Aktuell in der GmbHR

Die Niederlegung des Geschäftsführeramtes – Rechtliches Umfeld, Risikohinweise und Handlungsempfehlungen (Holthausen, GmbHR 2020, 1205)

Die einseitige Niederlegung des Geschäftsführeramtes in Abgrenzung zur Abberufung durch die Gesellschafterversammlung (vgl. § 38 GmbHG, Widerruf der Bestellung) oder zur Niederlegung im Konsens der Vertragsparteien wird im Schrifttum nur vereinzelt thematisiert. Auch die Rechtsprechung der Zivil-, Arbeits- und Finanzgerichte zu diesem Thema ist überschaubar. Der Beitrag will dem Leser in Bezug auf den Geschäftsführer der GmbH die erforderliche rechtliche Orientierung vermitteln, über Fehlerquellen informieren und Gestaltungshinweise sowie Praxisempfehlungen zum sicheren Umgang mit diesem Rechtsinstrument geben.

I. Trennungstheorie

II. Wie kann der Geschäftsführer sein Amt einseitig beenden?

III. (Wichtige) Gründe der Amtsniederlegung

IV. Voraussetzungen der Amtsniederlegung und der Austragung aus dem Register

1. Zugang der Niederlegungserklärung

2. In der Regel keine besonderen Formvoraussetzungen

3. Inhalt der Niederlegungserklärung

4. Anmeldung der Niederlegung zum Handelsregister

V. Rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung und Niederlegung zur Unzeit

VI. Rechtsfolgen der (rechtsmissbräuchlichen) Amtsniederlegung

1. Erfüllungsansprüche – Leistungsstörung

2. Schadenersatzansprüche der Gesellschaft bei missbräuchlicher Niederlegung

3. Außerordentliches Kündigungsrecht der Gesellschaft

VII. Niederlegung der Organstellung im Aufhebungsvertrag

VIII. Vertragliches und nachvertragliches Wettbewerbsverbot

IX. Prozessuales

X. Zusammenfassung


I. Trennungstheorie

1
Die Rechtsstellung des Geschäftsführers einer GmbH beruht auf zwei zu trennenden Säulen. Zum Ersten geht es um die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft als Organmitglied, zum Zweiten um das schuldrechtliche Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft, das im Anstellungsvertrag und etwaigen Ergänzungsvereinbarungen (z.B. Dienstwagenvertrag, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Zielvereinbarungen zur Vergütung) geregelt ist. Die Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH (vgl. §§ 35 Abs. 2, 38 GmbHG) ist der körperschaftliche Akt, aus dem seine Organstellung resultiert. Das Anstellungsverhältnis beruht hingegen in der Regel auf einem (freien) Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft. Im Rahmen dieses Schuldverhältnisses regeln die Vertragsparteien ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten, u.a. die geschuldeten Tätigkeiten, Arbeitszeit und -ort, die Vergütung (fix, variabel, Zuschüsse, Sachbezüge), eine betriebliche Altersversorgung, Befristungen, Kündigungsregelungen und Koppelungsklauseln sowie mögliche Wettbewerbsverbote.

2
Die Niederlegung des Geschäftsführeramtes ist deshalb unabhängig von der (außerordentlichen) Kündbarkeit des Geschäftsführeranstellungsvertrags zu bewerten. Sie ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn sie nicht mit der Kündigung des Anstellungsvertrags verbunden wird oder eine entsprechende Kündigung auf der Grundlage der vertraglichen Absprachen (ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist) erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Bei einer unwirksamen oder nicht fristgerechten Kündigung verletzt der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft aber die getroffenen dienstvertraglichen Absprachen und begründet damit Schadenersatzansprüche gegen seine Person, vgl. nachfolgend VI.2.

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Während der Widerruf der Bestellung (Abberufung) des Geschäftsführers durch die Gesellschaft in § 38 Abs. 1 GmbHG ausdrücklich geregelt ist, fehlt es an einer positiv gesetzlichen Regelung für die Amtsniederlegung durch das Organmitglied. Gleichwohl ist diese Möglichkeit in Rechtsprechung und Literatur im Grundsatz anerkannt, wenn auch über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterschiedliche Auffassungen bestehen.

II. Wie kann der Geschäftsführer sein Amt einseitig beenden?
4
Der Geschäftsführer ist als natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person gem. §§ 6, 35 Abs. 1 GmbHG das vertretungsberechtigte Organ der GmbH. Er stellt ihre Handlungsfähigkeit im Rechtsverkehr sicher. Will ein Geschäftsführer sein Amt (seine Organstellung) beenden, kann er einseitig die Niederlegung desselben erklären. Hierzu ist er vom Grundsatz her jederzeit, d.h. ohne Einhaltung einer Frist, „mit sofortiger Wirkung“ befugt, sofern der Gesellschaftsvertrag (die Satzung) oder der Anstellungsvertrag nichts anderes bestimmen. Ausgenommen von dieser Regel sind Fälle des Rechtsmissbrauchs in Form einer rechtsmissbräuchlichen Niederlegung oder einer Niederlegung zur Unzeit (in der wirtschaftlichen Krise, vgl. hierzu vertiefend nachstehend unter V.). Der Geschäftsführer kann grundsätzlich jederzeit und fristlos seine Organstellung durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam beenden, ohne dass ein wichtiger Grund objektiv vorliegen oder er einen solchen in seiner Erklärung gegenüber den Gesellschaftern angeben müsste. Die Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers erfolgt als entgegengesetzter Akt zur Bestellung durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem für die Geschäftsführerbestellung zuständigen Organ. Bei der Niederlegungserklärung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die wirksam wird, wenn sie ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.11.2020 15:00

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