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Die Produktbeobachtungspflicht im Wandel der Digitalisierung und die Haftung der handelnden Personen (Chibanguza/Schubmann, GmbHR 2019, 313)

Die Digitalisierung und die damit verbundenen technischen Möglichkeiten vereinfachen das tägliche Leben. Nutzer von Produkten können bei etwaigen Defekten diese zum Teil mit digitaler Unterstützung selbst beheben. Dem Hersteller ist ein „Fernzugriff“, der auch die Möglichkeit zur Überwachung von Produktzuständen in Echtzeit umfasst, möglich. Welche Folgen resultieren allerdings daraus, wenn der Hersteller nach dem Inverkehrbringen des Produkts Fehler an diesem entdeckt? Der Beitrag stellt die Grundlagen der Produktbeobachtungspflicht des Herstellers im Lichte der digitalen Errungenschaften dar. Hierbei setzt er sich auch mit einer etwaig daraus resultierenden Haftung der handelnden Personen auseinander und beleuchtet, welchen Einfluss die Digitalisierung auf Produktbeobachtungspflicht und die damit verbundene Handelndenhaftung hat.

I. Problemaufriss

II. Die Produktbeobachtungspflicht

1. Produktbeobachtung – Eine rechtliche Einordnung

2. Produktbeobachtungspflichten in der „analogen Welt“

a) Inhalte und Umfang der Pflicht zur Produktbeobachtung

b) Zwischenergebnis

3. Produktbeobachtungspflichten in der „digitalen Welt“

4. Rechtsfolgen – Pflichten des Herstellers im Falle der Entdeckung von Mängeln im Rahmen der Produktbeobachtung

III. Mögliche Haftung der handelnden Personen

1. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

2. Haftung aufgrund allgemeiner Anspruchsgrundlagen

a) Produktbeobachtungspflicht als Voraussetzung für die persönliche Haftung?

b) Meinungsstand

c) Zwischenergebnis

3. Haftung aufgrund einer Garantenstellung

4. Haftung gestützt auf ein besonderes Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB

5. Mitarbeiterhaftung

6. Doppelhaftung der Gesellschaft und Verlagerung einer persönlichen Haftung

7. Zwischenergebnis

8. Die Haftung der verantwortlichen Personen im Zuge der Digitalisierung

IV. Fazit


I. Problemaufriss

Die Pflichten eines Herstellers enden nicht damit, dass er ein Produkt auf den Markt bringt, welches im Zeitpunkt des Einbringens in den Verkehr der gebotenen Sorgfalt entspricht. Vielmehr gehen die an diesen gerichteten Anforderungen deutlich darüber hinaus. Der Hersteller ist Adressat von Produktbeobachtungspflichten. Die durch den Hersteller einzuhaltenden Vorgaben erfordern dabei gerade auch, dass die Produkte im Laufe der weiteren Verwendung („Produkt im Feld“) daraufhin beobachtet werden, ob sich bisher unbekannte schädigende Verwendungsfolgen zeigen. Die Rechtsprechung stellt für die Bestimmung der konkret durch den Hersteller einzuhaltenden Vorgaben zur Produktbeobachtung auf die tatsächlich realisierbaren und zumutbaren Möglichkeiten ab. Daran anknüpfend gilt es zu beantworten, inwieweit der technische Wandel die Herstellerpflichten zur Produktbeobachtung zu beeinflussen vermag (Ziff. II.). Weiter stellt sich davon ausgehend für die handelnden Personen in der Geschäftsführung die Frage, wo eine mögliche persönliche Verantwortlichkeit entstehen kann (Ziff. III.).

II. Die Produktbeobachtungspflicht
1. Produktbeobachtung – Eine rechtliche Einordnung

Die Pflicht zur Produktbeobachtung entspringt der Produkthaftung i.w.S. Diese kann in verschiedenen Rechtsgebieten verortet werden. Denkbar ist etwa eine vertragliche Haftung, in der Regel steht jedoch eine Haftung aus der deliktischen Produzentenhaftung oder der Produkthaftung i.S.d. ProdHaftG im Vordergrund (Produkthaftung i.e.S.). Die Produkthaftung unter Anwendung des ProdHaftG unterfällt der Gefährdungshaftung, so dass kein haftungsbegründendes Verschulden erforderlich ist. Das ProdHaftG schützt das sog. Integritätsinteresse, also das Interesse des jeweiligen Rechtsinhabers am unversehrten Fortbestand seiner Rechtsgüter. Sonach muss das Produkt die hinreichende Sicherheit für die vom Gesetz benannten Rechtsgüter (nach § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG sind dies enumerativ Leben, Körper, Gesundheit oder Sachen), aufweisen, die durch den Verkehr erwartet werden dürfen. Eine Pflicht zur hier interessierenden Produktbeobachtung lässt sich dem ProdHaftG zu Lasten des Herstellers jedoch nicht entnehmen. Grund hierfür ist der Bezugspunkt, auf den das ProdHaftG seine Haftung ausrichtet, nämlich das sog. Inverkehrbringen, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2, 4, 5, § 3 Abs. 1 lit. c) ProdHaftG. Maßgeblich für die Beurteilung der haftungsauslösenden Fehlerhaftigkeit des Produkts ist arg. ex. § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG der zu diesem Zeitpunkt bestehende Stand von Wissenschaft und Technik. Die Pflicht zur Produktbeobachtung ist denklogisch erst zeitlich nach dem Inverkehrbringen angesiedelt, so dass sich eine originäre Produktbeobachtungspflicht weder explizit noch implizit aus dem ProdHaftG herleiten lässt. Eine spätere Erkenntnis bedingt daher keine Fehlerhaftigkeit des Produkts im Sinne dieses Gesetzes (§ 3 ProdHaftG). Trotzdem kann sich aus einer Erkenntnis ex-post für den Hersteller die Obliegenheit ergeben, den Herstellungsprozess für künftige Produkte anzupassen.

Die Rechtsfigur der Produzentenhaftung ist nicht kodifiziert, sondern entspringt als Geschöpf der Rechtsprechung der Deliktshaftung im BGB (§§ 823 ff. BGB) und wird dort als spezielle Ausformung und Weiterentwicklung der Fallgruppe der Verkehrssicherungspflichten verstanden. Aus Letzterem wird zugleich zweierlei ersichtlich: einerseits ist Bezugspunkt einer etwaigen ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.03.2019 17:15
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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