Neues zu Teil-Gewinnabführungsverträgen mit GmbH’s - Besprechung zu BGH, Urt. v. 16.7.2019 – II ZR 175/18, GmbHR 2019, 1176 (Wachter, GmbHR 2019, 1153)

In der Praxis finden sich oftmals Vereinbarungen, in denen sich eine GmbH verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns an ein anderes Unternehmen abzuführen (häufig im Zusammenhang mit stillen Beteiligungen). Die rechtliche Einordnung dieser Vereinbarungen ist stark von der inhaltlichen Ausgestaltung im jeweiligen Einzelfall abhängig und schwankt zwischen schuldrechtlichem Austauschvertrag und gesellschaftsrechtlichem Organisationsvertrag. Der BGH hatte jetzt erstmals Gelegenheit, in zwei Revisionsverfahren zu den rechtlichen Voraussetzungen für den wirksamen Abschluss von solchen Teil-Gewinnabführungsverträgen Stellung zu nehmen.

A. Einführung

I. Unternehmensverträge mit Aktiengesellschaften

II. Unternehmensverträge mit GmbH‘s

B. Ausgangsfall

I. Sachverhalt

II. Entscheidung

1. Voll-Gewinnabführungsverträge

2. Teil-Gewinnabführungsverträge

a) Wirksamer Vertragsabschluss

b) Keine wirksame Vertragsbeendigung

3. Exkurs: Keine Sittenwidrigkeit der Vermögensveräußerung

C. Stellungnahme

I. Teilgewinnabführungsvertrag

1. Begriff

2. Voraussetzungen

3. Rechtsfolgen

4. Zwischenergebnis

II. Wirksamer Abschluss eines Teilgewinnabführungsvertrags

1. Ausgangssituation: Teilgewinnabführungsvertrag mit einer AG

2. Entscheidung des BGH: Teilgewinnabführungsvertrag mit einer GmbH

a) Überblick

b) Einzelfragen

aa) Schriftform des Teilgewinnabführungsvertrags

bb) Zustimmungsbeschluss der GmbH

(1) Grundlagen

(2) Entsprechende Anwendung der §§ 53 ff. GmbHG

(3) Entsprechende Anwendung der §§ 291 ff. AktG

(4) Zwischenergebnis

(5) Ausnahmen bei „satzungsüberlagernder Wirkung“

cc) Eintragung im Handelsregister der GmbH

dd) Ergebnis

c) Zustimmungsbeschluss bei dem anderen Vertragsteil

III. Kündigung eines Teilgewinnabführungsvertrags

1. Ausgangssituation: Teilgewinnabführungsvertrag mit einer AG

2. Entscheidung des BGH: Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH

a) Voll-Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH

b) Teil-Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH

aa) Grundlagen

bb) Aufhebung

cc) Kündigung

(1) Kündigungsgrund

(2) Gesellschafterbeschluss

(3) Schriftform der Kündigung

(4) Handelsregistereintragung

c) Zwischenergebnis

IV. Auswirkungen des Formwechsels  auf einen bestehenden Teilgewinnabführungsvertrag

1. Fortbestand des Teilgewinnabführungsvertrags

2. Voraussetzungen für den Fortbestand

3. Eintragung im Handelsregister

4. Zwischenergebnis

D. Praktische Folgen

I. Unternehmensvertrag

II. Zustimmungsbeschluss

1. Beschluss bei der verpflichteten GmbH

a) Grundsatz

b) Ausnahmen

c) Anlagen

2. Beschluss bei dem anderen Vertragsteil

III. Satzung

IV. Umwandlungen

1. Formwechsel

a) Formwechsel der verpflichteten GmbH

b) Formwechsel des anderen Vertragsteils

2. Verschmelzungen

E. Ergebnisse


A. Einführung

I. Unternehmensverträge mit Aktiengesellschaften

Die Voraussetzungen für den wirksamen Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Unternehmensverträgen mit Aktiengesellschaften sind seit 1965 im Aktiengesetz ausdrücklich geregelt (§§ 291 ff. AktG). Die Vorschriften unterscheiden u.a. zwischen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§ 291 Abs. 1 AktG) und anderen Unternehmensverträgen, wie Teilgewinnabführungsverträgen (§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG). Die größte praktische Bedeutung hat heute der Gewinnabführungsvertrag (§ 291 Abs. 1 AktG), da dieser zivilrechtlich Voraussetzung für eine steuerliche Organschaft ist (§§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 KStG). Ein Teilgewinngewinnabführungsvertrag ist insoweit nicht ausreichend (s. auch den Gesetzeswortlaut „ganzen Gewinn“ in §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 KStG).

II. Unternehmensverträge mit GmbH‘s
Für Unternehmensverträge mit GmbH’s fehlt es dagegen bis heute an einer gesetzlichen Regelung. Die GmbH-Reform 1973, in der auch ein Abschnitt über verbundene Unternehmen vorgesehen war, ist insgesamt gescheitert. Im Rahmen des MoMiG ist im Jahr 2008 lediglich eine punktuelle Regelung erfolgt (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GmbHG). Danach gelten die Regeln zur Kapitalerhaltung nicht bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 AktG). Voraussetzung ist aber auch insoweit die Verpflichtung zur Abführung des ganzen Gewinns. Bei einem (bloßen) Teilgewinnabführungsvertrag (§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) bleibt es dagegen bei dem Gebot der Kapitalerhaltung.

Der BGH hat vor über dreißig Jahren in seinem bis heute grundlegenden Supermarkt-Urteil entschieden, dass für den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH die Vorschriften über Satzungsänderungen (§§ 53, 54 GmbHG) entsprechend anzuwenden sind. In späteren Entscheidungen hat der BGH eine entsprechende Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften für Unternehmensverträge (§§ 291 ff. AktG) auf die GmbH bejaht, wenn der Schutzzweck der Vorschrift in gleicher Weise zutrifft und keine maßgeblichen Unterschiede in der Binnenverfassung zwischen AG und GmbH bestehen. Viele Einzelheiten sind bis heute allerdings nicht abschließend geklärt. Im Grundsatz gilt:

Voll-Gewinnabführungsvertrag: Für (Voll-)Gewinnabführungsverträge (über den „ganzen Gewinn“) finden die §§ 53, 54 GmbHG (und ergänzend die §§ 291 ff. AktG) entsprechende Anwendung. Dies ist allgemein anerkannt.

Teil-Gewinnabführungsverträge: Für Teil-Gewinnabführungsverträge („Teil ihres Gewinns“) war die Rechtslage dagegen bislang weitgehend ungeklärt. Kontrovers diskutiert wurde vor allem, ob und unter welchen Umständen die aktienrechtlichen Vorschriften (§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) auf Teilgewinnabführungsverträge mit GmbH’s übertragen werden können. Der BGH hat dies nunmehr im Grundsatz verneint. Eine Analogie kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.10.2019 08:48
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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