Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 49)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

KG 28.6.2023, 23 U 41/23
Zur (fehlenden) Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Satz 4 GmbHG bei Einziehung und Aufstockung

Im Fall einer Einziehung und Aufstockung ist § 16 Abs. 3 Satz 4 GmbHG nicht anwendbar.
(amtl.)

 

OLG Stuttgart 17.11.2021, 9 U 147/21
Geschäftsleiteraußenhaftung wegen unterlassener Verhinderung von Beteiligungsgeschäften durch einen Prokuristen

1. Trotz entsprechender Bezeichnung eines Vertrags als „Beteiligungsvertrag“ handelte es sich um eine Einlage i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG und nicht um eine Beteiligung i.S e. Teilhabe am unternehmerischen Erfolg der Gesellschaft, wenn die Beteiligungsgesellschaft dem Anleger die Rückzahlung – sogar unter Ausschluss der Nachschusspflicht – mit Zinsen garantierte. Denn mit dem Versprechen einer Mindestverzinsung wird nicht nur der Ertrag aus der „Beteiligung“ von dem der Gesellschaft entkoppelt, sondern zugleich auch die – sonst dem Eigenkapital immanente – Verlustteilnahme ausgeschlossen.

2. Die Entgegennahme der Einlage ist nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtig, wenn die Beteiligungsgesellschaft derartige Einlagen als Bankgeschäfte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gewerbsmäßig betreibt.

3. Der Tatbestand der §§ 54, 32 Abs. 1 KWG erfüllt der Alleingeschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft i.S.d. §§ 13 f. StGB, wenn er trotz bestehender Garantenpflicht gem. § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG es unterlassen hat, den Prokuristen am Abschluss von sog. „Beteiligungsverträgen“ mit Anlegern zu hindern.

4. Wenn nun § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG überdies ausdrücklich eine Pflicht jeden Institutsleiters zur Gewährleistung der Einhaltung aller vom Institut zu erfüllenden gesetzlichen Bestimmungen statuiert, die über die Regelungen der §§ 76, 91 ff. AktG noch hinausgeht, wird damit erst recht eine Garantenpflicht auch gegenüber den gerade durch die nach einzelnen Bestimmungen des KWG geschützten Anlegern normiert.

5. Der beklagte Alleingeschäftsführer hat es auch schuldhaft i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB unterlassen, den Abschluss der Beteiligungsverträge durch den Prokuristen zu verhindern, weil er den subjektiven Tatbestand der § 32 Abs. 1, § 54 KWG erfüllt.
(alle amtl.)

 

BFH 12.4.2023, I R 44/22 (I R 49/19, I R 17/16)
Nichtberücksichtigung „finaler“ Verluste einer italienischen Betriebsstätte

1. Die qualifizierte Rückfallklausel des Abschn. 16 Buchst. d des Protokolls zum DBA-Italien 1989, nach der die Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person (nur dann) als aus dem anderen Vertragsstaat stammend gelten, wenn sie im anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Abkommen effektiv besteuert worden sind, ist auch auf negative Einkünfte anzuwenden. Von einer effektiven Besteuerung durch den anderen Staat ist im Falle von Verlusten jedenfalls dann auszugehen, wenn der andere Staat die Verluste in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezieht und einen Ausgleich mit positiven Einkünften eines anderen Veranlagungszeitraums ermöglicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass es zu irgend einem Zeitpunkt tatsächlich zu einem solchen Ausgleich kommt.

2. Der auf einem DBA (hier: DBA-Italien 1989) beruhende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte (sog. Symmetriethese) verstößt auch im Hinblick auf endgültige („finale“) Verluste weder gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Anschluss an EuGH v. 22.9.2022 – C-538/20 – W, ECLI:EU:C:2022:717, DStR 2022, 1993; Bestätigung der Senatsrechtsprechung) noch gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte der EU und das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.
(alle amtl.)

 

FG Düsseldorf 10.1.2023, 6 K 2959/18 K
Zur Behandlung von Spenden einer Kapitalgesellschaft an einen gemeinnützigen Empfänger, mit dessen Engagement sich die Gesellschafter identifizieren

1. Ob das Handeln einer Kapitalgesellschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist, muss im gerichtlichen Verfahren in erster Linie das FG anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen. Das gilt auch dann, wenn es darum geht, aus welcher Motivation heraus eine Kapitalgesellschaft Spenden an eine gemeinnützige Organisation geleistet hat.

2. Ein Näheverhältnis bzw. eine Veranlassung einer Spende durch das Gesellschaftsverhältnis kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich ein Gesellschafter mit den Zielen des Begünstigten identifiziert. Andererseits ist eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil einer Spende eine „gemeinnützige“ Motivation zugrunde liegt.

3. Eine Spende ist jedenfalls dann als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten, wenn sie durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Empfänger und dem Gesellschafter der spendenden Kapitalgesellschaft veranlasst ist.

4. Indizien für die Beurteilung der Fremdüblichkeit von Spenden können sein: Das periodenübergreifende Verhältnis von „Eigenspenden“ zu „Fremdspenden“, die Einbeziehung eines Entscheidungsgremiums (Round Table), der Anteil der Spenden am Steuerbilanzgewinn, eine Verknüpfung mit privaten Zwecken der Gesellschafter (insbesondere ein „Steuersparmodell“).
(alle amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.12.2023 10:38
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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