- und Erschließungsarbeiten können das Ausschließlichkeitsgebot bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen verletzen. Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bleibt insofern versagt.

BGH v. 6.2.2024 - II ZB 23/22
Gem. § 2 Abs. 1 PartGG i.d.F. v. 10.8.2021, in Kraft getreten am 1.1.2024, muss der Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten. Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich. Bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist das zum Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung geltende Recht anzuwenden. Das gilt auch, wenn das Gericht der Vorinstanz dieses Recht noch nicht berücksichtigen konnte.

Zum 1.1.2021 ist das Sanierungsrecht grundlegend modernisiert worden. Der Kern des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)  besteht in der Einführung eines neuen Gesetzes zur Stabilisierung und Restrukturierung von Unternehmen (StaRUG), mit welchem der Gesetzgeber die EU-Richtlinie zur Restrukturierung in deutsches Recht umgesetzt hat. Wir haben es hier mit einem veritablen Paradigmenwechsel zu tun. Mit diesem Dossier, das wir fortlaufend aktualisieren, partizipieren Sie an der aktuellen Diskussion namhafter Vertreter der Szene und verpassen  keine weiteren Entwicklungen.

OLG Schleswig-Holstein v. 6.3.2024 - 9 U 11/23
Der Gesamtnachfolger erwirbt sämtliche Rechtspositionen so, wie sie in der Hand des übertragenden Rechtsträgers bestanden. Der übernehmende Rechtsträger erlangt aus der Universalsukzession keine andere, insbesondere keine bessere Rechtsposition, als sie der übertragende Rechtsträger innehatte. Ist ein Rechtsverhältnis etwa anfechtbar, gekündigt oder unwirksam, ist es dies gleichermaßen nach Übergang auf den übernehmenden Rechtsträger.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH v. 8.2.2024 - IX ZR 107/22
Die Sachhaftung an einfuhrabgabenpflichtiger Ware ist im Grundsatz eine kongruente Sicherung. Der Rückschluss von einer medialen Berichterstattung auf die Kenntnis von einem bestimmten Gegenstand der Berichterstattung ist nur tragfähig, wenn die Berichterstattung derart umfassend und hervorgehoben erfolgt ist, dass sie dem Kenntnisträger nicht verborgen geblieben sein kann. Eine Verletzung der Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit im Blick auf ein erkanntermaßen krisenbehaftetes Unternehmen führt nicht zur Annahme einer tatsächlich nicht vorhandenen Kenntnis.

BGH v. 27.2.2024 - II ZR 71/23
Der BGH hat die Revision der Hannover 96 Management GmbH gegen die Entscheidung des OLG Celle vom 4.4.2023 (9 U 102/22) zugelassen. Der Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Abberufung von Martin Kind als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH wird damit fortgesetzt.

BGH v. 9.1.2024 - II ZR 220/22
Die Berufung auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache ist dem Dritten gem. § 15 Abs. 1 HGB nur dann verwehrt, wenn er positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache hat; ein Kennenmüssen oder eine grob fahrlässige Unkenntnis genügen demgegenüber nicht. Die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten auch im Anwendungsbereich des Rechtsscheintatbestands des § 15 Abs. 1 HGB.

Aktuell in der GmbHR
Eine Neueintragung der GbR in die GmbH-Gesellschafterliste ist seit dem 1.1.2024 gem. § 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG nur unter der Voraussetzung der vorherigen Eintragung im neuen Gesellschaftsregister möglich. Eine bis zum 31.12.2023 nach altem Recht in die Gesellschafterliste eingetragene GbR kann sich zwar grundsätzlich auf das Eintragungswahlrecht aus § 707 Abs. 1 BGB und einen Bestandsschutz berufen. Zahlreiche Veränderungen auf Gesellschafts- oder Gesellschafterebene lösen aber Voreintragungserfordernisse aus, die bis zur Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister ein temporäres Vollzugshindernis zur Folge haben und daher das Wahlrecht faktisch einschränken.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

Kurzbesprechung
1. § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) findet im Wege teleologischer Reduktion in dem Umfang auf Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung, wie diese Sondervergütungen der Gesellschafter sind (Bestätigung von BFH-Urteil vom 06.02.2020 - IV R 5/18, BFHE 268, 199, BStBl II 2020, 448). Entsprechendes gilt für Sonderbetriebsausgaben des (Sonder-)Mitunternehmers, die Gesamthandseinkünfte der Gesellschaft sind. Maßgebend ist insoweit eine auf den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft bezogene Betrachtung.
2. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften oder Organschaften bleibt es bei der auf den Gesamtgewinn der konkreten Mitunternehmerschaft bezogenen Betrachtung des § 3c Abs. 2 EStG.

BGH v. 17.10.2023 - II ZR 72/22
Ist eine GmbH in Liquidation dazu berechtigt, abgetretene Ansprüche auf Ersatz verbotener Zahlungen nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. in gewillkürter Prozessstandschaft einzuklagen? Die Abtretung von Ansprüchen einer GmbH auf Ersatz verbotener Zahlungen nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist und der Gesellschaft für die Abtretung keine gleichwertige Gegenleistung zufließt.

BGH v. 9.1.2024 - II ZR 65/23
Die Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen vor Beginn des Kaduzierungsverfahrens schließt die Säumnis des Gesellschafters i.S.d. § 21 GmbHG aus, ohne dass dieser die Verjährungseinrede erheben muss. Eine Einlageforderung, auf die das Kaduzierungsverfahren nicht gestützt werden kann, weil sie bereits vor Einleitung des Kaduzierungsverfahrens verjährt war, wird von der Ausfallhaftung nach § 24 Satz 1 GmbHG nicht erfasst.

BGH v. 20.2.2024 - KVB 69/23
Der BGH hat sich vorliegend mit der Frage befasst, ob das Bundeskartellamt in einem Kartellverwaltungsverfahren bestimmte vertrauliche Informationen, die Google als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ansieht, gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten offenlegen darf.

EuGH, C-693/22: Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.2.2024
Eine Datenbank mit personenbezogenen Daten kann unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens verkauft werden, auch wenn die von diesen Daten betroffenen Personen dem nicht zugestimmt haben. Das ist dann der Fall, wenn die mit einem solchen Verkauf verbundene Datenverarbeitung in einer demokratischen Gesellschaft zur Sicherstellung der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs notwendig und verhältnismäßig ist.

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BGH v. 14.12.2023 - IX ZR 10/23
Die vollumfängliche Rückzahlung einer Einlage an einen stillen Gesellschafter stellt insoweit eine unentgeltliche Leistung dar, als die Einlage durch Verluste vermindert war und es im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung keine weiteren Ansprüche auf den dem Verlust entsprechenden Betrag gab.

BGH v. 18.1.2024 - III ZR 245/22
Der BGH hat sich vorliegend mit dem Verstoß gegen das Transparenzgebot bei unverbrieften Namensschuldverschreibungen und der Darlegungs- und Beweislast bei der Vereitelung der Durchsetzung von (Zins- und Kapitalrückzahlungs-)Forderungen befasst.

BGH v. 8.2.2024 - IX ZR 194/22
Der Annahme einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung durch die Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer stehen weder das von der Entstehung der Steuer abhängige Recht zum Vorsteuerabzug noch eine (unterstellte) Pflicht zur Berichtigung des getätigten Vorsteuerabzugs entgegen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG a.F. ist nicht auf Rechtshandlungen anwendbar, die Deckung für Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis gewährt haben.

BGH v. 8.2.2024 - IX ZR 2/22
Die Geltendmachung eines Insolvenzanfechtungsanspruchs auf Rückgewähr gezahlter Einfuhrumsatzsteuer verstößt nicht gegen Treu und Glauben (dolo-agit-Einwand). Die Geltendmachung des insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs verstößt selbst dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn man mit dem OLG von einer Pflicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs ausgeht und annimmt, dass eine daraus folgende Umsatzsteuerschuld eine Masseverbindlichkeit darstellt.

OLG Düsseldorf v. 15.8.2023 - 3 Wx 104/23
Angesichts der heute verbreiteten Verwendung der Bezeichnung „Institut“ im privatwirtschaftlichen Bereich führt dessen Verwendung für sich betrachtet den angesprochenen Verkehr nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal. Eine Irreführung i.S. des § 18 Abs. 2 HGB ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn ein Privatunternehmen der Bezeichnung „Institut“ einen Zusatz beifügt, der weder identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen ist, noch auf eine bestimmte Fachrichtung hinweist und damit nicht geeignet ist, die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die mit dem Wort „Institut“ verbunden werden könnte, zu verstärken.

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Aktuell in der GmbHR
Seit Jahresbeginn bereichert die Flexible Kapitalgesellschaft das Rechtsformenangebot in Österreich. Als dritte Kapitalgesellschaftsform neben GmbH und AG zielt sie vor allem auf die österreichische Start-up-Szene und will ihr ein passgenaues Rechtskleid zur Verfügung stellen. Der folgende Beitrag stellt sie im Einzelnen vor, leuchtet die rechtspolitischen Hintergründe ihres Zustandekommens aus und stellt sie in einen größeren Zusammenhang von jüngeren Rechtsformneuschöpfungen im In- und Ausland.

BVerfG v. 18.12.2023 - 2 BvL 7/16
Das BVerfG hat vorliegend die Unzulässigkeit einer Richtervorlage festgestellt betreffend die Frage, ob eine Anwendung des § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift festsetzungsverjährte Einkommensteuerfestsetzungen verfassungskonform ist. § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG ermöglicht die nachträgliche Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttungen einer Körperschaft bei der bereits festgesetzten Einkommensteuer des begünstigten Gesellschafters. Ausgehend von der Auffassung des vorlegenden Finanzgerichts, dass die Anwendung des § 32a KStG auf im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits festsetzungsverjährte Einkommensteuerfestsetzungen eine nicht gerechtfertigte echte Rückwirkung begründet, liegt eine verfassungskonforme Auslegung nahe.

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OLG Hamburg v. 11.1.2024 - 15 U 28/23
Es liegt keine gem. §§ 1149, 1192 BGB verbotene Verfallabrede vor, wenn der Darlehensgläubiger, zu dessen Absicherung ein Verkaufsangebot in Bezug auf die mit dem Darlehen finanzierte Immobilie abgegeben wird, nicht mit dem Grundpfandgläubiger, der das Darlehen refinanziert, identisch ist. Das gilt auch im Falle einer personalen Verflechtung dergestalt, dass die Abgabe des Kaufangebots gegenüber dem Darlehensgläubiger einerseits und die Bestellung des Grundpfandrechts zugunsten der das Darlehen refinanzierenden GmbH andererseits erfolgt, deren Prokurist bzw. Geschäftsführer der Darlehensgläubiger ist. Eine solche Gestaltung stellt auch keine rechtsmissbräuchliche Umgehung der §§ 1149, 1192 BGB dar. Beruft sich der Darlehensnehmer darauf, dass der Darlehensgeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sei, ist er dafür darlegungs- und beweisbelastet.

EuGH v. 30.1.2024 - C-442/22
Ein Arbeitnehmer, der die Daten seines Arbeitgebers verwendet, um falsche Rechnungen auszustellen, schuldet den darin ausgewiesenen Steuerbetrag. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der mehrwertsteuerpflichtige Arbeitgeber die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um das Handeln seines Arbeitnehmers zu überwachen.

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Aktuell in der GmbHR
In Deutschland gibt es Hunderttausende von Vereinen. Sie sind Änderungen in der Vereinsführung und der Vereinsstruktur unterworfen. Diese bedürfen der Eintragung im Vereinsregister. Seit 1.8.2023 sind Anmeldungen zum Register auch in elektronischer Form möglich, auch mittels Videokommunikation. Einige ausgewählte Anmeldungen zum Vereinsregister mit Musterformulierungen werden vorgestellt.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann hat einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts vorgelegt. Mit der Reform soll Deutschlands Attraktivität als Standort für Streitbeilegung weiter gestärkt werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) weisen aktuell nochmals darauf hin, dass die Frist für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen am 31.1.2024 endet.

Am 22.1.2024 hat EFRAG die Entwürfe für zwei Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) zur Konsultation veröffentlicht.

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Kurzbesprechung
1. Erwirbt der Gesellschafter eine Genussrechtsforderung gegen die Personengesellschaft unter Nennwert und verzichtet er im Anschluss auf den die Anschaffungskosten übersteigenden Teil der Forderung, entsteht im Gesamthandsbereich ein "Wegfallgewinn", der aus der Minderung der Verbindlichkeit resultiert.
2. Die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung stehen dem nicht entgegen. Der Ertrag kann auch nicht durch die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens neutralisiert werden.

LG Stuttgart v. 21.12.2023 - 27 O 153/23
Der durch arglistige Täuschung zum Beitritt veranlasste Genosse kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft keine Schadensersatzforderung als Insolvenzforderung geltend machen. Ansprüche des Genossen, welcher der Genossenschaft zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch angehört, beschränken sich vielmehr auf die Teilhabe an der Verteilung eines Übererlöses nach Vollzug der Schlussverteilung.

OLG München v. 11.1.2024 - 34 Wx 1/24 e
Die Erlöschenstatbestände des § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1061 BGB knüpfen nicht an die Art der Tätigkeit des Berechtigten, sondern an dessen Eigenschaft als natürliche Person einerseits oder als juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft andererseits an. Die Regelung des § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1061 Satz 1 BGB ist nicht abdingbar. Die grundsätzliche Möglichkeit der Übertragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gem. § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB ändert nichts an deren Erlöschen nach § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1061 Satz 1 BGB, wenn vor dem Tod des Berechtigten keine Übertragung erfolgt ist.

SG Landshut v. 11.1.2024 - S 1 BA 23/23
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der 50 % der Anteile am Stammkapital hält, ist ausnahmsweise dann nicht selbstständig, wenn dem anderen Gesellschafter bei Stimmengleichheit (Pattsituation) das Recht zusteht, im Wege eines Stichentscheides eine Entscheidung in der Gesellschafterversammlung herbeizuführen.

LG Lübeck v. 8.1.2024 - 7 T 208/23
Ist durch einen von zwei Geschäftsführern die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt worden, kann dieser Antrag nicht wirksam durch den anderen Geschäftsführer zurückgenommen werden, wenn aufgrund der streitigen Vertretungsverhältnisse nicht feststellbar, ob der die Rücknahme Erklärende im Zeitpunkt der Rücknahme zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Eine Pflicht zur umfangreichen Inzidentprüfung gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten im Insolvenzverfahren besteht für die Insolvenzgerichte auch in Anbetracht des § 5 InsO nicht.

BGH v. 15.11.2023 - IV ZB 6/23
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts nach § 13 Abs. 7 FamFG über die Nichtgewährung von Einsicht in die Nachlassakten eines abgeschlossenen Verfahrens für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten. Zum berechtigten Interesse auf Akteneinsicht in Nachlassakten eines verfahrensfremden Dritten nach § 13 Abs. 2 FamFG.

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Aktuell in der GmbHR
Durch das zum 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Personengesellschaftsrecht umfassend reformiert und eine Reihe von Fragen der Binnenorganisation von Personengesellschaften umfassend überarbeitet. Ein zentraler Baustein dieser Reformgesetzgebung ist die erstmalige Kodifizierung eines Beschlussmängelrechts für die Personenhandelsgesellschaften in den §§ 110 ff. HGB. Pünktlich zum Inkrafttreten des MoPeG gibt der nachfolgende Beitrag einen praxisorientierten Überblick über die Neuerungen und beleuchtet dabei insbesondere den Anwendungsbereich des neuen Beschlussmängelregimes (II.), die Bedeutung der Beschlussfeststellung (III.), die Beschlussmängelarten und ihre Fehlerfolgen (IV.), die prozessuale Geltendmachung von Beschlussmängeln (V.) und die Folgen für die Schiedsfähigkeit (VI.).

BGH v. 7.12.2023 - IX ZR 36/22
Erfüllt der Schuldner die von einer Bürgschaft gesicherte Hauptschuld und wird der Bürge dadurch von seiner Bürgschaftsverpflichtung frei, ist diese Befreiung von der Bürgschaftsverbindlichkeit gegenüber dem Bürgen grundsätzlich nicht anfechtbar. Für den Anscheinsbeweis, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen, sind auch die Forderungen einzubeziehen, deren Anmeldung zur Tabelle zurückgenommen worden ist, solange nicht festgestellt ist, dass der anmeldende Gläubiger endgültig auf eine Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichtet hat oder die Forderung erlassen oder sonst nicht durchsetzbar ist.

BGH v. 26.10.2023 - IX ZR 250/22
Ist Gegenstand der Anfechtung nur das Verpflichtungsgeschäft, richtet sich die Rückabwicklung der daraus erbrachten Leistungen zu Gunsten der Insolvenzmasse nach allgemeinen Vorschriften. Ist nur ein Kaufvertrag angefochten, richtet sich der Wert der durch den Eigengebrauch der Kaufsache gezogenen Nutzungen im Grundsatz nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer; ist der Kaufvertrag als unentgeltliche Leistung angefochten, ist die Wertminderung am objektiven Wert der Sache zu messen.

Das Bundesministerium der Justiz hat den Referentenentwurf zu einem vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV) veröffentlicht. Damit wird ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden danach von zehn auf acht Jahre verkürzt. Im Nachweisgesetz wird die Schriftform durch die elektronische Form (§ 126a BGB) ersetzt. Das Entlastungsvolumen des BEG IV beträgt rund 682 Millionen Euro pro Jahr. Der Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, wird dadurch voraussichtlich auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

Kurzbesprechung
Die in § 8b Abs. 4 Satz 6 des Körperschaftsteuergesetzes angeführte Beteiligungsschwelle (10 % des Grund- oder Stammkapitals) kann durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann erreicht werden, wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind.

EuGH v. 21.12.2023 - C-297/22 P
Die von der Kommission begangene Unregelmäßigkeit ist nicht die entscheidende Ursache für den Gewinn, der UPS entgangen sein soll, und rechtfertigt es daher nicht, das Unternehmen zu entschädigen. Durch den Verzicht auf den Erwerb von TNT bereits bei der Bekanntgabe des streitigen Beschlusses hat UPS den Kausalzusammenhang zwischen dem Rechtsverstoß der Kommission und dem behaupteten Schaden unterbrochen.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH v. 26.10.2023 - IX ZR 112/22
Wird die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vermutet, muss der Anfechtungsgegner den Beweis des Gegenteils führen. Der Beweis ist geführt, wenn der Anfechtungsgegner zur Überzeugung des Tatrichters davon ausgehen durfte, der Schuldner werde in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit seine übrigen, bereits vorhandenen und absehbar hinzutretenden Gläubiger vollständig befriedigen. Diese Annahme erfordert eine hinreichend verlässliche Beurteilungsgrundlage.

Das Bundesministerium der Justiz hat eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch veröffentlicht. Die Änderungen dienen der Anhebung der monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht. Diese werden jeweils um rund 25 % angehoben.

Aktuell in der GmbHR
Wesentlicher Bestandteil des MoPeG ist das neue Vertretungsrecht der rechtsfähigen GbR i.S.d. § 705 Abs. 2 Var. 1 BGB. Der Reformgesetzgeber hat zwar bei der Konzeption des Rechts der GbR weitreichend Anleihen genommen beim bisherigen Recht der OHG. Gleichwohl sind die neuen Vertretungsregime nicht in vollem Umfang kongruent. Zudem regelt das MoPeG auch spezielle Vertretungsbefugnisse der Kommanditisten.

BGH v. 24.10.2023 - II ZB 3/23
Ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stellt keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der DSGVO entgegen.

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird in den Konzernabschlüssen 2023 schwerpunktmäßig prüfen, wie die Unternehmen ihre Geschäftsmodelle und Steuerungssysteme im Lagebericht darstellen.

EU-Rat und EU-Parlament haben am 14.12.2023 eine politische Einigung zur von der EU-Kommission im Februar 2022 vorgeschlagenen Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, das sog. EU-Lieferkettengesetz, erzielt.

Kurzbesprechung
1. § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG) tritt gegenüber anderen Einkünftekorrekturvorschriften (hier: § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ‑‑KStG‑‑) grundsätzlich zurück und kommt nur dann und insoweit zur Anwendung, als die andere Norm in geringerem Umfang Einkünftekorrekturen anordnet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 beziehungsweise 4 AStG).
2. Eine Gesamtbetrachtung einzelner Geschäftsvorfälle (hier: Materiallieferungen sowie rückläufige Erwerbe des bearbeiteten Materials) ist möglich, wenn eine Trennung der Vorgänge dem wirtschaftlichen Gehalt des Geschehens nicht gerecht würde.
3. Zur Berücksichtigung von Materialkosten eines Produktionsunternehmens im Rahmen der Kostenaufschlagsmethode, wenn der Auftraggeber die zu bearbeitenden Materialien zum Einstandspreis an das Produktionsunternehmen verkauft und nach Bearbeitung zurückkauft.
4. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) setzt voraus, dass die Funktion ein organischer Teil eines Unternehmens ist, ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinn vorliegen muss. Dies setzt voraus, dass die Produktion für einen Kunden als eigenständige Produktion im Unternehmen und damit als organischer Teil des Unternehmens angesehen werden kann.
5. Der Einbezug von Plankosten ist am ehesten geeignet, der bei der Ermittlung von Verrechnungspreisen anzuwendenden sogenannten ex-ante-Betrachtung (s.a. § 1 Abs. 3 Satz 4 AStG) Rechnung zu tragen.
6. Zur Berücksichtigung von Standortvorteilen ist zunächst der Umfang der Standortvorteile zu bestimmen und anhand der jeweiligen Funktionen, Risiken, eingesetzten Wirtschaftsgüter und realistisch verfügbaren Handlungsalternativen eine Aufteilung vorzunehmen.

Kurzbesprechung
Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu erfüllen.

Kurzbesprechung
§ 13b Abs. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes dient, für den dort verankerten sogenannten 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind.

LG Lübeck v. 9.11.2023 - 15 O 231/23
In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass jedenfalls dann nicht (mehr) von der erforderlichen Dringlichkeit ausgegangen werden kann, wenn der Antragsteller in Kenntnis aller Umstände zu lange Zeit bis zur Stellung des Verfügungsantrags zuwartet. Wie lange der Antragsteller dabei mit dem Antrag zuwarten darf, lässt sich nicht allgemein bestimmen und hängt von der Art des Anspruchs und den Umständen des Einzelfalls ab.

BGH v. 21.11.2023 - II ZR 69/22
Bei nachrangigen Zinsforderungen greift die Ermächtigungswirkung nur ein, wenn diese auf eine besondere Aufforderung des Insolvenzgerichts hin zur Tabelle angemeldet werden (§ 174 Abs. 3 Satz 1 InsO). Der persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft haftet regelmäßig für die Gerichtskosten des über das Vermögen der Gesellschaft eröffneten Insolvenzverfahrens (§ 54 Nr. 1 InsO) sowie die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters (§ 54 Nr. 2 Fall 2 InsO).

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

Aktuell in der GmbHR
Das Jahr 2023 ist von Seiten der Gesetzgebung durch den Entwurf des Wachstumschancengesetzes geprägt. Neben einer Vielzahl von kleineren wie größeren Entlastungen (z.B. Ausweitung des Verlustrücktrags) enthält es auch einzelne, aber gravierende Verschärfungen (insb. Meldepflicht für nationale Gestaltungen). Die Finanzverwaltung hat sich im Jahr 2023 zurückgehalten. Der Entwurf für den neuen UmwStG-Erlass zeichnet sich dadurch aus, dass er die seit 2011 zahlreich ergangenen Gesetzesänderungen sowie Entscheidungen des BFH berücksichtigt, ohne überraschende Akzente zu setzen. Dazu gibt es die Verfügung der OFD Frankfurt a.M. zur Einlagenrückgewähr bei Anteilserwerb zu verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Anschaffungskosten. In der Finanzrechtsprechung ist eine Vielzahl von GmbH-relevanten Entscheidungen ergangen. Zur vGA bestätigt der BFH seine Rechtsprechung, dass das Begriffsverständnis auf Gesellschaftsebene ein anderes ist als das auf der Gesellschafterebene. Ferner gibt es klarstellende Entscheidungen zu Gesellschafterdarlehen und -verrechnungskonto. Trotz Gegenwehr der Finanzverwaltung seit der Grundsatzentscheidung des BFH zur Frage der Entnahmen im Rückwirkungszeitraum der Einbringung eines Einzelunternehmens in die GmbH bleibt die Rechtsprechung dabei, dass diese auch bei Entstehen von Negativkapital nicht zur Aufdeckung stiller Reserven führen. Die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht der Gesellschafter ist nach zutreffender Auffassung des BFH beteiligungsbezogen und nicht anteilsbezogen zu betrachten. Der Gesellschafter selbst kann nach Auffassung des BFH den Bescheid über die Feststellung des Einlagekontos nicht anfechten. Die Entscheidung des BVerfG hierzu steht aus. Dass es bis zur verfassungsrechtlichen Überprüfung von Steuergesetzen Jahrzehnte dauern kann, zeigen die in 2023 veröffentlichten Entscheidungen des BVerfG zu den Übergangsreglungen bei der Überführung des Anrechnungsverfahrens in das Teileinkünfteverfahren 2000/2001. Während bei der ertragsteuerlichen Organschaft der BFH immer strenger wird, weitet er den Anwendungsbereich der umsatzsteuerlichen Organschaft immer weiter aus. Zudem sind die Haftungsgefahren für den Berater notleidender GmbHs nochmals empfindlich verschärft worden.

BGH v. 19.10.2023 - IX ZR 249/22
Führt eine vom Besteller ausgesprochene Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund dazu, dass sich die Forderung des Schuldners auf Werklohn und eine Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Fertigstellungsmehrkosten aus einem anderen Vertragsverhältnis aufrechenbar gegenüberstehen, ist die Herstellung der Aufrechnungslage gläubigerbenachteiligend. Die Wirksamkeit der Kündigung steht der Anfechtbarkeit der Herstellung der Aufrechnungslage nicht entgegen.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

FG Köln v. 14.12.2023 - 9 K 2507/20 u.a.
Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze i.H.v. 1.224 € abgeschafft hat, hat er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben. Die Zahlungen i.H.v. 50.000 € bzw. rd. 1,3 Mio. € überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden kann.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

Aktuell in der GmbHR
Der Verfasser hat auf dem 18. Deutschen Handels- und Gesellschaftsrechtstag zu einstweiligen Verfügungsverfahren im GmbH-Recht referiert und deren rechtliche und tatsächliche Rahmenbedingungen sowie die aktuellen Rechtsprechungsentwicklungen behandelt. Schwerpunktmäßig geht es im vorliegenden Beitrag um vorbeugende Maßnahmen gegen bevorstehende Beschlussfassungen/Veränderungen sowie um die Vollzugsverhinderung streitiger Beschlussfassungen. Dabei stehen praxisrelevante Fragen anlässlich der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste, wie der Verfügungsgrund und der richtige Antragsgegner, im Vordergrund.

OLG Brandenburg v. 8.11.2023 - 7 U 102/22
Die Kündigungsfrist gem. § 314 Abs. 3 BGB hat den Zweck, dem anderen Vertragspartner in angemessener Zeit Klarheit über den Bestand des Vertrages zu verschaffen. Zudem ist davon auszugehen, dass ein längeres Zuwarten dafürspricht, dass der zur Kündigung Berechtigte das Festhalten am Vertrag nicht für unzumutbar hält.

Der Bundestag hat am 17.11.2023 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen beschlossen. Das sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht vor, dass Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert wird und zugleich Investitionen in erneuerbare Energien gefördert werden. Das Gesetz wurde dem Bundesrat vorgelegt, der schon am 24.11.2023 darüber abstimmen wird.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

FG Münster v. 10.8.2023 - 3 K 2723/21 F
Die Anzahl der Beschäftigten für Zwecke der Erbschaftsteuerbegünstigung nach § 13a ErbStG ist anhand der Anzahl der auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten, gezählt nach Köpfen, zu bestimmen. Insbesondere ist die Ausnahmeregelung des § 13a Abs. 3 Satz 7 Nr. 5 ErbStG ("nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig") nicht so zu verstehen, dass Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigte mit einem weiteren Beschäftigungsverhältnis in einem anderen Betrieb bei der Anzahl der Beschäftigten und der Ermittlung der Lohnsumme per se außer Ansatz bleiben sollen.

OLG Brandenburg v. 27.9.2023 - 7 U 107/22
Nach § 23 UmwG sind den Inhabern von stimmrechtslosen Sonderrechten an dem übertragenden Rechtsträger bei der Verschmelzung gleichwertige Rechte in dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren. Sowohl Genussrechte als auch stille Beteiligungen sind solche Sonderrechte, da sie keine Stimmrechte gewähren, aber eine Gewinnbeteiligung vorsehen, die durch die Verschmelzung an dem dann größeren Unternehmen und wegen des veränderten Verhältnisses des Anteils am Gesamtvermögen der Gefahr einer Entwertung unterliegen.

VG Berlin v. 7.11.2023 - VG 4 K 536/22
Der Erwerb eines 37,5-prozentigen Anteils an der PCK Raffinerie GmbH (PCK) in Schwedt durch eine österreichische GmbH gilt nach den Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung als freigegeben. Das hat das VG Berlin entschieden.

Aktuell in der GmbHR
Am 11.10.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Entwurf eines BMF-Schreibens (Entwurf) veröffentlicht, das den Umwandlungssteuererlass vom 11.11.2011 (UmwStE 2011) ersetzten soll. Ausweislich des Übersendungsschreibens an die Verbände, die zur Stellungnahme bis zum 6.12.2023 aufgerufen werden, enthält die Aktualisierung Klarstellungen und Präzisierungen gegenüber dem UmwStE 2011 und berücksichtigt die seit dessen Veröffentlichung ergangenen Gesetzesänderungen und höchstrichterlichen Entscheidungen zum Umwandlungssteuergesetz. Die aus Sicht des Verfassers praxisrelevantesten Aussagen des Entwurfs werden im folgenden Beitrag vorgestellt und bewertet.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH v. 12.9.2023 - II ZB 6/23
Für die Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH ist innerhalb der durch § 105 Abs. 1 Satz 2 und § 108 Abs. 5 GNotKG vorgegebenen Grenzen der den Ausgabepreis übersteigende Wert des auszugebenen Geschäftsanteils maßgeblich. Für die Bewertung kann eine mit dem Übernehmer der Geschäftsanteile geschlossene Vereinbarung über eine Zuzahlung in das Eigenkapital gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB berücksichtigt werden.

BGH v. 19.9.2023 - II ZB 15/22
Eine nach landesrechtlichen Vorschriften erfolgte Vereinigung von Sparkassen (hier: nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SpkG M-V) ist analog §§ 33, 34 Abs. 1 HGB in das Handelsregister sowohl der aufgenommenen als auch der aufnehmenden Sparkasse einzutragen.

Kurzbesprechung
Muss der Steuerpflichtige bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in fremder Währung erbringen und muss er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in Euro aufwenden, als er von der Gegenseite bekommt, kann er den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Kurzbesprechung
1. Die Vorschrift des § 4 Abs. 6 Satz 6 Alt. 2 UmwStG 2006, nach der ein Übernahmeverlust außer Ansatz bleibt, ist für im Privatvermögen und im Betriebsvermögen gehaltene Anteile an der übertragenden Körperschaft anwendbar.
2. Ein für den Abzug des Übernahmeverlusts schädlicher Anteilserwerb innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag liegt wegen der Fiktion des § 5 Abs. 1 UmwStG 2006 auch dann vor, wenn der übernehmende Rechtsträger die Anteile tatsächlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft hat.
3. § 4 Abs. 6 Satz 6 Alt. 2 und § 7 UmwStG 2006 sind weder teleologisch zu reduzieren noch verfassungswidrig, soweit sich bei der Ermittlung des Übernahmeverlusts oder der offenen Rücklagen ausgewirkt hat, dass Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz der übertragenden Körperschaft in unterschiedlicher Höhe passiviert waren.

Mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) wird das Gesellschaftsregister eingeführt. Das Gesellschaftsregister führt für das Basisregister für Unternehmen relevante Einheiten, sodass das Unternehmensbasisdatenregistergesetz angepasst werden muss.

LG Bielefeld v. 7.9.2023 - 6 O 190/23
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist notwendige Voraussetzung für eine Klage und fehlt, wenn eine Klage objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Das Handelsregister würde auf Grundlage einer privaten Rechtsauffassung nicht eine Übertragung der Anteile vornehmen, sondern nur durch eine Willenserklärung, die auch tatsächlich eine Übertragung ausspricht.

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Aktuell in der GmbHR
Die gesetzliche Regelung in § 38 Abs. 1 GmbHG zur freien und jederzeitigen Abberufbarkeit ist auf Fremdgeschäftsführer zugeschnitten. Tatsächlich sind hingegen oftmals die Gesellschafter die Geschäftsführer. Das hat zur Folge, dass § 38 Abs. 1 GmbHG für diese vielfach als nicht passend empfunden wird und Einschränkungen des Grundsatzes der freien und jederzeitigen Abberufbarkeit erwogen werden bzw. die Abberufung aus wichtigem Grund nach § 38 Abs. 2 GmbHG besondere Bedeutung gewinnt. Oft haben Gesellschafter auch ein Sonderrecht auf Geschäftsführung. Dann oder wenn die Gesellschafter je zur Hälfte an der Gesellschaft beteiligt sind, stellen sich zusätzliche Fragen. Teil I des Beitrags behandelt die Voraussetzungen sowohl einer ordentlichen Abberufung als auch einer Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern aus wichtigem Grund und gibt praxisrelevante Hinweise. Im Folgebeitrag werden hieran anknüpfend Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer Abberufung, wie der Wirksamkeitszeitpunkt, die Verwirkung der Abberufungsmöglichkeit, wechselseitige Abberufungen und der Beschlussmängelstreit über einen Abberufungsbeschluss behandelt.

FG Münster v. 29.8.2023 - 15 K 871/22 U
Einer kommunalen Wirtschaftsförderungsgesellschaft steht der Vorsteuerabzug aus der im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages übernommenen Erschließung eines Gewerbegebietes zu.

EuG v. 18.10.2023 - T-402/20
Das EuG hat die zusätzlichen Zölle auf bestimmte Feuerzeuge mit Ursprung in den Vereinigten Staaten für nichtig erklärt. Vor deren Erhebung hätte die Kommission die amerikanische Herstellerin Zippo anhören müssen.

OLG Celle v. 11.7.2023 - 9 U 7/23
Ein stiller Gesellschaftsvertrag, der zum Zweck der Aufbringung permanent haftenden Eigenkapitals eines Kreditinstituts abgeschlossen ist, kann von der Geschäftsherrin (bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen im Übrigen) gekündigt werden, wenn aufgrund der Umsetzung unionsrechtlicher Verschärfungen die rechtliche Qualifikation der Einlage als hartes Kernkapital (sukzessive) wegfällt. Eine derartige Kündigung ist auch zum Ende der gesetzlichen Übergangsphase (sog. Phase-Out) noch zulässig.

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BGH v. 27.7.2023 - IX ZR 138/21
Der Insolvenzverwalter hat die ihm bekannten Konten der Hausbank des Schuldners innerhalb eines angemessenen Zeitraums darauf zu überprüfen, ob ihm die Kontounterlagen vollständig vorliegen und die Kontounterlagen Anhaltspunkte für anfechtungsrelevante Vorgänge enthalten. Hinsichtlich eines in den Drei-Monats-Zeitraums der Deckungsanfechtung fallenden Anfechtungstatbestandes liegt regelmäßig grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn der Insolvenzverwalter die Überprüfung der ihm bekannten von der Hausbank des Schuldners geführten Konten für mehr als drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterlässt und sich ihm aufgrund der aus den Kontounterlagen erkennbaren Zahlungsvorgänge und der ihm bekannten sonstigen Tatsachen weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.

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Aktuell in der GmbHR
Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Auf- und Feststellung von Jahresabschlüssen für die Personengesellschaften (§§ 120-121 HGB) umfassend reformiert. Diese Neuregelungen sind jedoch teilweise lückenhaft und stehen in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch des Gesellschafters auf Auszahlung des Gewinns. Der nachfolgende Beitrag geht auf diese Fragen ein.

Kurzbesprechung
1. Das Betriebs-Finanzamt der Mitunternehmerschaft hat über die Einstellung des Veräußerungsgewinns in eine sonderbilanzielle Rücklage nach § 6b EStG zu entscheiden, auch wenn ein Mitunternehmer seinen gesamten Mitunternehmeranteil veräußert hat.
2. Über die später wegen des Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderliche Auflösung einer solchen Rücklage ist nicht im Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft, sondern im Einkommensteuerverfahren des früheren Mitunternehmers zu entscheiden.
3. Wenn die Rücklage nach § 6b EStG im Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft erst aufgrund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen berücksichtigt wird, ermöglicht § 174 Abs. 4 AO für den Veranlagungszeitraum des Ablaufs der Reinvestitionsfrist die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids des früheren Mitunternehmers, um den Gewinn aus der Auflösung der Rücklage zu erfassen.

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Die Europäische Kommission hat den Entwurf einer Delegierten Richtlinie zur Änderung der Schwellenwerte in Art. 3 der Richtlinie (EU) 2013/34 (Bilanzrichtlinie) für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften vorgelegt und um Stellungnahmen bis zum 6.10.2023 gebeten.

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Aktuell in der GmbHR
§ 728 BGB in der Fassung des MoPeG stellt den Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters auf eine neue textliche Grundlage. Inwieweit sich hieraus auch sachliche Änderungen gegenüber dem bisherigen Rechtsstand ergeben, lässt sich aus den diffusen Gesetzesmaterialien nicht sicher erschließen. Der vorliegende Beitrag bemüht sich mit Hilfe einer Textstufenanalyse um eine erste Klärung. Er richtet sein Hauptaugenmerk auf das Bewertungsziel der angemessenen Abfindung i.S.d. § 728 Abs. 1 Satz 1 BGB, die Bewertungstechniken der direkten und indirekten Anteilsbewertung sowie die normzweckadäquaten Bewertungsmethoden. Außerdem untersucht er, ob und inwieweit anteilsbezogene Bewertungsfaktoren bei der Abfindungsbemessung zu berücksichtigen sind.

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Aktuell in der GmbHR
In seiner Entscheidung BGH vom 14.3.2023 – II ZR 162/21, GmbHR 2023, 603 konnte das Gericht eine grundlegende Frage zur Organhaftung des mittelbaren Geschäftsleiters einer KG klären, nämlich ob dieser auch dann haftet, wenn sich die geschäftsführende GmbH noch anderweitig unternehmerisch betätigt. Die Bejahung dieser Frage überzeugt, insbesondere wenn man das Konzernrecht der GmbH & Co. KG mit in den Blick nimmt. Zum Zweiten zeigt die Entscheidung, dass das Haftungskonzept des BGH nicht auf die typische GmbH & Co. KG beschränkt ist, sondern ganz generell für mittelbare Geschäftsleiter von Personengesellschaften Geltung beanspruchen kann.

FG Düsseldorf v. 19.1.2023, 14 K 1638/20 E
Vor dem Hintergrund, dass die Vertrauensschutzregelung für den Steuerpflichtigen eine weitere Option schaffen wollte, kann der Steuerpflichtige nicht zur Inanspruchnahme dieser Regelung verpflichtet werden, wenn sich diese für ihn letztlich ungünstiger darstellt. Fraglich ist, ob diese Vertrauensschutzregelung bzw. typisierende Weitergeltungsanordnung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zwischen der Berücksichtigung von Forderungsverlusten als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung (§ 17 EStG) oder als Forderungsverluste nach § 20 EStG i.S. einer "Günstigerprüfung" eröffnet.

BGH v. 16.8.2023 - VII ZB 64/21
Bei der Corona-Überbrückungshilfe III (Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB nicht pfändbare Forderung. Die Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III setzt sich jedoch nach deren Überweisung nicht an der Gutschrift auf einem regulären Girokonto des Schuldners fort.

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BGH v. 8.8.2023 - II ZR 13/22
Bei der Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen eine Drittgesellschaft oder über die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Drittgesellschaft unterliegen diejenigen GmbH-Gesellschafter einem Stimmverbot, die zusammen alle Anteile an der Drittgesellschaft innehaben. Das Gericht darf im Rahmen der positiven Beschlussfeststellungsklage nicht an Stelle der GmbH-Gesellschafter entscheiden und einen Beschluss feststellen, der so nicht zur Abstimmung der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung stand. Es kann nur das Ergebnis einer tatsächlich erfolgten Willensbildung feststellen.

VG Berlin v. 5.9.2023 - VG 26 K 251/22
Die Investitionsbank Berlin darf bei der Vergabe regionaler Wirtschaftsfördermittel verlangen, dass das die Fördermittel beantragende Unternehmen über eine gewisse wirtschaftliche Substanz verfügt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen Teil einer wirtschaftlich gesunden Unternehmensgruppe ist.

BGH v. 11.7.2023 - II ZR 116/21
Der Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH kann unter den Voraussetzungen der actio pro socio die Ausschließungsklage gegen den anderen Gesellschafter erheben. Wird ein Gesellschafter wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes ohne statutarische Regelung durch Urteil aus der GmbH ausgeschlossen, wird die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam und ist nicht durch die Leistung der Abfindung bedingt.

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OLG Düsseldorf v. 30.8.2023 - VI-3 Kart 129/21 (V) u.a.
In dem Verfahren um die von der Bundesnetzagentur festgelegten Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetzbetreiber haben die Beschwerden zahlreicher Netzbetreiber Erfolg. Das OLG Düsseldorf hat in 14 repräsentativen Musterverfahren die von der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur am 12.10.2021 festgelegten Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetzbetreiber (BK4-21-055 und BK4-21-056) aufgehoben.

Das Bundeskabinett hat am 30.8.2023 die vom BMJ vorgelegten Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Damit soll ein wesentlicher Beitrag zum Abbau von bürokratischen Hürden geleistet und ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden.

OLG Brandenburg v. 19.7.2023 - 7 U 149/22
Die Frist hat den Zweck, dem anderen Vertragspartner in angemessener Zeit Klarheit über den Bestand des Vertrages zu verschaffen, zudem ist davon auszugehen, dass ein längeres Zuwarten dafür spricht, dass der zur Kündigung Berechtigte das Festhalten am Vertrag nicht für unzumutbar hält. Dabei sind die tatsächlichen Umstände, die Bedeutung des Kündigungsgrundes, die Auswirkungen für die Beteiligten und der Umfang der für den Kündigenden zuvor vorzunehmenden Prüfungen zu berücksichtigen.

Aktuell in der GmbHR
Grundsätzlich verfolgt § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ein klares Konzept: Gegenüber der GmbH soll als Gesellschafter nur legitimiert sein, wer in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Um diesen Grundgedanken ranken sich indes im Erbfall mehrere Zweifelsfragen, die trotz mehr als 15 Jahren neuer Rechtslage nach dem MoMiG bislang nicht abschließend geklärt sind und deshalb unter Einbeziehung neuerer Rechtsprechung nochmals umfassend aufbereitet werden sollen.

Das Wachstumschancengesetz soll die steuerlichen und damit auch die wirtschafts- sowie standortpolitischen Rahmenbedingungen in Deutschland verbessern. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland zu stärken sowie Innovationen und die Transformation zur digitalen und klimaneutralen Wirtschaft zu fördern.

OLG München v. 11.8.2023 - 5 W 774/23e
Das OLG München hat sich vorliegend mit dem Antrag des Insolvenzverwalters einer GmbH & Co. KG auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe befasst, den dieser gestellt hat, um gegen die ehemalige Wirtschafsprüferin der Insolvenzschuldnerin Haftungsansprüche wegen eines Insolvenzverschleppungsschadens geltend machen zu können.

BSG v. 20.7.2023 - B 12 BA 1/23 R u.a.
Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

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Aktuell in der GmbHR
Die Entscheidung des OLG Brandenburg befasst sich mit Fragen zur Haftungsbeschränkung im Fall des (alljährlichen) Entlastungsbeschlusses nach § 46 Nr. 5 GmbHG; ferner entscheidet sie erstmals über die Frage, ob der Feststellung des Jahresabschlusses Entlastungswirkung und Präklusionswirkung in Bezug auf etwaige Schadenersatzansprüche gegen den in Haftung genommenen GmbH-Geschäftsführer zukommt. (zugleich Besprechung zu OLG Brandenburg, Urt. v. 29.6.2022 - 7 U 133/21, GmbHR 2023, 410)

FG Münster v. 27.10.2023 - 3 K 3624/20 Erb
Die Regelverschonung für durch Schenkung erworbenes Betriebsvermögen kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn zuvor die Optionsverschonung beantragt wurde, deren Voraussetzungen aber tatsächlich nicht vorliegen.

FG Düsseldorf v. 12.5.2023 - 3 K 1940/17 F u.a.
Das FG Düsseldorf hat sich vorliegend mit der Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf in- und ausländische Betriebsstätten befasst. Der 3. Senat hatte dabei verschiedene Methoden der Gewinnverteilung zu beurteilen.

BGH v. 11.7.2023 - XI ZR 111/22
Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers aus der Rechtsbeziehung zu dem Zahlungsempfänger, mit denen er geltend macht, dass die Ansprüche des Zahlungsempfängers nicht oder nicht in der geforderten Höhe bestehen, werden von § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erfasst. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungsdienstleister und Zahlungsempfänger identisch sind. Der Bürge muss die vom Zahlungsdienstnutzer als Hauptschuldner nicht beanstandeten unautorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgänge gegen sich gelten lassen, wenn die Ansprüche und Einwendungen des Hauptschuldners wegen Fristablaufs nach § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen sind. Bleibt ein Zahlungsdienstnutzer nach einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang untätig, stellt dies keinen Verzicht i.S.d. § 768 Abs. 2 BGB dar.

BGH v. 29.6.2023 - IX ZR 56/22
Die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des zwischen Rechtsberater und Mandant geschlossenen Mandatsvertrags ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil dem Berater im Verhältnis zum Mandanten nur eine Schutz- oder Fürsorgepflichtverletzung zur Last fällt. Die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund kann Drittschutz für den Geschäftsleiter der juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit entfalten; Voraussetzung ist ein Näheverhältnis zu der nach dem Mandatsvertrag geschuldeten Hauptleistung.

OLG Hamburg v. 17.7.2023 - 15 W 13/23
Legt gegen einen ursprünglich sowohl gegen eine juristische Person als auch gegen deren Organ inhaltsgleich ergangenen Unterlassungstitel nur die juristische Person einen Rechtsbehelf ein und wird daraufhin ihr gegenüber der Titel mangels Vorliegens einer rechtswidrigen Verletzungshandlung aufgehoben, so kann gegen das Organ kein Ordnungsmittel verhängt werden, wenn es nach der Aufhebung des gegen die juristische Person ergangenen Titels die angegriffene Handlung ausschließlich in Ausübung seiner Organstellung für diese juristische Person wieder aufnimmt.

OLG Karlsruhe v. 4.8.2023 - 4 U 64/23
Die fristlose Kündigung der früheren Geschäftsführerin des Klinikums Hochrhein GmbH aus Waldshut-Tiengen im Juli 2017 war unwirksam. Es lag kein zur fristlosen Kündigung berechtigender Sachverhalt vor.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

FG Düsseldorf v. 14.3.2023, 13 K 2780/20 F
Der Gewinn aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen kann trotz vorheriger Teilwertabschreibung steuerfrei nach § 3 Nr. 40 EStG/§ 8b Abs. 2 KStG sein, wenn die Anteile aus einer Aufspaltung vor Geltung des SEStEG herrühren. Da die Frage, ob im Fall einer Aufspaltung vor Einführung des SEStEG eine TW-AfA, die vor der Umwandlungsmaßnahme auf die Anteile an der übertragenden Gesellschaft vorgenommenen worden ist, im Falle einer späteren Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft, dieser zuzuschreiben ist, bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist, wurde die Revision zugelassen.

OLG Bamberg v. 31.7.2023, 2 U 38/22
Im Rahmen einer Sanierungsbegutachtung nach IDW S6 – Standard gehört es zu den Kernanforderungen an den Gutachter, in einer Form auf eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen, die geeignet ist, die verantwortlichen Personen zur Einleitung der insolvenzrechtlich erforderlichen (Eil-)Maßnahmen anzuhalten. Der Geschäftsführer kommt aufgrund § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. mit der Frage der Insolvenzreife der GmbH in gleicher Weise in Berührung wie die GmbH als Auftraggeber selbst, weshalb der Begutachtungsvertrag nach IDW S6 – Standard Schutzwirkung zugunsten des Geschäftsführers entfaltet.

BGH v. 25.5.2023 - IX ZR 116/21
Im Rahmen des echten Factorings muss sich der Factor die Kenntnis des Forderungsverkäufers von der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners oder den die Zahlungsunfähigkeit begründenden Umständen regelmäßig nicht allein wegen der den Forderungsverkäufer treffenden Pflichten zur Unterstützung des Factors bei der Forderungsdurchsetzung und zur Information des Factors über eine Zahlungsunfähigkeit begründende Umstände zurechnen lassen.

BGH v. 20.6.2023 - II ZB 18/22
Die Beschwerdeberechtigung eines Gesellschaftsgläubigers, der nach einer formwechselnden Umwandlung die Löschung der Gesellschaft mit der Begründung angeregt hat, der Formwechsel sei rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden, ergibt sich nicht bereits daraus, dass das Registergericht die Löschung verweigert hat. Ein allgemeines Recht eines Gläubigers, zur Erleichterung der Verwirklichung seines Forderungsrechts bestimmte Eintragungen im Handelsregister herbeizuführen oder zu untersagen, besteht nicht.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

Aktuell in der GmbHR
Am 13.7.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines BMF-Schreibens zu § 4k EStG (im Folgenden: Entwurf) veröffentlicht. Dieser enthält in 128 Randnummern Ausführungen u.a. zu den Tatbestandsmerkmalen und Rechtsfolgen der Regelung, Gesetzeskonkurrenzen sowie zu Nachweis- und Mitwirkungspflichten. Die aus Sicht der Verfasser praxisrelevantesten Aussagen des Entwurfs werden im folgenden Beitrag vorgestellt und bewertet.

FG München v. 25.6.2023, 7 K 434/19
Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen einem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG (originär) gewerblich tätig.

BGH v. 27.7.2023 - IX ZR 267/20
Der BGH hat über die Frage entschieden, ob nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens eine Musterfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter erhoben werden kann.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Düsseldorf v. 27.7.2023 - VI-6 U 1/22 (Kart)
Die kartellrechtlichen Vorschriften sehen jeweils getrennte Bußgeldnormen für die handelnden Personen und das beteiligte Unternehmen, auch der Höhe nach, vor. Durch den Rückgriff auf den Geschäftsführer bestände darüber hinaus die Gefahr, dass der Sanktionszweck eines Unternehmensbußgeldes gefährdet würde. So könnten Unternehmen sich sonst durch den Rückgriff auf Geschäftsführer und Vorstände faktisch ihrer kartellrechtlichen Bußgeldverantwortung entziehen.

OLG Frankfurt a.M. v. 30.3.2023 - 11 UH 8/23
Eine GmbH, die in ihrer in mehrere Amtsgerichtsbezirke unterteilten satzungsmäßigen Sitzgemeinde keine aktuelle Geschäftsanschrift unterhält und deren Satzungssitz nicht auf einen dieser Bezirke hin konkretisiert ist, hat einen allgemeinen Gerichtsstand an allen Amtsgerichten der Gemeinde. Soll gegen eine solche Gesellschaft ein Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand eingeleitet werden, hat der Antragsteller zwischen diesen Gerichten die Wahl.

LG Mannheim v. 23.6.2023 - 14 O 61/18 u.a.
Im Mannheimer Zuckerkartellverfahren hat das LG Mannheim zwei Pilotverfahren durch Urteil abgeschlossen. Drei große deutsche Zuckerhersteller wurden zum Ausgleich von Preisüberhöhungsschäden zu Zahlungen in Millionenhöhe verurteilt.

BGH v. 24.5.2023 - VII ZB 69/21
Die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger ist eine allgemeinkundige Tatsache i.S.v. § 727 Abs. 1 und 2 ZPO.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BAG v. 30.3.2023 - 8 AZR 120/22
Geschäftsführer einer GmbH haften ggü. den Arbeitnehmern der GmbH nicht deshalb auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB, weil sie im Einzelfall nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für Verstöße der GmbH gegen ihre Verpflichtung aus § 20 MiLoG, ihren Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen, bußgeldrechtlich verantwortlich sind. Der Bußgeldtatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 9 iVm. § 20 MiLoG stellt – ungeachtet des § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG – kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Arbeitnehmer der GmbH in ihrem Verhältnis zum Geschäftsführer der Gesellschaft dar.

Aktuell in der GmbHR
Wirecard, LuxLeaks, Panama Papers – zahlreiche deutsche und internationale Wirtschaftsskandale der jüngeren Zeit kamen durch Hinweisgeber an das Licht der Öffentlichkeit. Während die Eröffnung geschützter Meldemöglichkeiten bislang weitgehend freiwilliger Bestandteil effektiver Compliance-Management-Systeme war, wird sie durch das Hinweisgeberschutzgesetz bald verpflichtend. Was bedeutet das für Unternehmen und Hinweisgeber?

BGH v. 18.4.2023 - II ZR 37/22
Der Gesellschafter kann gegen die Inanspruchnahme aus einem vor dem 1.11.2008 entstandenen Erstattungsanspruch nach den sog. Rechtsprechungsregeln entsprechend §§ 30, 31 GmbHG in der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung gemäß § 242 BGB einwenden, dass das zu Erstattende im Hinblick auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch gleich wieder zurückzugewähren wäre.

EuGH v. 13.7.2023 - C-376/20 P
Das Gericht der Europäischen Union muss erneut über die Rechtmäßigkeit der von der Kommission ausgesprochenen Untersagung der Übernahme von Telefónica Europe (O2) durch Hutchison 3G UK (Three) entscheiden.

Kurzbesprechung
Der Eintritt der Heilungswirkung nach den Übergangsregelungen in § 17 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 10b Satz 2 und 3 KStG n.F. zum gesetzlichen Erfordernis des dynamischen Verweises auf § 302 AktG (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG n.F.) hängt vom Verhalten des Steuerpflichtigen ab. Deshalb tritt bei Beendigung der steuerlichen Organschaft vor dem 1.1.2015 die Heilungswirkung gem. § 34 Abs. 10b Satz 3 KStG n.F. nicht ein, wenn der Steuerpflichtige durch eine nach außen erkennbare Handlung den Willen äußert, eine Heilung des "fehlerhaften" Gewinnabführungsvertrages nicht herbeiführen, sondern die Rechtsfolgen des "fehlerhaften" Gewinnabführungsvertrages tragen zu wollen.

Kurzbesprechung
Einer Holdinggesellschaft ist der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen zu versagen, die
  • nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit von der Holding erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen, sondern mit von ihr als Gesellschafterbeitrag geschuldeten unentgeltlichen Dienstleistungen stehen,
  • nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit den Umsätzen Dritter (der Tochtergesellschaften) stehen,
  • in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und
  • nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding gehören.

BGH v. 27.6.2023 - II ZR 57/21 u.a.
Der BGH hat mit den vorliegenden Beschlüssen (II ZR 57/21, II ZR 58/21 und II ZR 59/21) den Parteien mehrerer Verfahren, die die Haftung von Gründungsgesellschaftern einer Publikumskommanditgesellschaft betreffen, die Immobilieninvestments auf dem US-amerikanischen Markt plante, Hinweise zur Abgrenzung zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss gegeben.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

Kurzbesprechung
War dem Gesetzgeber ‑ im Streitfall aufgrund des zu § 8c (später: Abs. 1) Satz 1 KStG a.F. ergangenen BVerfG-Beschlusses vom 29.3.2017 - 2 BvL 6/11 (BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082) und dessen möglicher Ausstrahlungswirkung auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG/§ 8c (später: Abs. 1) Satz 2 KStG a.F. ‑ ohne weiteres gewiss, dass als Reaktionsmöglichkeit auf fortbestehende Verfassungszweifel eine generelle Neuausrichtung des Tatbestands des § 8c KStG im Raum stand, muss die Interessenabwägung zugunsten des wegen der Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG eine AdV beantragenden Betroffenen ausfallen, auch wenn das BVerfG § 8c (später: Abs. 1) Satz 1 KStG a.F. als "ähnliche Norm" nicht für nichtig erklärt, sondern dem Gesetzgeber "lediglich" aufgegeben hat, den Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2018 rückwirkend mit Geltung ab dem 1.1.2008 (dem Inkrafttretenszeitpunkt der Regelung) zu beseitigen.

Kurzbesprechung
1. Das Verlustverrechnungsverbot bei steuerlicher Rückwirkung einer Umwandlung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG) ist auch in Einbringungsfällen anzuwenden, in denen eine steuergestalterische Missbrauchsabsicht nicht vorliegt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht begründet.
2. Die Regelung gilt auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer.
3. § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ist nicht derart teleologisch zu reduzieren, dass die (negativen) Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers ohne Berücksichtigung eines im Veranlagungsjahr der Übernahme von ihm beantragten Investitionsabzugsbetrags (§ 7g EStG) zu bestimmen wären.

OLG Hamm v. 30.3.2023 - 4 U 130/21
Der unbefugten Benutzung eines fremden Namens zu Werbezwecken und der damit einhergehenden Verletzung des allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts steht es gleich, wenn das betroffene Unternehmen, welches nicht in die Nutzung eingewilligt hat, mit Hilfe öffentlich zugänglicher Quellen als Halter eines Lear-Jets identifizierbar ist, vor dem ein von der Beklagten beworbenes Fahrzeug der Luxus-Klasse fotografisch in Szene gesetzt wird.

Aktuell in der GmbHR
Das MoPeG führt in Bezug auf die persönliche Nachhaftung im Fall des Ausscheidens aus einer rechtsfähigen Personengesellschaft sowie bei Umwandlung einer OHG, PartG oder GbR in eine KG zu einem Paradigmenwechsel. Das Amendment betrifft insbesondere die Schadensersatzhaftung in der fünfjährigen Nachhaftungsphase. Im Fokus stehen die Konstellationen, in denen zwar der Vertrag mit dem Gesellschaftsgläubiger schon vor dem Ausscheiden bzw. der Umwandlung geschlossen wurde, das schadensstiftende Ereignis aber erst nach einer dieser Statusveränderungen eintritt. Große praktische Relevanz hat das neue Recht der Nachhaftungsbegrenzung für Anwaltskanzleien und sonstige Freiberufler-Sozietäten in der Rechtsform der Personengesellschaft, sofern die Mandatierung vor dem für die Nachhaftung maßgeblichen Zeitpunkt erfolgt, aber das Schadensereignis erst im Anschluss daran eintritt. Besonders betroffen sind auch Personengesellschaften, die Mieter einer Immobilie sind oder großvolumige zeitlich gestreckte Liefer‑, Bau- oder Werkverträge zu erfüllen haben. Aufgrund des fehlenden Gesellschaftsregisters für die rechtsfähige GbR kann die fünfjährige Nachhaftungsfrist bei dieser Rechtsform bis dato nicht ab einer Registereintragung des Ausscheidens bzw. der Umwandlung in eine KG erfolgen. Auch dies ändert sich mit Inkrafttreten des MoPeG.

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Kurzbesprechung
1. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
2. Für Zwecke der zeitlichen Anwendungsbestimmung des § 36 Abs. 6a Satz 2 GewStG i.d.F. des JStG 2009 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 2 GewStG kommt es in den Fällen, in denen die Vergütungsvereinbarung vor Begründung der Gesellschafterstellung getroffen worden ist, auf die Begründung der Gesellschafterstellung an.