Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 7)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG München 10.8.2023, 16 WF 193/23 e
Zur Entbehrlichkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers wegen Neufassung von § 176 Abs. 2 HGB durch das MoPeG

1. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Übertragung eines Kommanditanteils, dessen Einlage vollständig bezahlt ist, für den Erwerber lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

2. Durch die Neufassung von § 176 Abs. 2 HGB durch das MoPeG (BGBl. 2021, 1, 3436) hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BGH nun dahingehend korrigiert, dass die unbeschränkte Haftung eines eintretenden Kommanditisten nur gelten soll, wenn dieser einen neuen Anteil erwirbt, nicht aber, wenn ihm ein bereits bestehender Anteil übertragen wird, für den die Einlage vollständig eingezahlt ist.
(alle nicht amtl.)

 

OLG Stuttgart 25.5.2022, 20 U 76/21
Verstoß gegen das Verbot der Teilnahme Dritter an den Sitzungen des Aufsichtsrats als Grund für Entlastungsverweigerung; Ehrenmitgliedschaft im Aufsichtsrat

1. Die Entlastung des Aufsichtsrats ist bei einem eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstoß eines Aufsichtsratsmitglieds, der für die Hauptversammlung erkennbar war, anfechtbar.

2. Die Entlastung eines Aufsichtsratsmitglieds kommt nicht in Betracht, wenn entgegen § 109 AktG Dritten einschließlich sog. Ehrenmitglieder oder des Mehrheitsgesellschafters ständig die Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats gestattet wird.

3. Die „Ehrenmitgliedschaft im Aufsichtsrat“ ist ein bloßer Ehrentitel ohne rechtliche Bedeutung, dessen Verleihung oder Entziehung Sache der Hauptversammlung ist.
(alle nicht amtl.)

 

BFH 7.6.2023, I R 47/20
Betriebsstätte/feste Einrichtung im Dienstleistungsbereich

1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme einer Betriebsstätte gem. § 12 Satz 1 der Abgabenordnung eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Es geht darum, dass die eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird („Verwurzelung“ des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit).

2. Diesen Anforderungen, die auch für den abkommensrechtlichen Begriff der Betriebsstätte/festen Einrichtung (hier: DBA-Großbritannien 1964/1970 und 2010) prägend sind, wird entsprochen, wenn dem Dienstleistenden (hier: Flugzeugmechaniker/-ingenieur) im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung (hier: Wartungsarbeiten an Flugzeugen) personenbeschränkte Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen (hier: Spind und Schließfach in Gemeinschaftsräumen auf dem Flughafengelände) zur Verfügung gestellt werden.
(alle amtl.)

 

BFH 3.5.2023, I R 7/20
Heilung eines „fehlerhaften“ Gewinnabführungsvertrags

Der Eintritt der Heilungswirkung nach den Übergangsregelungen in § 17 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 10b Satz 2 und 3 KStG n.F. zum gesetzlichen Erfordernis des dynamischen Verweises auf § 302 AktG (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG n.F.) hängt vom Verhalten des Steuerpflichtigen ab. Deshalb tritt bei Beendigung der steuerlichen Organschaft vor dem 1.1.2015 die Heilungswirkung gem. § 34 Abs. 10b Satz 3 KStG n.F. nicht ein, wenn der Steuerpflichtige durch eine nach außen erkennbare Handlung den Willen äußert, eine Heilung des „fehlerhaften“ Gewinnabführungsvertrages nicht herbeiführen, sondern die Rechtsfolgen des „fehlerhaften“ Gewinnabführungsvertrages tragen zu wollen.
(amtl.)

 

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.02.2024 10:28
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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