GmbHR-News


OLG Hamm v. 1.3.2023 - 8 U 48/22
Das OLG Hamm hatte sich mit der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über den Ausschluss eines Kommanditisten aus einer KG zu befassen. Im Ergebnis sah es dessen Fehlverhalten, das u.a. im Ausspruch unbegründeter Kündigungen bestand, als so schwerwiegend an, dass es den Ausschluss für wirksam hielt.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

Aktuell in der GmbHR
Eine Regelung zum Gründungsaufwand gehört nicht zum zwingenden Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages einer GmbH. Gleichwohl ist in fast allen Satzungen geregelt, dass die Gesellschaft die mit der Gründung verbundenen Kosten zu tragen hat. Die Anforderungen an die genaue Festsetzung des Gründungsaufwands in der Satzung sind seit vielen Jahren umstritten. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Schleswig ist Anlass, das Thema erneut näher zu beleuchten. (zugleich Besprechung zu OLG Schleswig, Beschl. v. 21.2.2023 - 2 Wx 50/22, GmbHR 2023, 356)

Kurzbesprechung
1. Die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft gegen erstmalige Einräumung einer Mitunternehmerstellung ist auch dann ein vollentgeltliches Geschäft (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten), wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto), sondern auch einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Dieser Vorgang ist nicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten; § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG ist insgesamt nicht anwendbar (Bestätigung der Rechtsprechung).

Kurzbesprechung
1. Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH kann zu einer vGA führen.
2. Sind keine anderen Anhaltspunkte für die regelmäßig gebotene Schätzung der fremdüblichen Zinsen erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (sog. Margenteilung; Festhaltung an den Senatsurteilen vom 28.02.1990 - I R 83/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649; vom 19.01.1994 - I R 93/93, BFHE 174, 61, BStBl II 1994, 725; vom 22.10.2003 - I R 36/03, BFHE 204, 106, BStBl II 2004, 307).

FG Köln v. 14.12.2022, 2 K 1923/20
Anders als z.B. § 50d Abs. 1 EStG a.F. bzw. § 50c Abs. 3 EStG i.d.F. des AbzStEntlModG vom 2.6.2021 (BGBl I 2021, 1259) sieht § 32 Abs. 5 KStG keine Antragsfrist vor. Gleichwohl ist ein Antrag nicht unbefristet, sondern nur bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung gem. §§ 169 bis 171 AO möglich.

KG Berlin v. 14.10.2022 - 22 W 43/22
Im Rahmen der beschränkten und im Grundsatz nur auf die formellen Aspekte ausgerichteten Prüfung bezüglich der Aufnahme einer Gesellschafterliste bei einem vollständigen Gesellschafterwechsel ist grundsätzlich an dem Erfordernis festzuhalten, dass der Unterzeichnende durch seine bestehende Eintragung im Register ausreichend als Geschäftsführer ausgewiesen ist.

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Zum 1.1.2021 ist das Sanierungsrecht grundlegend modernisiert worden. Der Kern des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)  besteht in der Einführung eines neuen Gesetzes zur Stabilisierung und Restrukturierung von Unternehmen (StaRUG), mit welchem der Gesetzgeber die EU-Richtlinie zur Restrukturierung in deutsches Recht umgesetzt hat. Wir haben es hier mit einem veritablen Paradigmenwechsel zu tun. Mit diesem Dossier, das wir fortlaufend aktualisieren, partizipieren Sie an der aktuellen Diskussion namhafter Vertreter der Szene und verpassen  keine weiteren Entwicklungen.

Aktuell in der GmbHR
Es ist in Konzernkonstellationen ein alltäglicher Vorgang, dass sich Organvertreter der Muttergesellschaft zu Geschäftsführern der Tochter-GmbH bestellen, nicht selten durch Einschaltung eines rechtsgeschäftlichen Vertreters, der den Bestellungsbeschluss unterzeichnet. Der in einer solchen Selbstbestellung liegende Interessenkonflikt wirft einige Probleme auf, die insbesondere im Fall einer AG als Muttergesellschaft noch nicht abschließend gelöst sind. Eine aktuelle Entscheidung des BGH schafft in mancher Hinsicht Klarheit, lässt aber nach wie vor wichtige Praxisfragen offen, und soll daher im Folgenden näher in den Blick genommen werden.

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Der Vermittlungsausschuss hat sich am 9.5.2023 auf Änderungen beim Hinweisgeberschutzgesetz geeinigt. Der Kompromiss enthält insbesondere Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes.

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BGH v. 14.3.2023 - II ZR 162/21
Der Schutzbereich des zwischen der Kommanditisten-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses erstreckt sich im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die Kommanditgesellschaft. Die Haftung des Geschäftsführers der geschäftsführenden GmbH einer GmbH & Co. KG erstreckt sich auch dann auf die Kommanditgesellschaft, wenn die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH ist.

Aktuell in der GmbHR
In kaum einem Bereich führen der nationale und der autonome unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zu solch unterschiedlichen Ergebnissen wie bei dem Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers. Während der arbeitsrechtliche Schutz auf der nationalen Ebene nur schwach ausgeprägt ist, wird er auf der europäischen Ebene deutlich erweitert. Im vorliegenden Beitrag werden die unionsrechtlichen Einflüsse auf die Arbeitnehmereigenschaft einschließlich ihrer Bedeutung im nationalen Recht dargestellt und auf die praxisrelevanten Bereiche des Diskriminierungs- und Mutterschutzes angewandt.

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OLG Dresden v. 14.3.2023 - 4 U 1377/22
Einer juristischen Person stehen datenschutzrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen der Verwendung von Daten aus Personalakten ihrer Mitarbeiter nicht zu. Urlaubslisten eines Unternehmens stellen keine Geschäftsgeheimnisse dar.

OLG Celle v. 20.3.2023 - 9 W 24/23
Die nach § 8 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG abzugebende Versicherung eines Geschäftsführers, keinem Berufs- oder Gewerbeverbot zu unterliegen, darf sich nicht auf eine für das Registergericht nicht überprüfbare eigene rechtliche Bewertung unter Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken, sondern muss eine konkrete subsumierbare Tatsachendarstellung enthalten. Die Versicherung kann bspw. mit Hilfe einer umfassenden, jegliche Art von gerichtlicher oder behördlicher Berufs- und Gewerbeuntersagung betreffenden Formulierung erfolgen.

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FG Münster v. 8.2.2023 - 6 K 1330/20 AO
Erteilt das Finanzamt acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte wegen einer mehrstufigen Umstrukturierungsmaßnahme, ist hierfür ein gemeinsamer Gebührenbescheid zu erlassen. Dies hat zur Folge, dass insgesamt eine geringere Gebühre entsteht.

BGH v. 16.2.2023 - IX ZR 21/22
Tritt ein Insolvenzgläubiger eine zur Tabelle angemeldete und bestrittene Forderung, über die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit anhängig war, nach der Anmeldung ab, so kann der Zessionar den Rechtsstreit auch ohne Zustimmung des Prozessgegners aufnehmen, wenn die Rechtsnachfolge zwischen Zessionar, Prozessgegner und dem Zedenten unstreitig ist und gegenüber dem Insolvenzgericht nachgewiesen, in der Tabelle vermerkt und dem Prozessgegner angezeigt worden ist.

OLG Celle v. 4.4.2023 - 9 U 102/22
Der abberufene Geschäftsführer von Hannover 96 bleibt weiter im Amt. Mögliche Auswirkungen auf den Ligabetrieb der 1. Bundesliga sind für diese Entscheidung nicht maßgeblich.

FG Münster v. 29.12.2021 - 8 K 592/20 E
Entgelte für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten stellen keine Kapitalerträge dar. Es handelt sich viel mehr um sonstige Einkünfte.

Aktuell in der GmbHR
In den letzten Jahren hat sich der BFH in einer Vielzahl von Entscheidungen mit der atypisch stillen Gesellschaft beschäftigt. Dabei arbeitete er insbesondere heraus, ab wann der sich still Beteiligende die Schwelle zum Mitunternehmer überschreitet. Besonders interessant sind in diesem Zusammenhang zwei aktuelle Urteile des BFH, bei denen die Mitunternehmerinitiative von still Beteiligten nicht aus dem Gesellschaftsvertrag selbst, sondern aus der Rechtsbeziehung zur GmbH als Geschäftsinhaberin abgeleitet wird. In diesem Beitrag werden diese beiden BFH-Urteile analysiert – Folgen und Gefahren dieser Rechtsprechung dargestellt und kritisch bewertet. Gleichzeitig wird die Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft beleuchtet.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

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EuGH, C-106/22: Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.3.2023
Das Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften, die die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen aus einem Drittstaat erlauben, grundsätzlich nicht entgegen, auch wenn diese durch eine Gesellschaft mit Sitz in der EU erfolgen. Solche nationalen Rechtsvorschriften fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/452 über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen und müssen daher sicherstellen, dass die konkreten Überprüfungsbescheide gerechtfertigt sind und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit, wie sie in den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr und die Niederlassungsfreiheit festgelegt sind, entsprechen.

Aktuell in der GmbHR
Die mit dem UmRUG verbundene größte Reform des Umwandlungsrechts ist seit Monaten in aller Munde. Auf der Zielgeraden hatte das Gesetzgebungsvorhaben zuletzt mit einigen überraschenden Stolpersteinen zu kämpfen, bis es nun endlich am 1.3.2023 in Kraft treten konnte. Der Beitrag skizziert zunächst die Entwicklung und wesentlichen Ziele der insgesamt gelungenen Reform (I.), bevor ein Blick auf die Grundprinzipien der neuen Regularien geworfen wird (II.). Für die Praxis sind bereits ab sofort teilweise weitreichende Änderungen des nationalen Umwandlungsrechts zu beachten (III.). Das Herzstück der Reform, welches sich in der Praxis jedoch erst noch bewähren muss, sind schließlich die Verfahren zur grenzüberschreitenden Verschmelzung, Spaltung und zum grenzüberschreitenden Formwechsel (IV.).

BGH v. 17.1.2023 - II ZB 6/22
Die Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft ist bei der Beschlussfassung über seine Bestellung als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft nach § 181 Fall 1 BGB beschränkt. § 112 Satz 1 AktG ist auf die Bestellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft nicht anwendbar.

Das BMF hat einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - MinBestRL-UmsG) veröffentlicht. Er dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie - MinBestRL), auf die sich die EU-Mitgliedstaaten am 15.12.2022 geeinigt hatten.

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Kurzbesprechung
1. Die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers für die Umsätze der Organschaft ist unionsrechtskonform (Anschluss an EuGH-Urteil Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie vom 01.12.2022 - C-141/20, EU:C:2022:943).
2. Zwar erfordert die finanzielle Eingliederung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG im Grundsatz, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. Eine finanzielle Eingliederung liegt aber auch dann vor, wenn die erforderliche Willensdurchsetzung dadurch gesichert ist, dass der Gesellschafter zwar über nur 50 % der Stimmrechte verfügt, er aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt (Änderung der Rechtsprechung).

EuGH v. 16.1.2023 - C-339/21
Telekommunikationsbetreiber können verpflichtet werden, auf Verlangen einer Justizbehörde gegen die Zahlung von Pauschalsätzen Leistungen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs zu erbringen. Das Unionsrecht verlangt keine vollständige Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten.

BGH v. 26.1.2023 - IX ZR 85/21
Eine Beteiligung am Haftkapital i.H.v. 10 % (und nicht von weniger als 10 %) steht der Anwendung des Kleinbeteiligtenprivilegs nicht entgegen; eine einschränkende Auslegung der Vorschriften über das Kleinbeteiligtenprivileg scheidet aus. Eine koordinierte Finanzierung durch mehrere Gesellschafter kann unabhängig von einer Krise der Gesellschaft und auch außerhalb des Anfechtungszeitraums des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO dazu führen, dass die Beteiligungen der an der Finanzierung beteiligten Gesellschafter am Haftkapital der Gesellschaft zusammenzurechnen sind; maßgeblich ist, ob eine überschießende unternehmerische Verantwortung übernommen wird.

OLG Celle v. 24.2.2023 - 9 W 16/23
Geschäftsführer müssen grundsätzlich hinnehmen, dass ihre Daten im Handelsregister öffentlich einsehbar sind.

Aktuell in der GmbHR
Beschlussmängel führen nicht nur zur Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit, sondern können auch Schadensersatzansprüche begründen. Wie sich diese zu den Grundsätzen des Beschlussmängelrechts verhalten, ist bislang oft nur am Rande diskutiert worden. Eine aktuelle BGH-Entscheidung gibt Anlass, sich näher mit der Problematik auseinanderzusetzen. (gleichzeitig Besprechung und erste Gedanken zu BGH v. 6.12.2022 – II ZR 187/21, GmbHR 2023, 275)

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Kurzbesprechung
1. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils regelmäßig wertmindernd zu berücksichtigen, sofern die Liquidation der Gesellschaft nicht konkret absehbar ist.
2. Der Steuerpflichtige, der für eine Sachzuwendung einen höheren Wertansatz als den vom FA für zutreffend gehaltenen begehrt, trägt hierfür die Feststellungslast. Das FA trägt jedoch die Feststellungslast für die tatsächlichen Umstände, die zu einem Wegfall des Schutzes des Vertrauens in die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung führen.
3. Da eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast lediglich eine "ultima ratio" darstellt, ist zunächst der Sachverhalt aufzuklären, insbesondere der Beteiligte, aus dessen Sphäre die entscheidungserheblichen Tatsachen stammen, zur Mitwirkung aufzufordern. Sollten die Mitwirkungspflichten verletzt werden, ist vor einer Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast eine Reduzierung des Beweismaßes vorzunehmen.
4. Bei Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG ist es dem Zuwendenden zuzurechnen, wenn Personen, die er in Ausweitung seines Risikobereichs in die Abwicklung der Zuwendung eingeschaltet hat, Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung haben.
5. Die zulässige Erhebung einer Sprungklage setzt in einer Verpflichtungssituation voraus, dass die Behörde zuvor einen Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts durch Verwaltungsakt abgelehnt hat.

Kurzbesprechung
Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen.

FG Münster v. 24.2.2023 - 4 K 1274/19 F
Verlusten, die über eine britische General Partnership im Rahmen eines sog. Goldfinger-Modells erlitten wurden, welches rechtskräftig als gewerblich anerkannt wurde, kann nicht nachträglich über § 15a Abs. 5 EStG die Ausgleichsfähigkeit versagt werden.

Der Hauptfachausschuss des IDW hat IDW EPS 351 (02.2023) verabschiedet. Der Standardentwurf regelt die Anforderungen, die der Abschlussprüfer bei der formellen Prüfung der Angaben zur Frauenquote als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung im Rahmen der Abschlussprüfung zu beachten hat.

EuGH, C 466/21 P: Schlussanträge des Generalanwalts vom 9.3.2023
Generalanwalt Pikamäe hat seine Schlussanträge zu der Frage vorgelegt, ob das EuG zu Recht auf eine Klage von Lufthansa hin den Beschluss der Kommission vom 31.7.2017 für nichtig erklärt hat, mit dem diese eine Betriebsbeihilfe zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn ohne Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens genehmigt hatte.

BGH v. 31.1.2023 - II ZB 10/22
Der zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehende Gewinnabführungsvertrag kann nicht im Handelsregister der Obergesellschaft eingetragen werden. Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts ist mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten.

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BGH v. 26.1.2023 - III ZB 9/22
Das Verschlechterungsverbot in Notarkostensachen steht einer Erhöhung der Wertansätze nicht schlechthin entgegen.

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Der Bundesrat hat am 3. März 2023 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht gebilligt.

Aktuell in der GmbHR
Die Familienholding ist eine in der Praxis der Familienunternehmen häufig anzutreffende Organisationsstruktur. Die Nutzung einer Familienholding erfolgt aus verschiedenen Gründen. Sehr oft spielen steuerliche Aspekte eine Rolle, aber in der Regel sind nichtsteuerliche Aspekte wesentlicher für die Entscheidung zugunsten einer Familienholding. Im folgenden Beitrag geben wir einen Überblick über die wesentlichen Vor- und Nachteile einer Familienholding. Einzelaspekte werden in nachfolgenden Beiträgen vertieft.

BGH v. 17.1.2023 - II ZR 76/21
Ein Gesellschafter einer GbR ist wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, von der Abstimmung über die Kündigung eines Vertrags ausgeschlossen, wenn der Beschluss darauf abzielt, das Verhalten des Gesellschafters zu missbilligen. Auch bei der konkludenten Beschlussfassung einer GbR ist der einem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter an der Willensbildung der Gesellschaft zu beteiligen.

Schleswig-Holsteinisches OLG v. 21.2.2023 - 2 Wx 50/22
Gem. § 26 Abs. 2 AktG analog ist es erforderlich, dass der Gründungsaufwand, den die GmbH zu Lasten ihres Nominalkapitals zu tragen hat, im Gesellschaftsvertrag als Gesamtbetrag offengelegt wird. Dabei sind die von der Gesellschaft zu tragenden Kosten als Gesamtbetrag (Endsumme) im Gesellschaftsvertrag auszuweisen, wobei Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, geschätzt werden müssen. Zudem müssen diejenigen Gründungskosten, die die Gesellschaft tragen soll, im Einzelnen aufgeführt und beziffert werden.

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BGH v. 12.1.2023 - I ZB 33/22
Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen sind die Vorschriften der §§ 110 ff. ZPO über die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit entsprechend anwendbar. Der Antragsteller in einem solchen Verfahren steht einem Kläger i.S.v. § 110 Abs. 1 ZPO gleich. Die Privilegierung des Widerklägers gem. § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Erhebung einer Widerklage durch einen vorangegangenen Angriff des Klägers veranlasst ist. Es ist deshalb auch nicht ungeachtet der formalen Parteirolle derjenige als Angreifer anzusehen, der die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs begehrt.

FG Düsseldorf v. 24.11.2022 - 14 K 392/22 G,F
Bei Eintritt in die Rechtsstellung einer übertragenden Gesellschaft ist nach den Vorschriften des UmwStG wegen Zurechnung der Vorbesitzzeiten eine Kürzung des Gewinns gem. § 9 Nr. 2a GewStG (sog. Schachtelprivileg) auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht "zu Beginn des Erhebungszeitraumes" bestand.

FG Münster v. 19.12.2022 - 4 K 1158/20 L
Im Klageverfahren gegen einen Haftungsbescheid vom Haftungsschuldner (Hier: der Geschäftsführer einer GmbH) erstmals vorgetragene Umstände können dazu führen, dass sich die vom Finanzamt getroffene Ermessensentscheidung als rechtswidrig erweist.

BGH v. 8.11.2022 - II ZR 91/21
Gegen den Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH, der unter Verletzung seiner gesellschafterlichen Treuepflicht eine materiell unrichtige Gesellschafterliste einreichen will, steht dem von der Unrichtigkeit nachteilig betroffenen Gesellschafter ein Unterlassungsanspruch zu, den er mit der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend machen kann.

Aktuell in der GmbHR
Eine nicht unerwünschte gesellschaftsrechtliche Nebenwirkung der Corona-Pandemie besteht darin, dass der unaufhaltsame Aufstieg der Videokonferenz als Sitzungsformat den Gesetzgeber als Promoter der virtuellen Gesellschafterversammlung auf den Plan gerufen hat. Der II. Zivilsenat des BGH schlug mit seiner Entscheidung zur virtuellen Generalversammlung der Genossenschaft eine passgenaue Flanke von der Seite des Umwandlungsrechts in den Lauf der Gesetzgebungsarbeiten. Die neuen gesetzlichen Versammlungsregeln für Gesellschaften differenzieren allerdings zwischen genereller Zulassung der virtuellen Versammlung und der Kompetenz zur Festlegung dieser Form im Verhältnis zur Präsenzversammlung als Regelformat. Zudem umfasst die bei den einzelnen Gesellschaftsformen nahezu unisono den Geschäftsleitern zustehende Einberufungsbefugnis nicht ohne Weiteres auch die Zuständigkeit zur Festlegung des Versammlungsformats.

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BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 10.2.2023 hat die Finanzverwaltung zu den Folgen aus dem BFH-Urteil vom 11.8.2021 - I R 27/18 Stellung genommen.

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Der Bundestagsbeschluss zum Schutz von Whistleblowern hat am 10.2.2023 nicht die erforderliche Zustimmung im Bundesrat erhalten. Es kann daher nicht in Kraft treten. Bundesregierung und Bundestag haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu beraten.

Der Bundestag hat am 9.2.2023 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ratifizierung eines Abkommens zur Besteuerung multinational tätiger Konzerne vom 14.8.2020 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA über den Austausch länderbezogener Berichte angenommen.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

Kurzbesprechung
1. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags ist Voraussetzung für die Anerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). Kann ein vorläufiger Jahresabschluss der Organgesellschaft wegen Insolvenz nicht mehr korrigiert werden und wäre bei zutreffender Anwendung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze im endgültigen Jahresabschluss ein anderes Ergebnis auszuweisen, kann diese Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags ungeachtet der Insolvenz nicht in (analoger) Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG "geheilt" werden.
2. Kommt es während der Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren zur Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags, führt dies nicht nur zu einer Unterbrechung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft für einzelne Veranlagungszeiträume, sondern insgesamt zu einer (rückwirkenden) Nichtanerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft.

Kurzbesprechung
Ist bei einer KGaA die nicht am Kapital beteiligte Komplementärin, eine GmbH & Co. KG (KG), zu 100 % an ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, einer GmbH, beteiligt, und sind in dieser GmbH sowohl Kommanditisten der KG als auch nicht an der KG beteiligte Personen Geschäftsführer, führt die Übertragung der Geschäftsführung der KGaA durch Anstellungsvertrag auf diese Personen (sog. Drittanstellung) nicht dazu, dass die dadurch ausgelösten Aufwendungen die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 4 GewStG bei der Gewerbeertragsermittlung der KGaA mindern, wenn der KG durch Satzung ein entsprechender Ersatzanspruch zusteht. Die Geschäftsführer der KGaA üben dann faktisch und wirtschaftlich ihre Tätigkeit für Rechnung der KG aus.

OLG Düsseldorf v. 14.11.2022 - 12 W 17/22
Allein die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der der Gesellschafter die Geschäftsanteile gegen ein Entgelt treuhänderisch für eine andere, nicht genannte Person hält, und auf deren Weisung einen Geschäftsführer einsetzt, dessen Qualifikation er nicht überprüft hat, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu Lasten der Gesellschaft oder (künftiger) Gesellschaftsgläubiger dar.

BVerfG 6.12.2022, 2 BvL 29/14
§ 36 Absatz 6a KStG in der Fassung von § 34 Abs. 13f KStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 ist mit Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Die Regelung kann zu einem Verlust von im Zeitpunkt des Systemwechsels vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren realisierbarem Körperschaftsteuerminderungspotenzial führen, ohne dass dies durch die gleichzeitige Verringerung von Körperschaft-steuererhöhungspotenzial vollständig kompensiert wird.

Aktuell in der GmbHR
Die Corona-Zeit hat zu einem enormen Digitalisierungsschub, insbesondere auch im juristischen Bereich, speziell dort im gesellschaftsrechtlichen Bereich, geführt. Nach Auslaufen der coronabedingten Spezialgesetzgebung wurden inzwischen für einzelne Rechtsträger dauerhaft virtuelle Versammlungsformen ermöglicht. Eine vertiefte Diskussion zur Frage, inwieweit diese zu Präsenzformen funktionsäquivalent sind und welche Schwachstellen sich ergeben, hat bisher kaum stattgefunden. Der Beitrag analysiert die derzeitige Rechtslage und zeigt vor allem für die Gestaltungspraxis auf, wo neben Vorteilen auch Problembereiche virtueller Formate liegen.

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BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 27.1.2023 hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass um spezielle Regelungen zur Abgrenzung des unternehmerischen vom nichtunternehmerischen Bereich der Forschungseinrichtungen ergänzt.

BGH v. 6.12.2022 - II ZR 187/21
Die Unanfechtbarkeit eines sittenwidrig erwirkten satzungsändernden Gesellschafterbeschlusses schließt ein darauf gestütztes, auf Wiederherstellung der ursprünglichen Satzung gerichtetes Schadensersatzverlangen des geschädigten Gesellschafters nicht aus, soweit ihm nicht schutzwürdige Rechte Dritter entgegenstehen.

BGH v. 13.12.2022 - XI ZB 10/21
Der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gilt auch dann, wenn der Anleger seine Beteiligung erst nach Ablauf der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG a.F., § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG a.F. bestimmten Sechs-Monats-Frist gezeichnet hat.

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Kurzbesprechung
Entgeltliche Dienstleistungen einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft begründen einen allgemeinen Zweckbetrieb nur dann, wenn die gegenüber ihren Auftraggebern erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind.

Niedersächsisches FG v. 22.9.2022 - 1 K 17/20
Das Niedersächsische FG hat sich vorliegend mit der körperschaftssteuerrechtlichen Zulässigkeit einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG befasst. Dabei ging es u.a. auch um die Europarechtskonformität der sog. Bruttomethode nach § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG.

BVerfG 27.11.2022, 2 BvR 1424/15
Die Übergangsregelung des § 36 Abs. 4 KStG in der Fassung von § 34 Abs. 13f KStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 (§ 36 Abs. 4 KStG) ist mit Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG teilweise unvereinbar. Sie führt bei einer bestimmten Eigenkapitalstruktur zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial. Dieses unterfällt, soweit es im Zeitpunkt des Systemwechsels vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren realisierbar war, dem Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG. Der Eingriff in dieses Schutzgut ist nicht gerechtfertigt.

BGH v. 22.11.2022 - XI ZB 28/21
Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gem. den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31.5.2012 geltenden Fassung schließt in ihrem Anwendungsbereich auch eine Haftung eines Gründungsgesellschafters als Treuhandkommanditist unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB aus.

Rechtliche Konflikte lösen ohne Streit vor Gericht - für diesen ressourcenschonenden Weg der Konfliktbeilegung wirbt das neue Streitschlichtungsportal "Recht ohne Streit". Die Initiatoren bieten Menschen, Unternehmen oder Institutionen, die von einem zivilrechtlichen Konflikt betroffen sind, konkrete digitale Hilfestellungen.

KG Berlin v. 23.11.2022 - 22 W 50/22
Die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt auch für die Erben eines GmbH-Gesellschafters. Sie können Gesellschafterrechte erst dann ausüben, wenn sie in die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für einen Nachlasspfleger, der für die unbekannten Erben des Gesellschafters bestellt ist.

Aktuell in der GmbHR
Das GmbH-Recht sieht bekanntlich einen Versammlungsleiter nicht vor. Der Gesellschaftsvertrag kann die Funktion des Versammlungsleiters einführen, die Modalitäten für dessen Einberufung festlegen und diesen mit bestimmten Kompetenzen ausstatten. Oft jedoch fehlen solche Bestimmungen oder sie sind ungenügend, was sich im Gesellschafterstreit bemerkbar macht oder wenn der Versammlungsleiter seine eigenen Interessen forciert. Gleichzeitig ranken sich um diese Funktion ungeklärte Fragen, die insbes. im Streitfall relevant werden. Dieser Beitrag will sie einer praxisgerechten Antwort zuführen.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

Kurzbesprechung
1. Ein Kommanditist kann sein Verlustausgleichsvolumen i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG auch durch die Erbringung einer freiwilligen Einlage erhöhen.
2. Eine derartige freiwillige Einlage ist allerdings nur dann gegeben, wenn sie gesellschaftsrechtlich, insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag, zulässig ist. Dementsprechend führt die Buchung einer freiwillig vom Kommanditisten erbrachten Einlage auf einem variablen Eigenkapitalkonto nur dann zu einer Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens, wenn es sich um eine gesellschaftsrechtlich zulässige Einlage in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft handelt.

Kurzbesprechung
Eine Anwartschaft auf den Bezug von Geschäftsanteilen an einer GmbH (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG) im Rahmen einer Kapitalerhöhung liegt erst dann vor, wenn das Bezugsrecht selbständig übertragbar ist. Dies setzt voraus, dass die Kapitalerhöhung durch die Gesellschafterversammlung beschlossen bzw. der entsprechende Beschluss in das Handelsregister eingetragen worden ist.

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Kurzbesprechung
1. Der Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens i.S. des § 37 Abs. 5 KStG ist eine sonstige Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
2. Die Rückzahlung einer unter Nominalwert erworbenen Kapitalforderung ist nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG zu besteuern und nicht in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen.
3. Die Anschaffungskosten für den Erwerb einer Forderung mit verschiedenen Fälligkeitszeitpunkten sind aufzuteilen und anteilig in dem Veranlagungszeitraum abziehbar, in dem die jeweils fällige Teilrückzahlung zufließt (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG).

Kurzbesprechung
Der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines PKW steht einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zu, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird.

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Aktuell in der GmbHR
Der Schutz von Arbeitnehmermitbestimmung galt als politischer Hauptstreitpunkt des europäischen Gesetzgebungsverfahrens zur Umwandlungsrichtlinie. Obgleich diametral entgegengesetzter Vorstellungen des Europäischen Parlaments und des Rates ließ sich ein Konsens finden, der sich strukturell am Modell von Verhandlungsverfahren mit Auffanglösung orientiert. Am 2.12.2022 billigte der Bundestag in breiter Mehrheit den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum UmRUGMitbestG. Dieser sieht zur Umsetzung des Mitbestimmungskonzepts der Umwandlungsrichtlinie ein neues Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung, das MgFSG, vor, zusätzlich soll das MgVG modifiziert werden. Der Beitrag untersucht das Grundkonzept des Mitbestimmungsschutzes nach dem UmRUGMitbestG, diskutiert Alternativansätze des Trilogs und bezieht Stellung zum Verlauf des Gesetzgebungsprozesses.

OLG Düsseldorf v. 30.12.2022 - I-15 U 59/21
Das Gewehr "Haenel CR 223" verletzt Patentrechte der Heckler & Koch GmbH. Es darf derzeit in Deutschland weder hergestellt noch vertrieben werden.

OLG München v. 19.12.2022, 7 U 7198/21
In der BGH-Rechtsprechung ist für den Fall eines in der Satzung vorgesehenen Ausschlusses eines Gesellschafters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss aus einer GmbH anerkannt, dass in solchen Fällen dem Gesellschafter die Anfechtungsbefugnis für die Klage gegen seinen Ausschluss trotz sofortiger Wirksamkeit erhalten bleibt, um der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeit Geltung zu verschaffen. Für den Ausschluss aus einer Publikums KG gilt aufgrund der vergleichbaren Interessenlage und Schutzbedürftigkeit der Gesellschafter nichts anderes.

Das Bundesjustizministerium hat die Handelsregisterverordnung (HRV) angepasst, um personenbezogene Daten beim digitalen Handelsregister besser zu schützen. Zahlreiche Dokumente - wie etwa Ausweiskopien und Erbscheine - werden nun nicht mehr in das Register aufgenommen. Die Änderungen sind bereits am 23.12.2022 in Kraft getreten.

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Mit breiter Mehrheit hat der Bundestag am 1.12.2022 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen gebilligt. Zugestimmt hatten die Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke. Die AfD enthielt sich ihrer Stimme.

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Kurzbesprechung
1. Bei einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist eine betragsmäßige Erweiterung des Klagebegehrens in Bezug auf eine angegriffene Feststellung nicht als Klageänderung i.S. des § 67 FGO, sondern als grundsätzlich zulässige Klageerweiterung anzusehen, es sei denn, der Kläger hat eindeutig zu erkennen gegeben, dass er von einem weitergehenden Klagebegehren absieht.
2. Verpflichtet sich ein Handelsunternehmen gegenüber den an seinem Kundenkartenprogramm teilnehmenden Kunden, diesen im Rahmen eines Warenkaufs in Abhängigkeit von der Höhe des Warenkaufpreises Bonuspunkte bzw. Gutscheine zu gewähren, die der Karteninhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums bei einem weiteren Warenkauf als Zahlungsmittel einsetzen kann, ist für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte bzw. Gutscheine eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit entsteht und dass das Unternehmen in Anspruch genommen werden wird.
3. Eine entsprechende Anrechnungsverpflichtung stellt keine Verpflichtung i.S. des § 5 Abs. 2a EStG dar.

BGH v. 29.9.2022 - I ZB 15/22
Für die ordnungsgemäße Begründung einer Entscheidung reicht die Bezugnahme auf eine Entscheidung aus, die zwischen denselben Parteien ergangen ist. Dies gilt auch bei Bezugnahme auf einen Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO in einem früheren Berufungsverfahren zwischen denselben Parteien, der zur Rücknahme der Berufung geführt hat.

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Aktuell in der GmbHR
Das BSG hat mit drei Urteilen vom 1.2.2022 seine Rechtsprechung zur abhängigen Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH nach § 7 Abs. 1 SGB IV erneut justiert und dabei zugleich auch verschärft. Bislang hat das BSG vom Geschäftsführer lediglich eine „Verhinderungsmacht“ gefordert, um sich der abhängigen Beschäftigung und damit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung zu entziehen. Nun verlangt das BSG von ihm zudem eine „umfassend mitbestimmende unternehmerische Gestaltungsmacht“, um mit ihr die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auch umfassend mitbestimmen zu können. Der nachfolgende Beitrag analysiert diese neue Rechtsprechung des BSG, stellt sie in den Zusammenhang seiner bisherigen Judikatur und zeigt Konsequenzen für die Praxis auf.

Kurzbesprechung
1. Ein Mehrgewinn, der aus der Korrektur nicht betrieblich veranlasster Betriebsausgaben stammt und im laufenden Gesamthandsgewinn enthalten ist, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, wenn die zugrundeliegenden Aufwendungen ausschließlich einem Mitunternehmer zugutegekommen sind.
2. Für die Zurechnung eines solchen Mehrgewinns bei diesem Mitunternehmer ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung unerheblich, ob der Mitunternehmerschaft aufgrund der unrechtmäßigen Verausgabung der Gesellschaftsmittel ein Ersatzanspruch zusteht, der im Gewinnermittlungszeitraum der Verausgabung uneinbringlich oder wertlos ist.

BGH v. 13.10.2022 - IX ZR 130/21
Hat der Tatrichter im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den Bürgen, der das Wiederaufleben der Forderung des Gläubigers bestreitet, nach Rückgewähr der vermeintlich anfechtbaren Leistung an den Insolvenzverwalter bei ansonsten feststehender Tatsachengrundlage Zweifel am Vorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners, geht dieser Umstand zu Lasten des Gläubigers.

BGH v. 29.11.2022 - KZR 42/20
Ein kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen, die das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer zum Gegenstand haben, begründet zugunsten dieses Abnehmers den Erfahrungssatz, dass die danach erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung gebildet hätten. Betreffen geheime Informationen aktuelles oder geplantes Preissetzungsverhalten, besteht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass die an dem Informationsaustausch beteiligten Wettbewerber gemeinsam ein höheres Preisniveau erreichen.

EuGH v. 22.11.2022 - C-37/20 u.a.
Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, ist ungültig. Der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in die durch die Charta gewährleisteten Rechte ist weder auf das absolut Erforderliche beschränkt noch steht er in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel.

OLG München v. 21.11.2022 - 34 Wx 459/22 Kost
Das OLG München hat sich vorliegend mit der Ermittlung des Werts einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit i.S.v. § 1090 BGB befasst. Dieser bestimmt sich gem. § 52 Abs. 1 GNotKG nach deren objektivem Wert für den Berechtigten, der sich aus der Summe aller Leistungen oder Nutzungen während des Bestehens der Dienstbarkeit ergibt.

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BGH v. 30.8.2022 - VIII ZB 87/20
Der BGH hat sich vorliegend mit der Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten anfallenden Kosten bei Hinzuziehung eines weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten befasst.

BGH v. 13.10.2022 - IX ZR 70/21
Eine Zahlung im Wege der SEPA-Lastschrift ist erst mit ihrer vorbehaltlosen Einlösung durch die Schuldnerbank insolvenzanfechtungsrechtlich vorgenommen worden. Insolvenzanfechtungsrechtlich kommt es nicht auf die Erfüllung der Forderung im Valutaverhältnis an, sondern darauf, wann der Schuldner endgültig verfügt und wann der Zahlungsempfänger eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat.

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Aktuell in der GmbHR
In der Praxis stößt man immer wieder auf Eröffnungsbilanzen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die keine Gründungskosten enthalten, obwohl die GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag zur Übernahme verpflichtet wird. Dies ist der Anlass, einmal zu untersuchen, ob Gründungskosten in eine Eröffnungsbilanz aufzunehmen sind. Diese Frage lässt sich begründet nur beantworten, wenn vorab geklärt wird, um welcher Art von Aufwand es sich bei den Gründungkosten tatsächlich handelt und wie sich eine Übernahme eines solchen Aufwands durch eine GmbH rechtfertigen lässt.

FG Münster v. 15.9.2022, 1 K 2751/20 G
Wird ein Kommanditanteil veräußert, der mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist, unterliegt der Veräußerungsgewinn nur insoweit der Gewerbesteuer, als er auf den belasteten Anteil entfällt. Im Hinblick auf den unbelasteten Anteil bleibt er dagegen steuerfrei.

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OLG Celle v. 8.11.2022 - 9 U 72/22
Der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. hat sich in dem "Hannover-96-Vertrag" in seiner Stimmrechtsmacht gerade für die Besetzung des Geschäftsführeramtes beschränkt und diese Entscheidungen dem Aufsichtsrat übertragen. Diese Beschränkung kann er nicht durch einzelne Beschlüsse unterlaufen.

OLG Celle v. 12.9.2022 - 9 W 76/22
Die Ankündigung der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner einer GmbH ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Mit einer im Registerverfahren erhobenen Beschwerde kann nicht die Ablehnung der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner einer GmbH erreicht werden.

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Aktuell in der GmbHR
Die Limited Liability Company (LLC) bildet inzwischen die beliebteste Organisationsform in den Vereinigten Staaten. Der folgende Beitrag geht den Ursprüngen dieser Rechtsformneuschöpfung nach, erläutert ihre Grundstrukturen und unterzieht sie unter verschiedenen Gesichtspunkten einer rechtspolitischen Würdigung. Schließlich unternimmt er einen gesellschaftsrechtlichen Typenvergleich der LLC mit GmbH und GmbH & Co. KG.

FG Münster v. 10.8.2022 - 13 K 559/19 G,F
Die Änderung eines DBA kann nicht zur Verwirklichung des Entstrickungstatbestands nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG führen (sog. passive Entstrickung). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 4g Abs. 1 EStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.6.2021

Saarländisches OLG v. 29.9.2022 - 5 U 98/20
Das Saarländische OLG hat sich vorliegend mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren eines St. Ingberter Bauunternehmens und seiner Muttergesellschaft gegen den Geschäftsführer der städtischen Gesellschaft für Innovation und Unternehmensförderung (GIU) über äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche befasst.

EuGH v. 27.10.2022 - C-721/20
Der EuGH hat sich vorliegend mit der Überprüfung der Entgelte für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und insbesondere zur Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Regulierungsstelle und den nationalen Gerichten befasst.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

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Aktuell in der GmbHR
Bei Selbstbestellungen des Vorstands einer beherrschenden AG zum Geschäftsführer in einer Tochter-GmbH greift § 181 Var. 1 BGB. Vor dem Hintergrund der Leitlinien des BGH und der Oberlandesgerichte zu Selbstbestellungen skizziert der Beitrag Möglichkeiten für eine pro-aktive Corporate-Governance Gestaltung.

FG Münster v. 24.8.2022 - 7 K 1646/20 E
Von einem nahen Angehörigen erhaltene Zinsen sind nicht steuerpflichtig, wenn der zugrundeliegende Darlehensvertrag steuerlich nicht anzuerkennen ist. Unabhängig davon fehlt es an einer Überschusserzielungsabsicht, wenn ein hingegebenes Darlehen dieselben Konditionen enthält wie das Refinanzierungsdarlehen.

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Aktuell in der GmbHR
Seit dem Inkrafttreten des FüPoG II haben Geschäftsführerinnen der GmbH u.a. im Fall des Mutterschutzes unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 GmbHG ein Recht auf zeitweisen Widerruf ihrer Bestellung bei gleichzeitiger Zusicherung der Wiederbestellung. Regelungen zum Mutterschutz der GmbH-Geschäftsführerin sind nichts grundlegend Neues. Nicht zuletzt die Rechtsprechung des EuGH in der Sache „Danosa“ hat den Gesetzgeber bereits im Jahr 2018 veranlasst, den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) auf Geschäftsführerinnen der GmbH in abhängiger Beschäftigung zu erweitern. Der Beitrag beleuchtet unter besonderer Berücksichtigung der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG, was diese unterschiedlichen Regelungen für Geschäftsführerinnen im Mutterschutz bedeuten und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Es zeigt sich eine zwiespältige Rechtslage, die mancher Geschäftsführerin auch einen „Bärendienst“ erweisen könnte.

BMF-Schreiben
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 wurde in Bezug auf die ertragsteuerliche Organschaft ein Wechsel der bisherigen Behandlung von Minder- und Mehrabführungen vollzogen und die Bildung steuerlicher Ausgleichsposten durch die Einlagelösung ersetzt (§ 14 Abs. 4 KStG).

FG Baden-Württemberg v. 31.3.2022 - 1 K 2073/21
Eine Apotheke kann den geschuldeten Umsatzsteuerbetrag nicht berichtigen, wenn über das Vermögen des von ihr für Abrechnungszwecke mit den gesetzlichen Krankenkassen beauftragten Dienstleisters das Insolvenzverfahren eröffnet wird, bevor dieser das von den Krankenkassen an ihn überwiesene Entgelt an die Apotheke weitergeleitet hat.

Kurzbesprechung
1. Die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i.S.v. § 17 EStG beteiligt ist.
2. Bei der Bewertung ist auch der Wertzuwachs zu erfassen, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war.
3. Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto sind bei dem gewerblich tätigen Gesellschafter im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgswirksam zu erfassen, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen.

OLG Brandenburg v. 24.8.2022 - 7 U 213/21
Sozialverbindlichkeiten müssen gegen die Gesellschaft als Anspruchsgegnerin erhoben werden, solange die Gesellschaft besteht. Für die Forderung haftet das Gesellschaftsvermögen, daneben besteht keine persönliche Haftung. Die persönliche Haftung würde gegen den Ausschluss von Nachschüssen durch die Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen verstoßen, § 707 BGB.

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BVerfG v. 4.8.2022 - 1 BvR 1072/17
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit einer mehrstöckigen Rechtsanwaltsgesellschaft mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Entscheidung angenommen.

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Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln hat das INUR - Institut für Nachhaltigkeit, Unternehmensrecht und Reporting - neu gegründet. Die Eröffnungsfeier findet am 26.10.2022 (17 Uhr) in Hörsaal B des Hörsaalgebäudes statt.

KG Berlin v. 7.9.2022 - 23 U 120/21
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 1, § 121 Abs. 2 AktG nichtig, wenn sie von einem Gesellschafter einberufen worden ist, der dazu nicht nach § 50 Abs. 1 und 3 GmbHG befugt war. Die Ansicht, ein einmal entstandenes Selbsthilferecht ermögliche die wiederholte Einladung zu Gesellschafterversammlungen mit demselben Tagesordnungspunkt, liefe darauf hinaus, einen „Verbrauch“ des Selbsthilferechtes gänzlich zu verneinen.

Aktuell in der GmbHR
Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 16.9.2021 – IV R 7/18 die Grenzen der Betriebsaufspaltung neu gezogen und mit der Einschränkung des sog. „Durchgriffsverbots“ weitere Konstellationen in die steuerlichen Konsequenzen der Betriebsaufspaltung einbezogen. Die Änderung der Rechtsprechung ist Anlass, die Zulässigkeit eines derart belastenden Richterrechts zu hinterfragen und die möglichen Risiken der Neuorientierung aufzuzeigen. Da mögliche Besteuerungsfolgen erheblich sein können, ist die Frage von Gegenmaßnahmen und Übergangsregelungen zu untersuchen.

Aus der GmbHR
Mit dem am 1.1.2024 in Kraft tretenden MoPeG erfährt das Recht der Personengesellschaften seine umfassendste Reform seit über 120 Jahren. Zu den Neuerungen, die das MoPeG mit sich bringt, gehört u.a. die Abschaffung der bislang in §§ 718, 719 BGB vorgesehenen gesamthänderischen Vermögensbindung. Der Beitrag geht der Frage nach, ob sich die Abschaffung des Gesamthandsprinzips auf die steuerrechtliche Behandlung von Personengesellschaften auswirkt.

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VG Frankfurt a.M. v. 14.9.2022 - 5 K 3054/21.F
Das Land Hessen muss für die Mietkosten zum Betrieb des Impfzentrums in der Messehalle in Frankfurt a.M. aufkommen. Die Stadt Frankfurt a.M. hält zwar 60 % der Gesellschaftsanteile der Messe Frankfurt GmbH, übt damit jedoch keinen beherrschenden Einfluss aus, da für Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

OLG München v. 12.9.2022, 34 Wx 329/22
Dem Zweck des § 2 Abs. 1a GmbHG, die Gründung einer GmbH in Standardfällen zu erleichtern, wird nur dann Rechnung getragen, wenn das Musterprotokoll ohne inhaltliche Änderungen übernommen wird, um dadurch schon die Prüfung, ob sich eine Änderung im konkreten Fall auswirkt, im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zu vermeiden. Eine aktuelle Versicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1, 3 Satz 1 GmbHG kann verlangt werden, wenn das Eintragungsverfahren wegen eines Mangels bei der Anmeldung längere Zeit in Anspruch nimmt.

OLG Celle v. 5.9.2022 - 9 W 73/22
Die Zweigniederlassung einer Limited englischen Rechts, deren tatsächlicher Verwaltungssitz allein im Inland liegt, existiert aufgrund des Brexit und des Verstreichens aller Übergangsfristen am 31.12.2020 nicht mehr und hat ihre Rechtsfähigkeit verloren. Ein Zwangsgeldbeschluss muss eine ordnungsgemäße Beschlusspräzisierung beinhalten, die das unter Zwangsgeldandrohung verlangte Verhalten so präzise und nachvollziehbar beschreibt, dass der Herangezogene dem ohne Weiteres nachkommen und das Beschwerdegericht ggfs. die Erfüllung des Geforderten prüfen kann.

Aktuell in der GmbHR
Der Schutz des GmbH-Minderheitsgesellschafters gegen Eingriffe in seine Rechtsposition ist im GmbHG nur lückenhaft geregelt. Die Rechtsprechung hat etliche Lücken auf der Grundlage des Treuepflichtgedankens geschlossen oder verkleinert. Der Gesetzgeber hat indessen im Jahr 1985 den Minderheitenschutz dadurch entscheidend geschwächt, dass der gesetzliche Anspruch auf Vollausschüttung des Jahresüberschusses zur Disposition der Gesellschaftermehrheit gestellt wurde. Dadurch hat er das systematische Aushungern des Minderheitsgesellschafters erleichtert. Das von der Rechtsprechung entwickelte Beschlussmängelrecht, das die Prozessrisiken weitgehend dem Minderheitsgesellschafter aufbürdet, verschlechtert seine Lage zusätzlich. Der Verfasser analysiert diese Gefahren für den GmbH-Minderheitsgesellschafter und zeigt die de lege lata bestehenden Möglichkeiten zur Verbesserung seiner Position auf.

OLG Karlsruhe v. 7.9.2022 - 15 Verg 8/22
Die Anbieterin eines digitalen Entlass-Managements für Patienten ist nicht allein deswegen aus einem Vergabeverfahren zweier kommunaler Krankenhausgesellschaften auszuschließen, weil sie die luxemburgische Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens als Hosting-Dienstleisterin einbinden will. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen sich vielmehr auf die bindenden Zusagen der Anbieterin verlassen, dass die Daten ausschließlich in Deutschland verarbeitet und in kein Drittland übermittelt werden.

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BGH v. 4.8.2022 - III ZR 228/20
Der BGH hat sich vorliegend mit der Frage der Zulässigkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz in einem sog. Dieselfall befasst. Konkret ging es dabei um einen beantragten Übergang von Feststellungsklage zur Leistungsklage.

OLG Düsseldorf v. 12.5.2022 - 3 Wx 3/22
Bei der Kapitalerhöhung der UG auf das Mindeststammkapital der regulären GmbH von 25.000 € oder mehr müssen in analoger Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG auf das Stammkapital insgesamt wenigstens 12.500 € eingezahlt sein. Eine Begünstigung der UG beim Übergang zur regulären GmbH gegenüber der Neugründung einer regulären GmbH hinsichtlich der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals findet nicht statt.

OLG Brandenburg v. 29.6.2022 - 7 U 60/21
Die Entlastung setzt voraus, dass der Geschäftsführer zuvor Rechnung über seine Geschäftsführung gelegt hat. Die Entlastung erstreckt sich zeitlich auf den Zeitraum der Periode, für die die Entlastung erklärt wird. Soweit die Entlastung erteilt wird, entfällt indes nicht die Pflicht des Geschäftsführers, weitere Schäden von der Gesellschaft fernzuhalten, etwa für weitere Nachteile.

OLG München v. 29.8.2022 - 33 U 4846/21
Die Verschmelzung also solche stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung i.S.v. § 314 Abs. 1 BGB dar. Hierfür bedarf es besonderer Umstände, die die weitere Erbringung der Dienste durch den übernehmenden Rechtsträger unzumutbar machen; insoweit sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen. Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt, ist aus der Sicht des betroffenen Unternehmers zu beurteilen. Seine unternehmerische Entscheidung ist der Überprüfung durch die Gerichte auf ihre sachliche Rechtfertigung und Zweckmäßigkeit grundsätzlich entzogen, solange sich das unternehmerische Handeln nicht als willkürlich darstellt.

Schleswig-Holsteinisches OLG v. 8.6.2022 - 9 U 128/21
Das Schleswig-Holsteinische OLG hat sich vorliegend mit einer Anfechtungsklage gegen einen Aktienübertragungsbeschluss und der Erklärung eines Widerspruchs bei Aktienerwerb nach Bekanntgabe der Tagesordnung befasst.

Aktuell in der GmbHR
Das Konzept der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen, treuhänderischen Unternehmensverständnisses oder Verantwortungseigentums ist Gegenstand einer regen gesellschaftsrechtlichen Diskussion und wurde in den Koalitionsvertrag aufgenommen. Auf dem Tisch liegt ein Vorschlag zur Umsetzung als Sonderform der GmbH. Zentrales Element des Entwurfs ist die Vermögensbindung; die Gesellschafter (und ihre Erben) erhalten keine Gewinnausschüttungen und sind bei Ausscheiden in der Regel ausschließlich auf die Erstattung der Einlage verwiesen. Daran anknüpfend befürchten Stimmen in der Literatur eine Benachteiligung der Pflichtteilsberechtigten sowie von Ehegatten im Fall der Scheidung. Aus diesem Anlass untersucht der Beitrag, wie sich die Vermögensbindung der GmbH mit gebundenem Vermögen auf das Pflichtteils- und eheliche Güterrecht auswirken würde und ob weitere gesetzgeberische Anpassungen bei der Umsetzung des Konzepts erforderlich sind.

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BAG v. 25.8.2022 - 8 AZR 453/21
Der Begriff der "vertragsmäßigen Leistungen" i.S.v. § 74 Abs. 2 HGB, auf deren Grundlage sich bei einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot die gesetzliche (Mindest-)Karenzentschädigung berechnet, umfasst nur solche Leistungen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen und die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Vergütung für geleistete Arbeit schuldet. Deshalb sind, soweit der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung von Restricted Stock Units (RSUs - beschränkte Aktienerwerbsrechte) nicht mit seinem Arbeitgeber, sondern mit der Obergesellschaft der Unternehmensgruppe schließt, der sein Vertragsarbeitgeber angehört, die dem Arbeitnehmer seitens der Obergesellschaft gewährten RSUs bzw. die ihm zugeteilten Aktien grundsätzlich nicht Teil der "vertragsmäßigen Leistungen" i.S.v. § 74 Abs. 2 HGB.