BGH v. 7.5.2019 - II ZB 12/16

Gerichtsgebühr bei Rechtsbeschwerdeverfahren hinsichtlich der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner

Im Verfahren über eine Rechtsbeschwerde, die die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner zum Gegenstand hat, fällt die Gerichtsgebühr nach Nr. 19123 KV GNotKG an.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten wandten sich dagegen, dass das AG - Registergericht - die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner abgelehnt hatte, weil die Liste unvollständig sei. Das OLG wies ihre Beschwerde zurück. Der Senat wies mit Beschluss vom 26. Juni 2018 die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) auf deren Kosten zurück. Die Kostenbeamtin brachte mit Kostenrechnung vom 8.8.2018 für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beteiligte zu 1) eine 4,0 Gebühr nach Nr. 13620 KV GNotKG aus einem Geschäftswert von 5.000 € i.H.v. 584 € in Ansatz. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Erinnerung, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.

Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) hob der BGH den Kostenansatz auf, soweit er 150 € übersteigt, und wies die weitergehende Erinnerung zurück.

Die Gründe:
Die in der Kostenrechnung angesetzte Gebühr nach Nr. 13620 KV GNotKG ist nicht zu erheben. Stattdessen ist lediglich eine Gebühr nach Nr. 19123 KV GNotKG i.H.v. 150 € angefallen.

Die Gebühr nach Nr. 13620 KV GNotKG fällt an für das Rechtsbeschwerdeverfahren im Allgemeinen in den Verfahren, die in Teil 1, Hauptabschnitt 3, Abschnitte 4 und 5 KV GNotKG genannt sind. Zu diesen Verfahren zählen nach der Vorbemerkung 1.3.5 des Abschnitts 5 auch Verfahren vor dem Registergericht. Von dieser Zuordnung ausgenommen sind aber gem. der Vorbemerkung 1.3 Abs. 1 Nr. 1 des übergeordneten Hauptabschnitts 3 Registersachen, in denen die Gebühren aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 GNotKG erhoben werden. Um eine unter diese Ausnahme fallende Registersache handelt es sich im vorliegenden Verfahren, das die Einreichung einer Gesellschafterliste betrifft.

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GNotKG werden Gebühren für u.a. Eintragungen in das Handelsregister, die Zurückweisung von Anmeldungen zum Handelsregister und die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handelsregister einzureichenden Unterlagen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GNotKG) nur aufgrund der Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) erhoben. Zu den nach Maßgabe von § 40 GmbHG zum Handelsregister einzureichenden Unterlagen gehört die Liste der Gesellschafter. Dementsprechend sieht die Handelsregistergebührenverordnung für die Entgegennahme der Gesellschafterliste in Nr. 5002 des Gebührenverzeichnisses einen Gebührenbetrag von 30 € vor. Mit dieser Gebühr wird gem. der Vorbemerkung 5 auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der Gesellschafterliste abgegolten.

Anstelle des danach nicht anwendbaren Hauptabschnitts 3 ist Hauptabschnitt 9 des Kostenverzeichnisses (Teil 1) zum GNotKG einschlägig, der u.a. die in den voranstehenden Hauptabschnitten nicht erfassten "Rechtsmittel i.Ü." betrifft und deren gerichtliche Gebühren in Abschnitt 1 regelt. Im Streitfall findet die zu diesem Abschnitt gehörende Nr. 19123 KV GNotKG Anwendung. Nr. 19123 KV GNotKG erfasst nach der Beschreibung des Gebührentatbestandes Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung zu erheben sind, wenn die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Dieser Tatbestand ist hier erfüllt. Denn die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung des OLG bezog sich auf die von den Beteiligten erstrebte Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner nach Entgegennahme dieser Liste durch das AG. Die im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren angefallene Gebühr beträgt 150 €.

In der Gebührenspalte zu Nr. 19123 KV GNotKG ist die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren mit "5,0 der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV" ausgewiesen. Eine Eintragung in das Handelsregister findet bei Einreichung der Gesellschafterliste allerdings nicht statt. Die zum Handelsregister einzureichende Gesellschafterliste wird vielmehr, sofern das Registergericht keine durchgreifenden Beanstandungen erhebt, in den Registerordner aufgenommen. Die Einreichung der Gesellschafterliste ist mithin nicht auf ihre Eintragung in das Handelsregister, sondern auf ihre Aufnahme in den Registerordner gerichtet. Dies hindert die Anwendung von Nr. 19123 KV GNotKG indessen nicht. Der zur Bestimmung der Gebührenhöhe heranzuziehende Grundgebührentatbestand nach der Handelsregistergebührenverordnung ist bei einem Streit über die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner die Entgegennahme der Gesellschafterliste. Hierfür beträgt die Gebühr 30 € (Nr. 5002 GebV HRegGebV). Für das diesbezügliche Rechtsbeschwerdeverfahren fällt eine Gebühr in Höhe des Fünffachen an, also i.H.v. 150 €.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.07.2019 15:05
Quelle: BGH online

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